1. Verordnung vom 12.02.2021 zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Oberbergischen Kreis (Taxentarifordnung) vom 04.10.2018

Öffentliche Bekanntmachung

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1. Verordnung vom 12.02.2021 zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Oberbergischen Kreis (Taxentarifordnung) vom 04.10.2018

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694), in Verbindung mit § 4 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW) - SGV. NRW. 92 -, hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 12.02.2021 im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung folgende 1. Verordnung vom 12.02.2021 zur Änderung der „Verordnung über die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Oberbergischen Kreis (Taxentarifordnung)“ vom 04.10.2018 beschlossen:

Artikel I

Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Sondertarif für die Beförderung im Pandemiefall zwecks Impfung von und zum Impfzentrum des Oberbergischen Kreises

Für die Beförderung im Pandemiefall von Personen von und zu dem Impfzentrum des Oberbergischen Kreises zwecks Impfung wegen Covid-19 gelten ab 12.02.2021 während des Betriebs des Impfzentrums folgende abweichende Beförderungsentgelte:

- Die Hin- und Rückfahrt zum Impfzentrum wird mit 10% Nachlass zur gelten Taxigebührenverordnung durchgeführt und

- die Wartezeit am Impfzentrum wird nicht berechnet.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 1. Verordnung vom 12.02.2021 zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Oberbergischen Kreis (Taxentarifordnung) vom 04.10.2018 wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c.) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet,

d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Gummersbach, den 12.02.2021
In Vertretung
gez.
Klaus Grootens
-Kreisdirektor-                                              

 

Veröffentlichungsdatum: 12.02.2021