Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Öffentliche Bekanntmachung

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Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Antrag des Aggerverbandes auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Gewässerentwicklungsmaßnahme an Gummersbach und Düsternsiefen in Gummersbach-Windhagen

Der Aggerverband plant den Gummersbach, der durch den Gummersbacher Ortsteil Windhagen fließt, in seiner Struktur aufzuwerten sowie den Gewässerverlauf des Düsternsiefen, der in den Gummersbach mündet, naturnah zu entwickeln.

In diesem Zusammenhang soll auch eine bestehende Teichanlage umgestaltet werden.

Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG.

Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).

Das hier beantragte wasserwirtschaftliche Vorhaben fällt unter § 2 Abs. 4 Nr. 1 c) UVPG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und ist als naturnahe Ausbaumaßnahme in Nr. 13.18.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt.

Bei dem Vorhaben war daher nach § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.18.2 Spalte 2 der Anlage 1 UVPG im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3. UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht.

Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Die erste Stufe der standortbezogenen Vorprüfung hat ergeben, dass bei dem oben genannten Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß Nr. 2. 3 ff. der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Das Plangebiet befindet sich parziell im Landschaftsschutzgebiet LSG-4810-0002 „Marienheide-Lieberhausen“ und Teilbereiche am Gummersbach liegen im Überschwemmungsgebiet (Gewässerkennzahl 272834).

Die nähere Prüfung ergab jedoch, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele dieser Gebiete betreffen können. Es besteht somit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.  

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):


1. Merkmale des Vorhabens
1.1 Größe und Ausgestaltung

Der Aggerverband plant im Bereich des bislang verrohrten Mündungsbereichs des Düsternsiefens in den Gummersbach auf einer Gesamtfläche von etwa 0,66 ha Entwicklungsmaßnahmen, die unter anderem einen natürlichen Mündungsbereich mit einer dynamischen Aue vorsehen. Hierzu wird ein ehemaliger Tennisplatz auf einer Fläche von 1.180 m² entsiegelt. Im Bereich eines bestehenden Fischteiches soll eine Umleitung des Düsternsiefens ebenfalls mit einem dynamischen leitbildgerechten Auenbereich erfolgen sowie eine Umgestaltung des Stillgewässers in ein amphibiengerechtes Gewässer. Ein bestehender Sohlabsturz am Gummersbach soll zurückgebaut werden, so dass die Durchgängigkeit in diesem Bereich wiederhergestellt ist und eine leitbildgerechte Bachsohle entwickelt werden kann.


1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten

Im Regenrückhaltebecken Hückeswagener Straße in Windhagen muss die Drosselwassermenge reduziert werden. Ob ggf. weitere Vorhaben (KA Rospe) aufgrund weitergehender Anforderungen umgesetzt werden müssen, ist derzeit noch nicht absehbar.

Zudem sind am Oberlauf (etwa 300 m nördlich des Plangebietes) des Gummersbaches Sohl- und Ufermaßnahmen sowie Gehölzmaßnahmen vorgesehen. Im Rahmen der Gewässerunterhaltung des Aggerverbandes ist außerdem noch eine Entrohrung geplant.


1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Baubedingt sind die geplanten Maßnahmen mit geringfügigen Eingriffen in die bestehenden Gehölzbestände entlang des Gummersbaches und im Bereich der Teichanlage verbunden. Für den Rückbau des Sohlabsturzes ist zudem eine LKW-Zufahrt über Bereiche des Hotelgartens (Rasenflächen) erforderlich.

Ein entsprechender landschaftspflegerischer Begleitplan und ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag liegen dem Antrag zur Genehmigung bei.

Eine weitere Nutzung von Umweltschutzgütern oder natürlicher Ressourcen erfolgt nicht.


1.4 Erzeugung von Abfällen

Bei dem Rückbau des Tennisplatzes, der Entnahmestelle und des Querbauwerks entstehen Abfälle durch die ausgebauten Materialien, darüber hinaus fallen weitere Materialien/Bodenabträge durch Abtrag im Bereich der Bachtrassen an. Diese sind ordnungsgemäß zu entsorgen.


