Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 20.11.2020 zur Regelung des Infektionsgeschehens in dem evangelischen Seniorenzentrum in Gummersbach nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

Öffentliche Bekanntmachung

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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 20.11.2020 zur Regelung des Infektionsgeschehens in dem evangelischen Seniorenzentrum in Gummersbach nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

Gemäß §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Alle Bewohnerinnen und Bewohner des evangelischen Seniorenzentrums, Reininghauser Straße 3 bis 5 in 51643 Gummersbach werden für die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung verpflichtet, sich in den Räumlichkeiten ihrer Stationen oder auf dem dazugehörigen abgegrenzten Außenbereich ununterbrochen aufzuhalten.
     
  2. Die unter Ziffer 1 genannten Personen haben nicht notwendige physische Kontakte zu anderen Personen sowie – soweit möglich – auch untereinander zu unterlassen. Zudem haben sie einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, es sei denn, das Tragen ist mit dem Gesundheitszustand oder anderen Aktivitäten unvereinbar, insbesondere mit der Nahrungsaufnahme oder dem Schlafen.
     
  3. Alle Beschäftigten des evangelischen Seniorenzentrums, Reininghauser Straße 3 bis 5 in 51643 Gummersbach, werden verpflichtet, sich in häusliche Quarantäne zu begeben und sich dort nur innerhalb der geschlossenen Räumlichkeiten/Wohneinheit aufzuhalten. Sofern sich an die Räumlichkeiten/Wohneinheit ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen sie sich auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von ihnen oder mit ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird und sie stets einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (erlaubter Außenbereich).
     
  4. Sofern die unter Ziffer 3 genannten Personen negativ auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind und keine der in Ziffer 6 genannten Symptome haben, dürfen sie sich alternativ auch in den Räumlichkeiten des evangelischen Seniorenzentrums oder auf dem dazugehörigen abgegrenzten Außenbereich zur Versorgung der dort lebenden Personen aufhalten. Die Strecke zwischen beiden erlaubten Aufenthaltsorten ist maximal zweimal pro Tag alleine mit einem eigenen Fortbewegungsmittel oder notfalls zu Fuß auf dem kürzesten Weg zurückzulegen. Dabei ist zwingend ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht gestattet. Während der Versorgungstätigkeit müssen sie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 oder höher ohne Ausatemventil tragen. Zudem sind die Husten- und Nies-Etikette sowie die Handhygiene nach den Empfehlungen des Robert Koch Instituts (abrufbar unter www.rki.de) strikt einzuhalten.
     
  5. Die unter den Ziffern 1 und 3 genannten Personen werden weiterhin verpflichtet, sich einer ärztlichen Beobachtung durch das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises zu unterziehen; dazu gehört die Symptomabfrage durch das Gesundheitsamt.
     
  6. Die unter den Ziffern 1 und 3 genannten Personen sind verpflichtet, sich zweimal täglich die Körpertemperatur zu messen und die Ergebnisse zu dokumentieren.

    Falls Fieber über 38°C und/oder folgende Beschwerden
    • Verlust bzw. Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmackssinns
    • grippale Symptome (erhöhte Temperatur, Unwohlsein, Gliederschmerzen)
    • plötzlich auftretendes, schnell steigendes, hohes Fieber (über 38 °C)
    • Halsentzündung mit Kratzen, Husten und Heiserkeit
    • Atemprobleme
    • Kopfschmerzen
    • Infekt der unteren Luftwege (Husten/Lungenentzündung) ohne vorherigen Infekt der oberen Luftwege (Halsschmerzen oder ähnliches)
    • Entzündung beider Lungenflügel
    • in einzelnen Fällen auch eine Durchfallerkrankung
      auftreten sollten, besteht die Verpflichtung, unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren. Hierfür steht ein Formular unter www.obk.de/virusmelder bereit.
       
  7. Wenn die unter Ziffer 1 genannten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft die Betreuerin oder den Betreuer einer von den Verpflichtungen betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu dem Aufgabenkreis der Betreuung gehört.
     
  8. Die Leitung des Seniorenzentrums wird verpflichtet, jede nicht lediglich innerhalb der Räumlichkeiten der Pflegeeinrichtung erfolgende Verlegung der dort untergebrachten Bewohnerinnen und Bewohnern, insbesondere eine Krankenhauseinlieferung oder eine Krankenhausrückkehr, sowie den Tod von Bewohnerinnen und Bewohnern dem Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises unverzüglich zu melden. Neue Bewohnerinnen oder Bewohner dürfen ohne die vorherige Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht in die Pflegeeinrichtung aufgenommen werden. Eine vorherige Zustimmung des Gesundheitsamtes ist auch für den Einsatz neuen Personals der Pflegeeinrichtung einzuholen.
     
