Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 08.04.2021 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Nutzung von Angeboten mit einem negativen Corona-Schnell- oder –Selbsttest vom 26.03.2021

Öffentliche Bekanntmachung

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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 08.04.2021 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Nutzung von Angeboten mit einem negativen Corona-Schnell- oder –Selbsttest vom 26.03.2021

Gemäß § 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), § 16 Absatz 2 und 17 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021 sowie § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 in der jeweils geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:


1. Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Nutzung von Angeboten mit
    einem negativen Corona-Schnell- oder –Selbsttest vom 26.03.2021 wird wie folgt geändert:

    In Ziffer 3 Satz 1 wird die Angabe „11. April 2021" durch die Angabe „18. April 2021"      
    ersetzt.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als
    bekanntgegeben und ist sofort vollziehbar.

Begründung:

Mit Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Nutzung von Angeboten mit einem negativen Corona-Schnell- oder –Selbsttest vom 26.03.2021 hat der Oberbergische Kreis auf Basis der Ermächtigungsgrundlage des § 28 Absatz 1 IfSG i.V.m. § 16 Absatz 2 CoronaSchVO im Einvernehmen mit dem MAGS NRW von der Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Wahrnehmung von Angeboten, welche aufgrund der im Oberbergischen Kreis an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100 liegenden 7-Tages-Inzidenz über § 16 CoronaSchVO eingeschränkt worden sind (Corona-Notbremse), mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Schnell- oder –Selbsttestergebnis wieder zugelassen. Die Allgemeinverfügung wurde zunächst bis zum 11. April 2021 einschließlich befristet und sollte bis zu diesem Zeitpunkt einer Evaluierung unterzogen werden.

Nach rund eineinhalb Wochen in der praktischen Anwendung der Ausnahmeregelungen, mithin der Nutzung bestimmter Angebote in Verbindung mit einem negativen Coronatest („Click & Meet & Test"), hat sich gezeigt, dass sich die damit verbundenen Kontakte bisher nicht signifikant nachteilig auf das Infektionsgeschehen im Oberbergischen Kreis ausgewirkt haben. Aus diesem Grund wird die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung vom 26.03.2021 um eine weitere Woche und damit bis zum 18. April 2021 einschließlich verlängert. Die verlängerte Laufzeit entspricht der Befristung der derzeitigen Fassung der Coronaschutzverordnung.

Die Ermächtigungsgrundlage dieser Allgemeinverfügung wird auch bis zum 18. April 2021 Bestand haben, da die Einschränkungen durch die Corona-Notbremse gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 CoronaSchVO erst dann durch das MAGS NRW aufgehoben werden können, wenn die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit (LZG) NRW an mindestens sieben Tagen hintereinander mit stabiler Tendenz wieder unter dem Wert von 100 liegt. Die 7-Tages-Inzidenz liegt im Oberbergischen Kreis jedoch seit dem 2. März 2021 ununterbrochen über dem Wert von 100 und beträgt aktuell 153,6 (Stand: 08.04.2021 – 00:00 Uhr nach LZG NRW).

Klarstellend wird noch einmal darauf hingewiesen, dass im Oberbergischen Kreis für den Freizeit- und Amateursport seit dem 22. März 2021 eine Sonderregelung existiert, wonach dieser Sport im Rahmen des § 9 CoronaSchVO nur allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht zulässig ist. Insoweit hat die Corona-Notbremse für diesen Bereich keine Auswirkung. Die Geltungsdauer der Sonderregelung für den Freizeit- und Amateursport wird mit der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 08.04.2021 bis zum 2. Mai 2021 einschließlich verlängert.

Gemäß §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG NRW wird als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG.

Hinweis auf bestehende Rechte:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.

Weiterer Hinweis:

Die Klage hat gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Gummersbach, 08.04.2021
gez.
In Vertretung
Klaus Grootens
Kreisdirektor

Veröffentlichungsdatum: 09.04.2021