Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 von asymptomatischen Personen vom 02.10.2020

Öffentliche Bekanntmachung

Logo Oberbergischer Kreis, Der Landrat

 

Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 von asymptomatischen Personen vom 02.10.2020

Gemäß §§ 25 Absatz 1 und 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaTestVO) vom 08. Juni 2020 (BAnz AT 09.06.2020 V1) und § 3 Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), jeweils in der aktuellen Fassung, wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Der Oberbergische Kreis als untere Gesundheitsbehörde erteilt mit dieser Allgemeinverfügung die Befugnis, Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 von asymptomatischen Personen im Rahmen der nachfolgenden Regelungen durchzuführen:

1. Testungen gemäß Ziffer 7.1 und 10 CoronaAVPflegeundBesuche

Personen, die in vollstationären Einrichtungen, die Leistungen der Dauer- und/oder Kurzzeitpflege erbringen, neu oder wieder aufgenommen werden, sind innerhalb von 48 Stunden vor der Aufnahme – spätestens bei der Aufnahme – zu testen. Eine weitere – zweite – Testung erfolgt am sechsten Tag nach der Aufnahme. Dies gilt gleichermaßen auch für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes.

2. Testungen gemäß Ziffer 11.1 CoronaAVPflegeundBesuche

Personen, die

- durch einen ambulanten Pflegedienst

- in eine Tages- und Nachtpflegeeinrichtung oder

- in eine Betreuungsgruppe, die als Angebot zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung anerkannt wurde,

neu oder nach einer stationären Krankenhausbehandlung wieder aufgenommen werden sind zu testen. Diese Testung ist spätestens 14 Tage nach der ersten Testung zu wiederholen.

3. Testungen gemäß Ziffer 10.1 CoronaAVEGHSozH

Ziffer 2 Satz 1 gilt in begründeten Ausnahmefällen für Nutzerinnen und Nutzer der ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe, Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen sowie Nutzerinnen und Nutzer von Tagesstätten für psychisch kranke Menschen entsprechend, wenn die Einrichtungsleitungen bzw. Dienstleitungen die analoge Anwendung dieser Regelung mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde anordnen.

4. Testungen gemäß Ziffer 11.2 CoronaAVPflegeundBesuche und Ziffer 10.2 CoronaAVEGHSozH

Die in den Ziffern 1 und 2 genannten Personen sowie die Beschäftigten dieser Einrichtungen können ab einem Wert der 7-Tage-Inzidenz von 30 im Oberbergischen Kreis getestet werden.

Ab einem Wert der 7-Tage-Inzidenz von 50 ist dieser Personenkreis verbindlich zu testen, es sei denn, der Infektionsausbruch ist gesichert einem Cluster zuzuordnen und ein Übersprung auf die allgemeine Bevölkerung kann ausgeschlossen werden. Die verbindlichen Testungen sind regelhaft im Abstand von 14 Tagen zu wiederholen und enden, wenn der Wert der 7-Tage-Inzidenz von 50 eine Woche lang unterschritten wird.

Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bewohnerinnen und Bewohner in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, die Nutzerinnen und Nutzer der ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe, die Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen, Nutzerinnen und Nutzern von Tagesstätten für psychisch kranke Menschen sowie das Personal der vorgenannten Einrichtungen und Dienste entsprechend.

5. Testungen gemäß Ziffern 3.2 und 9 CoronaAVEGHSozH

Personen, die in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Einrichtungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch neu aufgenommen werden und nicht aus einem Krankenhaus verlegt werden, sind vor der Neuaufnahme zu testen. Dies gilt gleichermaßen auch für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes.

6. Weitere Testungen gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 1 CoronaTestVO

Personen, die

- ambulant operiert werden sollen,

- in Rehabilitationseinrichtungen neu oder wieder aufgenommen werden oder

- in eine stationäre Hospizeinrichtung neu oder wieder aufgenommen werden

sind bei der Aufnahme zu testen.

7. Weitere Testungen gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 3 CoronaTestVO

Personen, die in

- Dialyseeinrichtungen,

- voll- oder teilstationären Einrichtungen oder

- ambulanten Pflegediensten

tätig werden sollen, sind bei der Tätigkeitsaufnahme zu testen.

8. Verfahren

Die Abrechnung der Testungen erfolgt auf der Grundlage des Rahmenvertrags zwischen dem MAGS, der KVNO und KVWL sowie der kommunalen Spitzenverbände über die mögliche Beauftragung zur Durchführung, Abrechnung und Vergütung der Abstrichentnahmen asymptomatischer Personen im Zuständigkeitsbereich der Kassenärztlichen Vereinigungen (Rahmenvertrag) vom 24.07.2020. Alle dem Rahmenvertrag beigetretenen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie Einrichtungen im Sinne des § 3 des Rahmenvertrags sind zur Testung und Abrechnung berechtigt.