  9. Das Betreten des evangelischen Seniorenzentrums ist allen dort nicht untergebrachten oder dort nicht beruflich tätigen Personen untersagt. Von dem Betretungsverbot ausgenommen sind Angehörige der Polizei, des Rettungsdienstes, des RescueServices, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Ordnungsbehörden und sonstiger vergleichbarer Berufsgruppen. Bei einem Betreten der Pflegeeinrichtung ist geeignete Schutzausrüstung zu tragen, insbesondere eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 oder höher.
     
  10. Etwaige Ausnahmen der unter den vorstehenden Ziffern angeordneten Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes des Oberbergischen Kreises.
     
  11. Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.
     
  12. Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und mit Ablauf des 03.12.2020 außer Kraft. Einzelanordnungen gehen dieser Allgemeinverfügung vor.
     
  13. Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 16.11.2020 zur Regelung des Infektionsgeschehens in dem evangelischen Seniorenzentrum in Gummersbach nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) wird aufgehoben.


Begründung:

Allgemein:

Meine Befugnis als untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zur Anordnung dieser Maßnahmen ergibt sich gemäß §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 7 Satz 1, 2 Nr. 14 IfSG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) aus Gründen der Eilbedürftigkeit sowie der unmittelbaren Gefahrenabwehr. Vor dem Hintergrund der in dem evangelischen Seniorenzentrum, Reininghauser Straße 3 bis 5 in 51643 Gummersbach aufgetretenen COVID-19-Infektion (SARS-CoV-2) und der damit verbundenen drohenden Weiterverbreitung ist Gefahr im Verzug gegeben. Die vergangenen Wochen und Monate haben gezeigt, dass sich der Erreger ohne die unverzügliche Einleitung von geeigneten Gegenmaßnahmen rasant ausbreitet und eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung, insbesondere für die zu der Risikogruppe gehörenden älteren und vorerkrankten Menschen, darstellt.

Mit der Allgemeinverfügung wird sichergestellt, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen umgehend gegenüber den betroffenen Personen ergriffen werden und die Durchbrechung von Infektionsketten im Vergleich zu Einzelverfügungen ohne Zeitverzug eingeleitet wird.

Zu 1.:
Die Anordnung, dass sich alle Bewohnerinnen und Bewohner des evangelischen Seniorenzentrums, Reininghauser Straße 3 bis 5 in 51643 Gummersbach für die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung in den Räumlichkeiten ihrer Stationen oder auf dem Freigelände aufhalten müssen, stützt sich auf §§ 28 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Nach diesen Vorschriften können Personen, namentlich Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider, verpflichtet werden, den Ort, an dem Sie sich befinden, nicht zu verlassen, bis die nötigen Schutzmaßnahmen durchgeführt sind. Unter anderem kann ihnen gegenüber angeordnet werden, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden.

Die von der Allgemeinverfügung erfassten Bewohnerinnen und Bewohner gehören allesamt zu den vorgenannten Personen. Mit Allgemeinverfügung vom 16.11.2020 wurde gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern der Stationen „Sonnenblumenweg“ und „Gartenstraße“ der Pflegeinrichtung bereits eine häusliche Quarantäne bis zum 03.12.2020 einschließlich angeordnet, da aus diesem Bewohnerkreis elf Personen sowie aus dem Kreis der dortigen Beschäftigten sechs Personen positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind. Nunmehr wurden weitere Personen positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet, wodurch sich die Anzahl positiver Fälle aus dem Kreis der Bewohnerinnen und Bewohner auf insgesamt 21 und aus dem Beschäftigtenkreis auf insgesamt 14 Personen erhöht. Zudem sind nachweislich mindestens zwei weitere Personen mit dem Coronavirus gestorben. Bei den positiv getesteten Personen handelt es sich um Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG. Damit liegt nach der Definition des § 6 Abs. 3 Satz 1 IfSG ein Infektionsausbruch vor, der sich auf die gesamte Einrichtung ausgeweitet hat. Denn auch auf der bisher nicht betroffenen Station „Lindenallee“ ist eine Pflegekraft erkrankt. Die Kranken hatten einen engen physischen Kontakt zu den übrigen Bewohnerinnen und Bewohnern der Pflegeeinrichtung ohne ausreichende Schutzmaßnahmen. Diese gelten nach den Richtlinien des Robert Koch Instituts (RKI) als Kontaktpersonen der Kategorie I und damit als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG.

