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Offenlegung des Liegenschaftskatasters
Öffentliche Bekanntmachung
Offenlegung des Liegenschaftskatasters
Gemäß § 13 Abs. 3 und 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW, SGV NRW 7134) in Verbindung mit § 22 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW, SGV NRW 7134) in den zurzeit gültigen Fassungen kann die Bekanntgabe von Erneuerung und umfangreichen Fortführungen des Liegenschaftskatastes durch Offenlegung erfolgen.
Im Liegenschaftskataster des Oberbergischen Kreises wurden die rechtskräftigen Nachweise in der Gemarkung Agger, Flur 53, für die ehemalige Umlegung Oberagger-Faulenberg und in der Gemarkung Eckenhagen, Flur 25, für die ehemalige Umlegung Eckenhagen-Ortskern übernommen und das bisher vorhandene Liegenschaftskataster in diesen Bereichen ersetzt und erneuert.
Die Offenlegung findet statt in der Zeit vom
08.10.2018 bis einschließlich 08.11.2018
bei der Kreisverwaltung des Oberbergischen Kreises in 51545 Gummersbach, Moltkestraße 42, beim Amt für Geoinformation und Liegenschaftskataster (Telefon 02261 88-6221, Zimmer U1.26) während der nachstehenden Servicezeiten oder nach Terminvereinbarung:
Servicezeiten:
Montag bis Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
Während der Servicezeiten wird den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern Gelegenheit gegeben, sich über die Neueinrichtung der Umlegungsergebnisse im ALKIS unterrichten zu lassen und den digitalen Datenbestand einzusehen.
Hinweis auf Ihre Rechte:
Sie können gegen die Erneuerung des Liegenschaftskatasters innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Klage erheben.
Hierbei ist zu beachten, dass sich die Klage im Offenlegungsverfahren nicht gegen die rechtskräftigen Umlegungspläne richten kann.
Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017. Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55 a Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§§ 81 VwGO).
Nach Ablauf der Offenlegungsfrist tritt der im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem erneuerte, rechtskräftige Nachweis in der Gemarkung Agger, Flur 53 und in der Gemarkung Eckenhagen, Flur 25 an die Stelle des bisher vorhandenen Nachweises.
Gummersbach, 04.09.2018
gez.
Volker Gülicher
Amtsleiter
Amt für Geoinformation und Liegenschaftskataster