Die in dieser Allgemeinverfügung aufgeführten Testungen gelten im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Oberbergischen Kreises als von der unteren Gesundheitsbehörde veranlasst und beauftragt im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 CoronaTestVO, des § 4 Absatz 4 des Rahmenvertrags sowie der entsprechenden Regelungen der CoronaAVPflegeundBesuche und der CoronaAVEGHSozH, wenn der Wohnsitz beziehungsweise der gewöhnliche Aufenthaltsort der Person oder der Ort der in den Ziffern 1 bis 7 genannten Leistungserbringung im Gebiet des Oberbergischen Kreises liegt.

Die getesteten Personen sind dem Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises in einem elektronischen Dokument, welches vom Gesundheitsamt bereitgestellt wird, unverzüglich mitzuteilen.

Das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises kann zudem weitere Einzel- und Reihentestungen von asymptomatischen Personen unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Lage vor Ort veranlassen.

9.Geltungsdauer

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, ist sofort vollziehbar und tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 2 IfSG oder mit Außerkrafttreten der CoronaTestVO außer Kraft.

 

Begründung:

Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung sind §§ 25 Absatz 1 und 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG. Das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises ist nach diesen Normen in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Nr. 1 IfSBG-NRW zuständige Behörde.

Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist, so stellt gemäß § 25 Absatz 1 IfSG das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an bzw. trifft gemäß § 28 Absatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Testungen asymptomatischer Personen, bei denen aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf besteht, stellen dabei eine wichtige Maßnahme dar, mit der die Gefahr einer folgenschweren Ausbreitung des SARS-CoV-2 Erregers innerhalb dieses Personenkreises verringert werden kann. Denn die frühzeitige Entdeckung von Infektionen durch Testungen ermöglicht die Ergreifung zeitnaher Gegenmaßnahmen.

Entsprechend verfolgt der Gesetzgeber mit § 20i Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) das Ziel, umfassender als bisher insbesondere auch Personengruppen zu testen, bei denen noch keine Symptome für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen, bei denen aber dennoch eine Infektion naheliegend erscheint oder bei denen eine hohe Gefahr besteht, dass sie oder andere Personen in ihrem Umfeld bei Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besonders gefährdet wären.

Das Bundesministerium der Gesundheit hat auf dieser Grundlage den Umfang der über die kassenärztlichen Vereinigung abrechenbaren Testungen in der Coronatestverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 CoronaTestVO können Dritte vertraglich durch die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Länder, mithin durch den Oberbergischen Kreis als untere Gesundheitsbehörde, als weitere Leistungserbringer beauftragt werden. Zu diesem Zweck haben das MAGS, die KVNO, die KVWL sowie die kommunalen Spitzenverbände den Rahmenvertrag vom 24.07.2020 geschlossen, dem der Oberbergische Kreis am 13.08.2020 beigetreten ist.

Mit dieser Allgemeinverfügung werden gemäß § 4 Absatz 4 des Rahmenvertrags weitere Leistungserbringer, namentlich die dem Rahmenvertrag beigetretenen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie Einrichtungen im Sinne des § 3 des Rahmenvertrags, zur Testung und Abrechnung in bestimmten Fallgruppen allgemein berechtigt bzw. veranlasst. Einzelne Ermächtigungen sind in diesen Fällen nicht mehr erforderlich.

Die allgemeine Berechtigung umfasst insbesondere die Testungen, die nach den Allgemeinverfügungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) zum „Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen“ (CoronaAVPflegeundBesuche) sowie zum „Schutz von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Teilhabe“ (CoronaAVEGHSozH) jeweils vom 27. August 2020 durchzuführen sind.

Die Berechtigung erstreckt sich ferner auf Testungen, die von § 4 Absatz 2 Nr. 1 und 3 CoronaTestVO erfasst werden und in der Handreichung „Testungen auf SARS-CoV-2“ des MAGS vom 10.07.2020 empfohlen werden. Da SARS-CoV-2 weiterhin in Nordrhein-Westfalen zirkuliert und zudem von unentdeckten Infektionen in der Bevölkerung ausgegangen werden muss, sind besonders vulnerable Personen bis zur Entwicklung eines Impfstoffes durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Das enge Zusammenleben bzw. der enge Kontakt in Pflegeeinrichtungen, in Krankenhäusern, in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, Einrichtungen des ambulanten Operierens und bei ambulanten Diensten (Pflege und Eingliederungshilfe) führt dazu, dass einzelne Infektionen zu einer schnellen Verbreitung des Virus in diesen Einrichtungen und Diensten führen können.

Zur Sicherstellung eines Abgleichs der auf der Grundlage dieser Allgemeinverfügung getesteten und abgerechneten Personen sowie der umgehenden Einleitung von Schutzmaßnahmen im Falle einer positiven Testung ist eine unverzügliche Mitteilung beim Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises über die durchgeführten Testungen auf elektronischem Weg erforderlich.

 

Hinweis auf bestehende Rechte:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.



Weiterer Hinweis:

Die Klage hat gemäß §§ 25 Absatz 2 Satz 1 und 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.


Gummersbach, 02.10.2020
gez.
Jochen Hagt
-Landrat-

 

Veröffentlichungsdatum: 02.10.2020