Eine Absonderung der Personen auf den jeweiligen Stationen der Einrichtung ist geboten, damit eine Übertragung von Krankheitserregern auf andere Personen, insbesondere auf Personen des nahen Wohnumfeldes, so gering wie möglich gehalten wird.

Gegenüber einer Krankenhausquarantäne ist der auferlegte Aufenthalt in der gewohnten Umgebung der Pflegeeinrichtung das ersichtlich mildere der geeigneten Mittel.

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG insoweit eingeschränkt.

Für den Fall, dass dieser angeordneten Absonderung nicht Folge geleistet wird, kann gemäß § 30 Abs. 2 IfSG zwangsweise eine Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses angeordnet werden.

Zu 3.:
Die Anordnung, dass sich alle Beschäftigten des evangelischen Seniorenzentrums, Reininghauser Straße 3 bis 5 in 51643 Gummersbach für die Gültigkeitsdauer der Allgemeinverfügung in häusliche Quarantäne begeben müssen, stützt sich – wie bereits zu 1. ausgeführt – gleichermaßen auf §§ 28 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG.

Die beruflich dort tätigen Personen der Pflegeeinrichtung sind entweder Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG oder Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG. Aufgrund derzeitiger Erkenntnisse muss davon ausgegangen werden, dass zu allen Beschäftigten der Pflegeeinrichtung ein relevanter Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall bestanden hat. Hierfür reicht nach den Vorgaben des RKI eine schwer zu überblickende Kontaktsituation aus. Diese liegt mit insgesamt 35 positiv auf das Coronavirus getesteten Personen in der Einrichtung vor. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschäftigten teilweise die Pausen ohne Atemschutzmasken verbracht hatten oder gemeinsam gegessen haben.

Zu 4.:
Die Erlaubnis, sich neben der häuslichen Quarantäne ausnahmsweise auch in der Pflegeeinrichtung aufhalten und die entsprechende Wegstrecke unter den oben aufgeführten Bedingungen zurücklegen zu dürfen, ist Folge einer Abwägung zwischen dem Risiko, weitere Personen anzustecken, und dem Interesse an der Aufrechterhaltung der notwendigen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohnern der Pflegeeinrichtung. Die Anordnung, eine Atemschutzmaske mindestens der Schutzklasse FFP2 zu tragen und Personen nur symptomfrei zu versorgen, dient gleichermaßen dem Schutz dieser Personen wie die Anordnung der strikten Einhaltung der Husten- und Nies-Etikette sowie der Handhygiene. Aufgrund dieser Vorgaben ist die Ausweitung des erlaubten Aufenthaltsbereichs auf die Pflegeeinrichtung nebst den erforderlichen Wegstrecken aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vertretbar und im Interesse der Bevölkerung an der notwendigen pflegerischen Versorgung für geboten.

Zu 2., 5. und 6.:
Die in den Ziffern 2, 5 und 6 des Tenors dieser Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen ergehen auf der Rechtsgrundlage der §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 29 Abs. 1 und 2 IfSG.

Werden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen. Diese Personen können insbesondere gemäß § 29 Abs. 1 IfSG einer Beobachtung unterworfen werden, haben den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten und auf Verlangen über alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

Die Anordnung, nicht notwendige physische Kontakte zu anderen Personen zu unterlassen, dient gleichermaßen dem Schutz der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals der Pflegeeinrichtung wie die Verpflichtung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Die angeordnete Beobachtung ist erforderlich, um den Infektionsverlauf kontrollieren zu können und unverzüglich weitere notwendige und geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung sind eine regelmäßige Überprüfung auf die typischen Symptome einer Infektion mit dem Erreger SARS-CoV-2 sowie Meldungen bei entsprechend festgestellten Symptomen erforderlich. Zum Schutz der übrigen Personen der Pflegeeinrichtung ist bei einem Auftreten von typischen Symptomen einer Covid-19-Infektion die Tätigkeit in der Pflegeinrichtung sofort einzustellen.

Die Maßnahmen stellen den verhältnismäßig geringsten geeigneten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen dar. Sie sind jedenfalls erforderlich, um das notwendige Maß des Infektionsschutzes gewährleisten zu können.

