Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 12.03.2021 zur zweiten Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.02.2021

Öffentliche Bekanntmachung

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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 12.03.2021 zur zweiten Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.02.2021


Gemäß §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 16 Absatz 2 und 17 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021 sowie § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 in der jeweils geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.02.2021 in der Fassung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 05.03.2021 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.02.2021 wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 2 Satz 2 wird die Angabe „45 Minuten“ durch die Angabe „1 Stunde und 30
Minuten“ ersetzt.

b) Es wird eine neue Ziffer 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„Der Sportunterricht der Schulen in geschlossenen Räumlichkeiten ist nur zulässig, wenn die für den Sportunterricht verantwortlichen Personen sicherstellen, dass die an dem Sportunterricht teilnehmenden Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Andernfalls ist der Sportunterricht in geschlossenen Räumlichkeiten untersagt.“

c) Die bisherige Ziffer 5 wird Ziffer 6 und wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „14. März 2021“ durch die Angabe „21. März 2021“ ersetzt.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben und ist sofort vollziehbar. Ziffer 1 Buchstaben a und b treten mit Wirkung zum 15. März 2021 in Kraft.
 

Begründung:

Mit Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher
Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom
14.02.2021 hat der Oberbergische Kreis auf Basis der Ermächtigungsgrundlage der §§ 28
Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG über die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-
Westfalen hinausgehende Regelungen angeordnet. Konkret wurde angeordnet, dass die
Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum auf den privaten Bereich übertragen
werden, Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung zahlen- und
flächenmäßig begrenzt werden, Fahrzeuge durch Personen aus verschiedenen
Hausständen grundsätzlich nur mit medizinischen Masken genutzt werden dürfen und in
vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der
Eingliederungshilfe für Beschäftigte eine Pflicht zum Tragen von Masken des Standards
FFP2 oder eines vergleichbaren bzw. höheren Standards besteht sowie im Rahmen eines
einrichtungsbezogenen Testkonzeptes regelmäßige PoC-Antigen-Tests durchzuführen
sind. Diese Maßnahmen waren entsprechend der zu diesem Zeitpunkt geltenden Laufzeit
der Coronaschutzverordnung vom 7. Januar 2021 in der ab dem 22. Februar 2021
gültigen Fassung zunächst bis zum 7. März 2021 einschließlich befristet.

Am 5. März 2021 hat das Land Nordrhein-Westfalen auf der Basis der §§ 28 Absatz 1 und
28a Absatz 1 i.V.m. § 32 IfSG eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung erlassen,
die am 8. März 2021 in Kraft getreten ist und mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft
treten wird. Über die darin getroffenen Regelungen hinaus können die Kreise und
kreisfreien Städte unmittelbar nach §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG zusätzliche
Schutzmaßnahmen anordnen. Gemäß § 16 Absatz 2 CoronaSchVO werden die Kreise und
kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen
bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen
Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit (LZG) NRW nachhaltig und
signifikant über einem Wert von 100 liegt, sogar ausdrücklich verpflichtet, die
Erforderlichkeit über die Coronaschutzverordnung hinausgehender zusätzlicher
Schutzmaßnahmen zu prüfen.

Da am 2. März 2021 die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des LZG
NRW im Oberbergischen Kreis wieder über den Wert von 100 gestiegen ist und die
erhöhten Infektionszahlen insbesondere eine Folge der Ausbreitung der ansteckenderen
britischen Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV-2-Erregers im Kreisgebiet gewesen ist,
wurden am 5. März 2021 die mit der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises
vom 14.02.2021 angeordneten Maßnahmen im Einvernehmen mit dem MAGS NRW
zunächst um eine Woche bis zum 14. März 2021 einschließlich verlängert. Im Rahmen
der Verlängerung wurde Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung mit Wirkung zum 8. März
2021 an die gelockerte Kontaktbeschränkung des § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 1b CoronaSchVO
angepasst. Damit dürfen sich auch im privaten Bereich Personen eines Hausstandes mit
mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von
höchstens fünf Personen treffen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14
Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare
unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten.

