Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 28.04.2021 zur Änderung bzw. Ergänzung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 27.04.2021 zur Regelung des Infektionsgeschehens in der Aggertalklinik in Engelskirchen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

Öffentliche Bekanntmachung

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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 28.04.2021 zur Änderung bzw. Ergänzung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 27.04.2021 zur Regelung des Infektionsgeschehens in der Aggertalklinik in Engelskirchen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

Gemäß §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 und 30 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 27.04.2021 zur Regelung des Infektionsgeschehens in der Aggertalklinik in Engelskirchen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

1.
Bei Vorliegen eines tagesaktuellen negativen Antigen-Schnelltestes wird Kontaktpersonen alternativ die Möglichkeit eingeräumt, die Klinik zu verlassen, um sich auf direktem Weg an ihre Wohnanschrift zu begeben. Die Heimfahrt soll im Regelfall alleine im eigenen PKW erfolgen. Sofern dies nicht möglich ist, kommt eine Abholung durch eine andere Person oder die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Betracht, sofern während der gesamten Reisedauer eine fest über Nase und Mund sitzende FFP2-Maske oder eine Atemschutzmaske mit höherer Filtrationsstufe ohne Ausatemventil getragen wird. Dies gilt bei einer Abholung auch für die Begleitperson. Die Quarantäne wird im häuslichen Umfeld fortgeführt. Sofern die betroffene Person nicht im Zuständigkeitsbereich des Oberbergischen Kreises wohnhaft ist, nimmt diese unverzüglich mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt Kontakt auf.

 

2.
Für diejenigen Personen, die von der Möglichkeit in Ziff. 1 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch machen und nicht im Zuständigkeitsbereich des Oberbergischen Kreises wohnhaft sind, gelten die Anordnungen in Ziff. 2-5 der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 27.04.2021 zur Regelung des Infektionsgeschehens in der Aggertalklinik in Engelskirchen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) nicht.

 

3.
Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und mit Ablauf des 10.05.2021 außer Kraft. Sie ist sofort vollziehbar. Einzelanordnungen gehen dieser Allgemeinverfügung vor.

 

Begründung:

Allgemein:

Meine Befugnis als untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zur Anordnung dieser Maßnahmen ergibt sich gemäß §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 7 Satz 1, 2 Nr. 14IfSG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) aus Gründen der Eilbedürftigkeit  sowie der unmittelbaren Gefahrenabwehr. Vor dem Hintergrund der in der Aggertalklinik, Am Sondersiefen 18 in 51766 Engelskirchen aufgetretenen COVID-19-Infektionen (SARS­ CoV-2) und der damit verbundenen drohenden Weiterverbreitung ist Gefahr im Verzug gegeben. Die vergangenen Wochen und Monate haben gezeigt, dass sich der Erreger ohne die unverzügliche Einleitung von geeigneten Gegenmaßnahmen rasant ausbreitet und eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung, insbesondere für die zu der Risikogruppe gehörenden älteren und vorerkrankten Menschen, darstellt.

 

Mit der Allgemeinverfügung wird sichergestellt, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen umgehend gegenüber den betroffenen Personen ergriffen werden und die Durchbrechung von Infektionsketten im Vergleich zu Einzelverfügungen ohne Zeitverzug eingeleitet wird.

 

Zu 1.:

Nach Hinweisen der Leitung der Aggertalklinik hat sich herausgestellt, dass ein Verbleib der Patienten in der Klinik sowohl unter infektiologischen Gesichtspunkten als auch mit Blick auf den eigentlichen Grund ihres dortigen Aufenthalts, nämlich der Durchführung von Reha-Maßnahmen, nicht sinnvoll erscheint. Für die Dauer der Quarantäne kann keine weitere Behandlung durchgeführt werden, so dass eine Entlassung in die häusliche Quarantäne ermöglicht werden sollte, zumal damit auch das weitere Infektionsrisiko für das Klinikpersonal eingegrenzt werden kann. Die Klinikleitung spricht sich damit ausdrücklich für eine Entlassung der Patienten aus.

Im Vergleich zu der ursprünglichen Verbleibensanordnung in der Klinik bzw. auf dem Klinikgelände ist die Möglichkeit einer Heimkehr in die häusliche Quarantäne ein milderes Mittel. Den Betroffenen wird mit dieser Allgemeinverfügung ein Wahlrecht eingeräumt. Es ist davon auszugehen, dass die Betroffenen ihre private Häuslichkeit einem Klinikaufenthalt ohne Behandlungsmöglichkeit vorziehen werden.

Die Rahmenbedingungen, unter denen die Heimreise angetreten werden darf, insbesondere das Vorliegen einer negativen Testung und das Tragen einer entsprechenden Maske für die Dauer der Reise, sind verhältnismäßig und zumutbar. Sie gehen nicht über diejenigen Anforderungen hinaus, die inzwischen auch überwiegend im Alltag von sämtlichen Bürgern in verschiedensten Lebenssituationen verlangt werden. Insbesondere dienen sie dem Schutz Dritter und tragen dazu bei, eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern.

 

Zu 2.:

Für die Anordnungen in Ziff. 2-5 der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 27.04.2021 zur Regelung des Infektionsgeschehens in der Aggertalklinik in Engelskirchen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) besteht nur eine örtliche Zuständigkeit des Oberbergischen Kreises nach den in der o.a. Begründung unter „Allgemein“ aufgeführten Vorschriften für diejenigen Personen, die auch im Zuständigkeitsbereich des Oberbergischen Kreises wohnhaft sind. Für alle übrigen Personen, die von Ziff. 1 der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 27.04.2021 zur Regelung des Infektionsgeschehens in der Aggertalklinik in Engelskirchen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) erfasst sind, besteht keine örtliche Zuständigkeit mehr, sobald diese von der „Heimkehr-Option“ in Ziff. 1 der vorliegenden Allgemeinverfügung Gebrauch machen.

 

Zu 3.:

Da diese Allgemeinverfügung eine für die Betroffenen begünstigende Regelung beinhaltet und ihnen ein Wahlrecht einräumt, tritt sie mit sofortiger Wirkung in Kraft. Ihre Dauer richtet sich nach der Gültigkeit der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 27.04.2021 zur Regelung des Infektionsgeschehens in der Aggertalklinik in Engelskirchen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz). Sie ist sofort vollziehbar gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG.

 

Hinweis auf bestehende Rechte:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.

Weiterer Hinweis:

Die Klage hat gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

 

 

Gummersbach, 28.04.2021
gez.
Birgit Hähn
Dezernentin

Veröffentlichungsdatum: 28.04.2021