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Aufhebung der Schonzeiten für Rehwild
Öffentliche Bekanntmachung
A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G
Jagdliche Maßnahmen zur Unterstützung der Wiederbewaldung nach den Kalamitätsschäden in den Wäldern von Nordrhein- Westfalen
Aufhebung der Schonzeiten für Rehwild gemäß § 24 Abs. 2 Landesjagdgesetz NW
Gemäß § 24 Abs. 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Dezember 1994 in der zurzeit geltenden Fassung hebe ich hiermit die Schonzeit für Rehwild für den gesamten Oberbergischen Kreis wie folgt auf:
Rehwild Schmalrehe und Böcke
- ab 01.04. bis 30.04. in Niederungsgebieten unter 450 m Höhenlage und
- ab 15.04. bis 30.04. in Niederungsgebieten über 450 m Höhenlage.
Die Aufhebung ist befristet für die Jagdjahre 2020/21 bis 2024/25.
Begründung
Die Kalamitätsschäden der Jahre 2018 und 2019 werden nach bisherigen Schätzungen Wiederbewaldungsmaßnahmen auf einer Fläche von mehr als 40.000 Hektar in Nordrhein-Westfalen erforderlich machen. Auch der Oberbergische Kreis ist hiervon stark betroffen.
Wegen der zunehmenden Bedeutung der Wälder für die Gesellschaft in Verbindung mit den aktuellen Herausforderungen für die Waldbesitzer ist es Ziel, den jetzigen Zeitpunkt zu nutzen, um die Wälder mit waldbaulichen Methoden besser an den Klimawandel anzupassen. Das heutige Handeln entscheidet über den zukünftigen Waldzustand, den wir nachfolgenden Generationen übergeben. Der Umbau zu klimastabilen Wäldern kann aber nur bei angepassten Schalenwildbeständen gelingen. Hierzu ist eine enge Zusammenarbeit von Waldbesitzenden, der Jägerschaft und der Landesforstverwaltung gleichermaßen erforderlich. In der Vergangenheit wurden bereits zahlreiche Maßnahmen zur Stärkung der jagdlichen Eigenverantwortung vor Ort und zum Abbau von Abschusshemmnissen getroffen. Dies betrifft die Abschussplanung, die Zusammenarbeit in den Hegegemeinschaften und die Ausgestaltung der Jagdzeiten.
Damit die anstehenden Wiederbewaldungsmaßnahmen gelingen, ist es erforderlich, die Schonzeit für Rehwild im v. g. Umfange für den Zeitraum von 5 Jahren aufzuheben.
Diese Aufhebung der Schonzeit kann jederzeit widerrufen oder nachträglich mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Gummersbach, 05.03.2020
Im Auftrag
gez. M. Schmidt
Untere Jagdbehörde
des Oberbergischen Kreises