Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 05.03.2021 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.02.2021

Öffentliche Bekanntmachung

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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 05.03.2021 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.02.2021

Gemäß §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) sowie § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 in der jeweils geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1.) Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.02.2021 wird wie folgt geändert:

a.) Ziffer 1 Satz 1 wird mit Wirkung zum 8. März 2021 wie folgt gefasst:

„Der gemeinsame Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet

a.) mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ohne Personenbegrenzung,

b.) mit einer Person eines anderen Hausstands, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann, sowie

c.) mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten.“

b.) In Ziffer 5 Satz 1 wird die Angabe „7. März 2021“ durch die Angabe „14. März 2021“ ersetzt.

2.) Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben und ist sofort vollziehbar.


Begründung:

Mit Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.02.2021 hat der Oberbergische Kreis auf Basis der Ermächtigungsgrundlage der §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG über die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hinausgehende Regelungen angeordnet. Konkret wurde angeordnet, dass die Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum auf den privaten Bereich übertragen werden, Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung zahlen- und flächenmäßig begrenzt werden, Fahrzeuge durch Personen aus verschiedenen Hausständen grundsätzlich nur mit medizinischen Masken genutzt werden dürfen und in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe für Beschäftigte eine Pflicht zum Tragen von Masken des Standards FFP2 oder eines vergleichbaren bzw. höheren Standards besteht sowie im Rahmen eines einrichtungsbezogenen Testkonzeptes regelmäßige PoC-Antigen-Tests durchzuführen sind. Diese Maßnahmen sind entsprechend der Laufzeit der Coronaschutzverordnung vom 7. Januar 2021 in der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung bis zum 7. März 2021 einschließlich befristet.

Am 5. März 2021 hat das Land Nordrhein-Westfalen auf der Basis der §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 i.V.m. § 32 IfSG eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung erlassen, die am 8. März 2021 in Kraft tritt und mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft tritt. Über die darin getroffenen Regelungen hinaus können die Kreise und kreisfreien Städte unmittelbar nach §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen. Gemäß § 16 Absatz 2 CoronaSchVO werden die Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit (LZG) NRW nachhaltig und signifikant über einem Wert von 100 liegt, sogar ausdrücklich verpflichtet, die Erforderlichkeit über die Coronaschutzverordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen zu prüfen.

Im Oberbergischen Kreis lag die 7-Tages-Inzidenz am 2. und 3. März 2021 über dem Wert von 100, der nach der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021 eine „Notbremse“ auslösen würde, wenn der Wert an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wird. Diese Notbremse würde dazu führen, dass die auf der Konferenz beschlossenen Öffnungsschritte alle wieder zurückgenommen werden. Aktuell liegt die 7-Tages-Inzidenz im Oberbergischen Kreis zwar mit einem Wert von 92,6 (Stand: 05.03.2021 - 00:00 Uhr nach LZG NRW) wieder leicht unter dem Wert von 100. Die Gefahr eines erneuten Überschreitens dieser Grenze besteht jedoch weiterhin. Zudem übersteigt der aktuelle Wert nach wie vor den Landesdurchschnitt von 63,9 und erreicht bei weitem nicht den durch Bund und Land dauerhaft angestrebten Wert von unter 50.

Vor diesem Hintergrund werden die mit der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 14.02.2021 angeordneten Maßnahmen im Einvernehmen mit dem MAGS NRW um eine Woche bis zum 14. März 2021 einschließlich verlängert, zumal aktuell der Inzidenzwert im Oberbergischen Kreis gegenüber dem Wert zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 14.02.2021 sogar noch gestiegen ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die zusätzlich angeordneten Maßnahmen keine Wirkung zeigen. Vielmehr ist der Prozentsatz der ansteckenderen britischen Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV-2-Erregers im Kreisgebiet deutlich gestiegen, worauf die erhöhten Infektionszahlen zurückzuführen sind. In Abwägung der allgemeinen Interessen an einer Lockerung der grundrechtseinschränkenden Maßnahmen und dem Interesse der Allgemeinheit an dem gleichermaßen verfassungsrechtlich gewährleisteten Gesundheitsschutz erscheint es geeignet und auch erforderlich, die über die Coronaschutzverordnung hinausgehend durch Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen um eine Woche zu verlängern.

Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung vom 14.02.2021 wird ab dem 8. März 2021 an die zu diesem Zeitpunkt modifizierte Kontaktbeschränkung des § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 1b CoronaSchVO angepasst. Damit dürfen sich auch im privaten Bereich Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen treffen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten. Damit bleibt der einheitliche Regelungsgehalt zwischen der Coronaschutzverordnung und der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises bestehen.

Gemäß §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG NRW wird als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG.


Hinweis auf bestehende Rechte:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.


Weiterer Hinweis:

Die Klage hat gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.


Gummersbach, 05.03.2021
gez.
Jochen Hagt
Landrat

Veröffentlichungsdatum: 05.03.2021