1. Satzung vom 04.07.2019 zur Änderung der „Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen, die nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz)

Öffentliche Bekanntmachung

Logo Oberbergischer Kreis, Der Landrat

 

1. Satzung vom 04.07.2019 zur Änderung der „Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen, die nach dem  Kinderbildungsgesetz (KiBiz) durch den Oberbergischen Kreis gefördert werden und über die Erhebung von Elternbeiträgen
zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII“ vom 08.12.2016

 

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV NRW S. 90), des § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19.12.2018 und des § 23 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GV NRW S. 336) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 04.07.2019 folgende 1. Änderung der Satzung vom 08.12.2016 beschlossen:

Artikel I

§ 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

§ 4
Berechnung der Elternbeiträge

(3) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und das Baukindergeld des Bundes nach entsprechenden Vorschriften bleiben bei der Berechnung des Einkommens anrechnungsfrei. Ferner bleibt das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zu den in § 10 dieses Gesetzes genannten Beträgen unberücksichtigt. Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die vorgenannten Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder.

Artikel II

§ 7 erhält folgende neue Fassung:

§ 7
Beitragsbefreiung

(1) Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, von Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches, von Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes, von Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz werden für die Monate des Bezuges dieser Leistungen der ersten Einkommensgruppe zugeordnet und damit beitragsfrei gestellt.

(2) Bereits zu viel gezahlte Beträge für die Monate des Leistungsbezugs nach Absatz 1 werden zurückerstattet.

Artikel III

§ 9 Absatz 8 erhält folgende neue Fassung:

§ 9
Übertragung auf die Gemeinden

(8) Von der Übertragung ausgenommen ist die Prozessvertretung vor den Verwaltungsgerichten, es sei denn, die Gemeinden verfügen über ein eigenes Rechtsamt, das mit einem Juristen besetzt ist. In diesem Fall hat die jeweilige Gemeinde den Oberbergischen Kreis unverzüglich über die Einleitung und den Ausgang eines Klageverfahrens zu unterrichten.

Artikel IV

Inkrafttreten

Die 1. Satzung vom 04.07.2019 zur Änderung der „Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen, die nach dem  Kinderbildungsgesetz (KiBiz) durch den Oberbergischen Kreis gefördert werden und über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII“ tritt zum 01.08.2019 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „1.Satzung vom 04.07.2019 zur Änderung der „Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen, die nach dem  Kinderbildungsgesetz (KiBiz) durch den Oberbergischen Kreis gefördert werden und über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII“ vom 08.12.2016 wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c.) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
 
oder

d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
 

Gummersbach, den 04.07.2019

gez.
Jochen Hagt
- Landrat -

Veröffentlichungsdatum: 12.07.2019