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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Nutzung von Angeboten mit einem negativen Corona-Schnell- oder –Selbsttest vom 26.03.2021
Öffentliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Nutzung von Angeboten mit einem negativen Corona-Schnell- oder –Selbsttest vom 26.03.2021
Gemäß § 16 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021 in der ab dem 29. März 2021 gültigen Fassung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) folgende Allgemeinverfügung erlassen:
- Es wird festgestellt, dass es im Bereich des Oberbergischen Kreises ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) gibt.
- Es wird angeordnet, dass statt der Einschränkungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 sowie 5 bis 8 CoronaSchVO die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO abhängig ist. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht entsprechend § 12 Abs. 2 CoronaschutzVO ausgenommen.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 29. März 2021 um 0:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft. Sie ist sofort vollziehbar.
Begründung:
Mit der ab dem 29. März 2021 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung setzt das Land Nordrhein-Westfalen die in der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2021 beschlossenen „Notbremse“ um. Gemäß § 16 Absatz 1 CoronaSchVO n.F. treten in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer mindestens seit drei Tagen bestehenden 7-Tages-Inzidenz über dem Wert von 100 ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, frühestens aber am Tag nach der Bekanntmachung der Feststellung des MAGS NRW, Einschränkungen gegenüber den grundsätzlichen Regelungen der Coronaschutzverordnung in Kraft.
Da im Oberbergischen Kreis die 7-Tages-Inzidenz seit dem 2. März 2021 ununterbrochen über dem Wert von 100 liegt, hat das MAGS NRW mit Allgemeinverfügung vom 26. März 2021 betreffend Maßnahmen in Kreisen oder kreisfreien Städten nach der Corona-Notbremse gemäß § 16 der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 in der ab dem 29. März 2021 geltenden Fassung für den Oberbergischen Kreis das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt und damit die Einschränkungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 CoronaSchVO in Kraft treten lassen.
Sofern jedoch Kreise und kreisfreie Städte über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) verfügen, können diese durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem MAGS NRW bestimmen, dass statt der Einschränkungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 CoronaSchVO die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO abhängig ist.
Mit Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird festgestellt, dass der Oberbergische Kreis über das vorbezeichnete Testangebot verfügt, und zwar mit 104 Teststellen, verteilt über das gesamte Kreisgebiet. Die Anzahl der Teststellen pro Einwohner ist auch im NRW-Vergleich überdurchschnittlich hoch. Zahlreiche Arztpraxen, Apotheken und private Institutionen beteiligen sich an den Testungen. In jeder der 13 kreisangehörigen Kommunen sind mehrere Teststellen vorhanden. Seit Öffnung der ersten Teststellen am 15. März 2021 und einem zunächst verhaltenen Beginn werden inzwischen über 1.000 Testungen am Tag vorgenommen und es wurden inzwischen über 9.000 Testungen insgesamt durchgeführt. Dabei stehen den Bürgerinnen und Bürgern noch freie Testkapazitäten zur Verfügung.
Entsprechend wird mit Ziffer 2 der Allgemeinverfügung die Möglichkeit eröffnet, die eingeschränkten Angebote trotz einer 7-Tages-Inzidenz über dem Wert von 100 wahrzunehmen. Dies gilt allerdings nicht für die Einschränkung gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO, der eine Regelung hinsichtlich der zulässigen Gruppengröße im Rahmen der sportlichen Betätigung von Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren enthält. Denn gemäß Ziffer 7 der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 19.03.2021 ist der Freizeit- und Amateursport generell nur allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes erlaubt.
Die Nutzung von den mit dieser Allgemeinverfügung erlaubten Angeboten mit einem negativen Corona-Schnell- oder –Selbsttest ist vertretbar, da der Schwerpunkt des Infektionsgeschehens im Oberbergischen Kreis bisher nicht im Dienstleistungsbereich bzw. Handel oder in vergleichbaren Angeboten lag.
Konkret bedeutet dies, dass die folgenden Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests wahrgenommen werden dürfen:
- Betreten von Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven
- Zugang zu Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
- Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen für Besucherinnen und Besucher in Zoologischen Gärten und Tierparks sowie in nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks
- Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen
- Kauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks, des Dienstleistungsgewerbes sowie in Geschäftslokalen von Telefondienstleistern
- Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann
Bei der Inanspruchnahme der vorgenannten Angebote sind jedoch weiterhin zwingend die übrigen Regelungen der Coronaschutzverordnung zu berücksichtigen.
Die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung entspricht der Laufzeit der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 19.03.2021. Vor einer Verlängerung dieser Allgemeinverfügung wird eine Evaluierung erfolgen.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG.
Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.
Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Gummersbach, 26.03.2021
gez.
In Vertretung
Klaus Grootens
Kreisdirektor