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2. Nachtrag vom 20.11.2019 zur Unternehmenssatzung für den „Technischen Betrieb Engelskirchen – Lindlar, Anstalt öffentlichen Rechts“ vom 17.12.2009
Öffentliche Bekanntmachung
2. Nachtrag vom 20.11.2019 zur Unternehmenssatzung für den „Technischen Betrieb Engelskirchen – Lindlar, Anstalt öffentlichen Rechts“ vom 17.12.2009
Aufgrund der § 27 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 01.10.1979 (GV NW S. 621), in der derzeit geltenden Fassung, i.V.m. §114 a Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Engelskirchen in seiner Sitzung am 25.09.2019 und der Rat der Gemeinde Lindlar in seiner Sitzung am 09.10.2019 folgenden 2. Nachtrag zur Unternehmenssatzung für das im Wege der Ausgliederung aus der Verwaltung durch Umwandlung gegründete gemeinsame Kommunalunternehmen beschlossen.
§ 1
§ 5 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Neufassung:
Die übrigen stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Verwaltungsrats sowie deren Vertreter werden von den Gemeinderäten der Gemeinde Engelskirchen und der Gemeinde Lindlar für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode gewählt, wobei die Gemeinde Engelskirchen vier übrige Mitglieder nebst Vertretern und die Gemeinde Lindlar vier übrige Mitglieder nebst Vertretern bestellt; für die Wahl gilt § 50 Absatz 4 GO NRW sinngemäß.
§ 2
§ 5 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Neufassung:
Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats endet mit dem Ende der jeweiligen Wahlperiode oder bei Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Gemeinderat der Gemeinde Engelskirchen oder dem Gemeinderat der Gemeinde Lindlar angehören, mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem jeweiligen Gemeinderat.
§ 3
§ 7 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Neufassung:
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 4
Inkrafttreten
Dieser 2. Nachtrag zur Unternehmenssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Genehmigung
Mit Verfügung vom heutigen Tage habe ich gemäß § 27 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 01.10.1979 (GV.NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), als Aufsichtsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) den vom Rat der Gemeinde Engelskirchen am 25.09.2019 und vom Rat der Gemeinde Lindlar am 09.10.2019 beschlossenen 2. Nachtrag zur Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens „Technischer Betrieb Engelskirchen – Lindlar – Anstalt öffentlichen Rechts“ genehmigt.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Genehmigung und der 2. Nachtrag zur Unternehmenssatzung für den „Technischen Betrieb Engelskirchen – Lindlar – Anstalt öffentlichen Rechts“ werden gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV.NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) gegen den 2. Nachtrag zur Unternehmenssatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) diese Unternehmenssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c.) die Bürgermeister der Gemeinden Engelskirchen oder Lindlar haben den Änderungsbeschluss zur Unternehmenssatzung vorher beanstandet oder
d.) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rat der Gemeinde Engelskirchen oder dem Rat der Gemeinde Lindlar vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, 20.11.2019
Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche
Verwaltungsbehörde
- Az.: LS/05/90/IV-GK -
gez.
Jochen Hagt
Landrat