Zu 7.:
Die Verpflichtung, dass die Personensorgeberechtigten bzw. die Betreuerinnen und Betreuer für die Einhaltung der Anordnungen dieser Allgemeinverfügung zu sorgen haben, ergibt sich aus §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 5 IfSG.

Zu 8.:
Der Gesundheitszustand der Bewohnerinnen und Bewohner kann es erforderlich machen, dass trotz der angeordneten Absonderung eine Verlegung aus dem oder in den Absonderungsbereich geboten ist, insbesondere für eine oder nach einer Heilbehandlung. Gleiches gilt für den Abtransport eines Leichnams. Da damit grundsätzlich neue Infektionsgefahren verbunden sind, ist eine unverzügliche Mitteilung durch die Einrichtungsleitung an das Gesundheitsamt erforderlich. Diese Mitteilung kann von den betroffenen Personen selbst nicht bzw. nicht rechtzeitig erlangt werden. Aus diesem Grund ist die Einrichtungsleitung als dritte Person gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 IfSG in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 IfSG zur Auskunft verpflichtet. Diese Regelungen ermächtigt das Gesundheitsamt zur Einforderung der benötigten Informationen, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit.

Die Aufnahme von neuen Bewohnerinnen und Bewohnern steht der unter Ziffer 1 angeordneten Absonderung grundsätzlich entgegen. Ob dennoch eine Neuaufnahme im Hinblick auf die Infektionsgefahr vertretbar ist und unter welchen Voraussetzungen diese erfolgen kann, liegt in der Entscheidungskompetenz des Gesundheitsamtes. Entsprechendes gilt für den Einsatz neuen Personals der Pflegeeinrichtung.

Zu 9.:
Das Betretungsverbot stellt eine weitere Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar. Das Betretungsverbot ergibt sich zwar mittelbar bereits aus den Absonderungsmaßnahmen der Ziffern 1 bis 4. Denn abgesonderte Personen dürfen grundsätzlich keine anderen Personen empfangen. Jedoch ist aus infektiologischer Sicht die Anordnung eines unmittelbaren Betretungsverbots geboten, um auch die Personen außerhalb der Pflegeeinrichtung ausdrücklich zu verpflichten, die notwendige physische Trennung einzuhalten. Das Betretungsverbot berücksichtigt dabei die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung und die Aufrechterhaltung der dortigen Sicherheit und Ordnung erforderlichen Ausnahmen.

Zu 10.:
Durch die Möglichkeit, für bestimmte Fallkonstellationen eine Ausnahmeregelung zu treffen, wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen.

Zu 11.:
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Zu 12.:
Die Gültigkeit dieser Allgemeinverfügung bis zum 03.12.2020 ist geeignet und erforderlich, da sich das Coronavirus in der gesamten Pflegeeinrichtung ausgebreitet hat. Nach derzeitigem Stand wurden insgesamt 21 Bewohnerinnen bzw. Bewohner sowie 14 beruflich dort tätige Personen positiv getestet. Zwei weitere Personen sind mit dem Coronavirus gestorben. Die Befristung der Schutzmaßnahmen bis zum 03.12.2020 ist im Hinblick auf die Inkubationszeit des SARS-CoV-2-Erregers und die Wechselwirkung zwischen den Personen in der Pflegeeinrichtung erforderlich, damit eine Weiterverbreitung der Infektion  unterbunden werden kann.

Es wird klargestellt, dass Einzelanordnungen gegenüber der Allgemeinverfügung Vorrang haben. So ist es insbesondere für die an dem Coronavirus erkrankten Personen erforderlich, Einzelfallentscheidungen zu treffen.

Zu 13.:
Mit dieser Allgemeinverfügung wurden auf den erweiterten Infektionsausbruch in der Pflegeeinrichtung reagiert und die notwendigen Schutzmaßnahmen angeordnet. Die Allgemeinverfügung vom 16.11.2020 hat sich damit erledigt und ist aufzuheben.

Hinweis:
Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 1, 3 und 4 dieser Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € geahndet werden kann. Wer die Zuwiderhandlung vorsätzlich begeht und dadurch den SARS-CoV-2-Erreger verbreitet, begeht gemäß § 74 IfSG eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.

Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.


Gummersbach, 20.11.2020
Im Auftrag
gez.
Ralf Schmallenbach
Dezernent

Veröffentlichungsdatum: 20.11.2020