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Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung (UVPG).
Öffentliche Bekanntmachung
Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Antrag des Aggerverbandes auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Ausbau des Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) Leienbach/Hackenberg II in Bergneustadt
Der Aggerverband beabsichtigt einen Umbau des vorhandenen Hochwasserrückhaltebeckens Leienbach/Hackenberg II in der Ortschaft Leienbach in Bergneustadt zum Ausgleich der Wasserführung nach § 66 LWG.
Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG.
Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).
Für das hier beantragte wasserwirtschaftliche Vorhaben war nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG und nach § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu untersuchen, ob der beantragte Umbau des Hochwasserrückhaltebeckens die in Anlage 1 festgelegten Größen- und Leistungswerte erneut erreicht oder überschreitet und ob diese Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann und daher die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert.
Bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung durchzuführende Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Behörde aufgrund der Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen Umweltauswirkungen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):
1. Merkmale des Vorhabens
1.1 Größe und Ausgestaltung
Der Aggerverband beabsichtigt die Erweiterung des Hochwasserrückhaltebeckens HRB Leienbach/Hackenberg II in Bergneustadt. Diese Vorkehrung dient dem vorbeugenden Hochwasserschutz und dem Ausgleich der Wasserführung. Um die Einleitungen gewässerverträglich vornehmen zu können, wird die Drosselmenge des HRB Hackenberg von 700 l/s auf 320/s reduziert, was die Vergrößerung des Hochwasserrückhaltebeckens erforderlich macht. Hierzu soll durch Aufhöhung des bestehenden Dammbauwerks die Speicherkapazität von derzeit 2490 m³ auf 3463 m³ vergrößert werden. Das Hochwasserrückhaltebecken Leienbach/Hackenberg II wird nicht im Dauerstau betrieben.
Die Umbaumaßnahmen umfassen zusätzlich die Errichtung einer Zufahrt zum Beckeninnenraum sowie den Neubau der Hochwasserentlastungsanlage. Die Fläche des Rückhaltebeckens einschließlich deren Betriebsflächen umfasst ca. 8.000 m². Die aktuelle Nutzung erfolgt bereits als Hochwasserrückhaltebecken.
1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten
Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit den vorhandenen Niederschlagswassereinleitungsstellen und den erteilten Sanierungsbescheiden, die bis Ende 2018 befristet sind.
1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Für den geplanten Umbau des Hochwasserrückhaltebeckens werden die morphologischen Gegebenheiten vor Ort genutzt.
Um die Maßnahme umzusetzen, wird der vorhandene Bewuchs im Eingriffsbereich gerodet.
Der geplante Umbau bedeutet den vorübergehenden Verlust der vorhandenen Biotopstrukturen und –funktionen. Der Lebensraum der hier lebenden Tiere wird zeitweise beeinträchtigt. Damit einhergehend kommt es zum zeitweisen Verlust der Nahrungsräume und von Jaghabitaten. Im Bereich des Beckens und angrenzender Betriebsanlagen können Teilfunktionen wiederhergestellt werden.
Ein entsprechender artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ist als Sondergutachten dem Antrag zur Genehmigung beigefügt. Auf einen landschaftspflegerischer Begleitplan konnte verzichtet werden.
Eine weitere Nutzung von Umweltschutzgütern oder natürlicher Ressourcen erfolgt nicht.
1.4 Erzeugung von Abfällen
Bei der Realisierung des Vorhabens können baubedingt Abfallstoffe in geringer Menge anfallen. Diese werden fachgerecht entsorgt.
1.5 Umweltverschmutzungen und Belästigungen
Durch den Ausbau des Hochwasserrückhaltebeckens sind bei Einhaltung der allgemeinen betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen keine Umweltverschmutzungen zu erwarten.
Im Rahmen der Bauausführung kommt es bauzeitlich zu Baustellenlärm durch die betriebenen Baugeräte. Diese sind jedoch nur temporär und nicht dauerhaft.
1.6 – 1.6.2 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, insbesondere mit Blick auf verwendete Technologien
Durch den geplanten Ausbau des Hochwasserrückhaltebeckens Leienbach/Hackenberg II ist, mit Blick auf die eingesetzten Stoffe und Technologien, nicht von einem gesteigerten umweltrelevanten Unfallrisiko auszugehen. Die für das Vorhaben eingesetzten Technologien entsprechen den bei Erdbauarbeiten allgemeinen Techniken. Eine Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nr. 7 der Störfall-Verordnung ist nicht gegeben. Im Vorhabengebiet bestehen keine Anlagen Dritter, die der Störfallverordnung unterliegen.
1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit
Risiken für die menschliche Gesundheit sind durch die geplante Maßnahme nicht zu erwarten. Auch während des Baubetriebes sind keine Verfahren mit gefährlichen Stoffen oder erhöhten Unfallrisiken geplant.
2. Standort des Vorhabens
2. 1. Bestehende Nutzung des Gebiets (Nutzungskriterien)
Das Vorhabengebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 10 Hackenberg II (Leienbach).
Das Vorhaben befindet sich im Ortsteil Hackenberg und ist in einem Geländeschnitt zwischen der Talstraße (K23) und der Seuthenstraße angeordnet. Im Nordwesten grenzt die vorhandene Wohnbebauung Haus-Nr. 1a und 1b mit den privaten Grundstücksflächen unmittelbar an den Retentionsraum des HRB an. Der Planbereich wird als Hochwasserrückhaltebecken genutzt, dessen Innenbereich als Gras- und Krautflur ausgeprägt sind.
2.2. Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seiner Untergrunds (Qualitätskriterien)
Der Planbereich befindet sich nicht im Überschwemmungsgebiet.
Schutzwürdige Böden sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Der Leienbach fließt, teilweise verrohrt, und durch das Hochwasserrückhaltebecken. Er führt nur periodisch Wasser, ist stark ausgebaut und naturfern ausgebildet.
Es konnten keine planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten nachgewiesen werden.
Eine mögliche Gefährdung wildlebender Vogelarten bei der Durchführung von notwendigen Baumfällungen und Gehölzrodungen während der Fortpflanzungszeit wird durch eine Bauzeitenregelung vermieden.
2.3. bis 2.3.11 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien)
Vorliegend wurden für alle besonders geschützten Gebiete im Sinne der Kriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3.1 bis 2.3.11 UVPG geprüft, ob diese im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen bzw. aufgrund der anlagenbedingten Wirkfaktoren erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf diese Gebiete zu erwarten sind.
Das Plangebiet weist keine hochrangigen Schutzgebiete und Schutzobjekte oder bedeutsame Lebensräume für Pflanzen und Tiere aus.
Weder die in Anlage 3 Nr. 2.3 ff. des UVPG genannten gemäß Bundesnaturschutzgesetz geschützten Gebiete noch Wasserschutzgebiete nach § 51 WHG sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 WHG werden von dem Vorhaben beeinträchtigt bzw. berührt.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Umweltschutzgüter, Schutzgutfunktionen und sonstige Aspekte einer nachhaltigen Umweltvorsorge sind lokal begrenzt.
3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Aufgrund der geringen Größe des Vorhabens und der Ergebnisse der Prüfung aller Kriterien unter Nr. 1 und 2 in Anlage 3 des UVPG sind auch keine nachteiligen Auswirkungen durch den Ausbau des Hochwasserrückhaltebeckens Leienbach/Hackenberg II auf die Umgebung und die Bevölkerung zu erwarten.
Das geplante Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
Gummersbach den 13.03.2018
Oberbergischer Kreis
Im Auftrag
gez.
Tanja Seibt
Umweltamt
des Oberbergischen Kreises