Tierseuchen-Allgemeinverfügung

Öffentliche Bekanntmachung

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Tierseuchen-Allgemeinverfügung

zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit bei Rindern, Schafen und Ziegen
im Oberbergischen Kreis
Festlegung eines Sperrbezirkes gemäß § 5 Abs. 4 der Blauzungen-Verordnung
mit Anordnung der sofortigen Vollziehung

 

Aufgrund

  • des § 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 31.08.2006 in der Neufassung vom 30.06.2015 (Neufassung BGBl I. S. 1095),
  • Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26.10.2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37)
  • in Verbindung mit der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20.11.2000 vom 20.11.2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74),
  • des § 24 Abs. 1 Satz 1 und § 37 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen –Tiergesundheitsgesetz – (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2018 (BGBl. I S. 1938),
  • der § 4 und § 5 Abs. 1, 3 u. 4, § 8 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22.03.2002 in der Fassung vom 30.06.2015 (BGBl I. S. 1095),
  • des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NW. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW. S. 148,
  • des § 41 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) vom 06. Juli 2004 (GV. NRW. S. 370/SGV. NRW. 2010)
  • und des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBI. 1 S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)

wird folgende Tierseuchenallgemeinverfügung erlassen:

 

Geltungsbereich

Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Halter und Halterinnen von empfänglichen Tieren (alle Wiederkäuerarten wie z. B. Rinder, Schafe, Ziegen) im Oberbergischen Kreis.

 

Entscheidung

Gemäß § 5 Abs. 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit wird das gesamte Gebiet des Oberbergischen Kreises zum Sperrgebiet erklärt.

 

Für das Sperrgebiet gilt:

  • Wer im Sperrgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere, soweit noch nicht geschehen, unverzüglich dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach (E-Mail: amt39@obk.de) schriftlich anzuzeigen.
  • Krankheitsanzeichen, die einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lassen, sind sofort dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises schriftlich oder telefonisch unter der Ruf-Nr. 02261/883903 anzuzeigen.
  • Aus dem Sperrgebiet dürfen empfängliche Tiere nicht in restriktionsfreie Gebiete verbracht werden. Dies gilt auch für das Verbringen von Samen, Eizellen oder Embryonen empfänglicher Tiere.
  • Ausnahmen sind gemäß der gesetzlichen Bestimmungen nach Genehmigung durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises gegebenenfalls möglich. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Anforderungen des Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 erfüllt sind.
  • Empfängliche Tiere dürfen innerhalb des Sperrgebietes verbracht werden, wenn am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen der Blauzungenkrankheit vorliegen und die notwendige Tierhaltererklärung mitgeführt wird.

 

Sofortige Vollziehung

Diese Tierseuchenverordnung ist gemäß § 37 S. 1 TierGesG i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Insofern ist den Anordnungen dieser Tierseuchenverordnung auch bei der Erhebung einer Klage Folge zu leisten.

 

Geltungsdauer

Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

Sie gilt mindestens zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe, sofern kein weiterer positiver Befund der Blauzungenkrankheit im Sperrgebiet amtlich bestätigt wird. Sie endet ausschließlich mit gesonderter Verfügung über die Aufhebung.

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW. Sie kann jederzeit – auch kurzfristig – insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen werden oder gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NW mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
 

Begründung:
Gemäß § 1 Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen ist der Oberbergischen Kreis als Kreisordnungsbehörde die zuständige Behörde.

Die Blauzungenkrankheit ist eine virusbedingte, meist akut verlaufende Krankheit der Rinder, Schafe und Ziegen. Sowohl das europäische Recht als auch das nationale Recht zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit definiert als empfängliche Tiere alle Wiederkäuer.

Der Erreger der Blauzungenkrankheit ist für den Menschen nicht gefährlich.

Die Krankheit wird durch Stechmücken der Gattung Culicoides (= Gnitzen) übertragen.

Daher tritt die Blauzungenkrankheit saisonal verstärkt in der warmen Jahreszeit bei feuchtwarmem Wetter auf. Gnitzen stechen Tiere vor allem im offenen Gelände in der Zeit zwischen Abend- und Morgendämmerung. Eine Behandlung der Tiere zum Schutz vor diesen Vektoren kann mit Hilfe sog. Repellentien erfolgen, verhindert Infektionen jedoch nicht sicher.

Der Ausbruch der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 wurde am 11.01.2019 in einem Betrieb in Wincheringen, Landkreis Trier-Saarburg und am 18.01.2019 in einem Betrieb in Seibersbach, im Kreis Bad Kreuznach, amtlich festgestellt.

Aufgrund dieser Ausbrüche der Blauzungenkrankheit liegen nun auch Teile von NRW innerhalb der 150 km großen Restriktionszone rund um den jeweiligen Ausbruchsbetrieb.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) hat in Absprache mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV NRW) mit schriftlichem Erlass vom 14.01.2019 den gesamten Oberbergischen Kreis als betroffenes Gebiet (Sperrgebiet) festgelegt.

Die vorliegende Verfügung dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundenen wirtschaftlichen Schäden sind höher einzustufen als die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen der durch diese Verfügung reglementierten Tierhalter und Tierhalterinnen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Sie können gegen diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamte/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55 a Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO).

Ordnungswidrigkeiten

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4a TierGesG i.V.m. § 8 BlauzungenV handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Anordnungen dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.

Allgemeine Hinweise

Nähere Informationen, auch bei Verständnis- oder Rückfragen zu dieser Allgemeinverfügung erhalten Sie bei meinem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter der Telefon-Nummer 02261/883903.

Diese Allgemeinverfügung finden Sie unter www.obk.de/oebs
 

Gummersbach, den 24.01.2019

Birgit Hähn

Dezernetin II

Veröffentlichungsdatum: 24.01.2019