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Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung (UVPG).
Öffentliche Bekanntmachung
Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Antrag der Bergischen Erddeponie GmbH auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Gewässerausbau Junkernbuschbach in Hückeswagen
Die Stadt Hückeswagen plant die Offenlegung und naturnahe Entwicklung des verrohrten Junkernbuschbachs nordwestlich der Ortslage Junkernbusch.
Die Bachenoffenlegung erfolgt im Zuge der Entwässerungsplanung zum neuen Gewerbegebiet West III.
Der künftige Gewässerlauf bildet den Übergang zwischen Entwässerungsflächen und der offenen Landschaft.
Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG.
Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).
Für das hier beantragte wasserwirtschaftliche Vorhaben war gemäß § 7 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.18.2 Spalte 2 der Anlage 1 UVPG im Rahmen einer standortbegzogenen Vorprüfung zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3. UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht.
Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):
Der Standort des Vorhabens befindet sich im Westen der Ortslage Junkernbusch in Hückeswagen. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 5.185 m². Die Bachoffenlegung des Fließgewässers erfolgt auf einer Länge von ca. 310 m.
Die erste Stufe der standortbezogenen Vorprüfung hat ergeben, dass bei dem oben genannten Vorhaben keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß Nr. 2. 3 ff. der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen.
Das Plangebiet weist keine hochrangigen Schutzgebiete und Schutzobjekte oder bedeutsame Lebensräume für Pflanzen und Tiere aus.
Weder die in Anlage 3 Nr. 2.3 ff. des UVPG genannten gemäß Bundesnaturschutzgesetz geschützten Gebiete noch Wasserschutzgebiete nach § 51 WHG sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 WHG werden von dem Vorhaben beeinträchtigt bzw. berührt.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Umweltschutzgüter, Schutzgutfunktionen und sonstige Aspekte einer nachhaltigen Umweltvorsorge sind lokal begrenzt.
Die unter Punkt 2.3.4 und 2.3.7 der Anlage 3 des UVPG erfassten Schutzgebiete sind durch das Planvorhaben nicht nachhaltig negativ betroffen.
Unter Berücksichtigung aller untersuchten Umweltbelange wird deutlich, dass keine herausragenden Umweltbelange innerhalb des Plangebiets liegen, die bei Realisierung des Vorhabens erheblich beeinträchtigt und/oder irreparabel geschädigt würden.
Das geplante Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
Gummersbach den 12.03.2018
Oberbergischer Kreis
Im Auftrag
gez.
Tanja Seibt
Umweltamt
des Oberbergischen Kreises