Nach den aktuellen durch das LZG NRW veröffentlichten Fallzahlen liegt die 7-Tages-
Inzidenz im Oberbergischen Kreis seit dem 2. März 2021 ununterbrochen über dem
Grenzwert von 100, der nach der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021 eine „Notbremse“
auslösen würde, wenn dieser Wert bundeslandweit an drei aufeinander folgenden Tagen
überschritten wird. Diese Notbremse würde dazu führen, dass die auf der Konferenz
beschlossenen Öffnungsschritte alle wieder zurückgenommen werden. Die 7-Tages-
Inzidenz liegt aktuell im Oberbergischen Kreis bei einem Wert von 107,7 (Stand:
12.03.2021 - 00:00 Uhr nach LZG NRW) und übersteigt weiterhin den
landesdurchschnittlichen Wert, welcher derzeit 73,2 beträgt. Beide Werte liegen damit
deutlich über dem durch Bund und Land dauerhaft angestrebten Wert von unter 50.

Vor diesem Hintergrund werden die mit der Allgemeinverfügung des Oberbergischen
Kreises vom 14.02.2021 in der Fassung vom 05.03.2021 angeordneten Maßnahmen im
Einvernehmen mit dem MAGS NRW erneut um eine Woche bis zum 21. März 2021
einschließlich verlängert, da sich die Maßnahmen zwar durchaus als wirksam gegen die
Ausbreitung des Coronavirus gezeigt haben, wobei sich die Wirksamkeit allerdings
aufgrund des auf mittlerweile ca. 45 % gestiegenen Anteils an nachgewiesenen
Virusmutationen bei den im Oberbergischen Kreis positiv getesteten Personen in dem
Inzidenzwert nicht widerspiegelt.

Die zulässige Höchstdauer der Gottesdienste sowie der anderen Versammlungen zur
Religionsausübung wird von 45 Minuten auf 1 Stunde und 30 Minuten angehoben, um
den Kirchen und Religionsgemeinschaften nach einem Monat einer zeitlichen Begrenzung
auch wieder eine längere Zusammenkunft zu ermöglichen, wobei davon ausgegangen
wird, dass mit dieser Ausweitung verantwortungsvoll umgegangen wird und die weiterhin
bestehenden Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen konsequent eingehalten
werden.

Mit einer neuen Ziffer 5 werden konkrete Anforderungen an den Sportunterricht der
Schulen in geschlossenen Räumlichkeiten gestellt, mit denen ein Infektionsausbruch an
Schulen entgegengewirkt wird. Durch die stufenweise Öffnung des Schulbetriebs treten
wieder vermehrt Infektionen mit dem Coronavirus in den Schulen auf, die zu
Anordnungen häuslicher Quarantänen führen. Damit ein Regelbetrieb an Schulen und
insbesondere auch die Schulabschlussprüfungen nicht grundlegend gefährdet werden,
sind Einschränkungen im Schulsport geboten. Denn bei der sportlichen Betätigung,
insbesondere in geschlossenen Räumlichkeiten, kommt es verstärkt zu einer
Aerosolbildung und engen Kontakten zwischen den Sporttreibenden. Die in der neuen
Ziffer 5 enthaltenen Anforderungen sind geeignet und auch erforderlich, um dem
Infektionsrisiko beim schulischen Hallensport entgegenzuwirken und allgemein die
Infektionsgefahr an Schulen zu begrenzen.


Gemäß §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG NRW wird als Zeitpunkt der
Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung der Tag, der auf
die Bekanntmachung folgt, festgelegt.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m.
§ 16 Absatz 8 IfSG.

Die gegenüber der ersten Verlängerung der Allgemeinverfügung geänderten Regelungen
treten mit Wirkung zum 15. März 2021 in Kraft. Die Geltungsdauer der
Allgemeinverfügung endet insgesamt mit Ablauf des 21. März 2021.

Hinweis auf bestehende Rechte:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben
werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln
schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a
Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen
bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.

Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende
Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen
sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.


Gummersbach, 12.03.2021
gez.
Jochen Hagt
Landrat

Veröffentlichungsdatum: 13.03.2021