1.5 Umweltverschmutzungen und Belästigungen

Die baubedingten Belästigungen beschränken sich auf das Plangebiet und sind von geringer Intensität. Durch die Entwicklungsmaßnahme entstehen keine Umweltverschmutzungen oder Belästigungen.


1.6 – 1.6.2 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, insbesondere mit Blick auf verwendete Technologien

Durch die geplante Gewässerentwicklungsmaßnahme ist, mit Blick auf die eingesetzten Stoffe und Technologien, nicht von einem gesteigerten umweltrelevanten Unfallrisiko auszugehen. Die für das Vorhaben eingesetzten Technologien entsprechen den bei Erdbauarbeiten allgemeinen Techniken. Unfälle oder Katastrophen, die von der Maßnahme ausgehen, sind nicht zu erwarten. Beim Bau sind die einschlägigen Vorschriften für Bauarbeiten an Gewässern und zum Schutz des Bodens einzuhalten (DIN 19731, DIN 18915) Eine Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nr. 7 der Störfall-Verordnung ist nicht gegeben. Im Vorhabengebiet bestehen keine Anlagen Dritter, die der Störfallverordnung unterliegen.

Bereiche für zu erwartende Überschwemmungen bei Hochwassersituationen wurden in der Planung mitberücksichtigt (HQ 100).


1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit

Risiken für die menschliche Gesundheit sind durch die geplante Maßnahme nicht zu erwarten.


2. Standort des Vorhabens
2. 1. Bestehende Nutzung des Gebiets (Nutzungskriterien)

Das Plangebiet befindet sich auf dem Gelände des Wyndham Garden Hotels inkl. des Hotelgartens und einem angrenzenden Fischteich. Für die Entwicklungsmaßnahme wird ein aufgegebener Tennisplatz entsiegelt, um hier einen natürlichen Zufluss des Düsternsiefens in den Gummersbach zu entwickeln. Im Bereich des Hotelgartens werden kleinere Flächen für den Ausgleich des Sohlabsturzes in Anspruch genommen. Weiterhin erfolgt auf der Fläche des bestehenden Fischteichs eine Neutrassierung des Düsternsiefens und eine Neuanlage eines für Amphibien geeigneten Gewässers. Die bestehenden Wanderwegsverbindungen entlang des Düsternsiefens und der Teichanlage bleiben bestehen bzw. werden wiederhergestellt.


2.2. Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien)

Für geplanten Maßnahmen werden kleinflächige Eingriffe in die teils naturnahen uferbegleitenden Gehölzbestände v. a. am Fischteich und im Bereich des Gummersbach getätigt. Bei der größten von der Maßnahme betroffenen Fläche handelt es sich um einen aufgegebenen Tennisplatz (versiegelt) auf dessen Fläche ein natürlicher Mündungsbereich entstehen soll. Die gesamte Maßnahmenfläche wird in ihrer Struktur und ihrem Reichtum an natürlichen Ressourcen insgesamt aufgewertet durch eine naturnahe Gestaltung der Fließgewässer, eine erhöhte Durchgängigkeit für Wasserorganismen, durch Anpflanzungen standortgerechter Auengehölze und dem Zulassen von natürlicher Sukzession im Auenbereich.


2.3. bis 2.3.11 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete und der Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien)

Vorliegend wurden für alle besonders geschützten Gebiete im Sinne der Kriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3.1 bis 2.3.11 UVPG geprüft, ob diese im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen, bzw. aufgrund der anlagenbedingten Wirkfaktoren erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf diese Gebiete zu erwarten sind.

Das Vorhaben befindet sich parziell in einem Landschaftsschutzgebiet (Anlage 3 Nr. 2.3.4 des UVPG) und Teilbereiche am Gummersbach liegen im Überschwemmungsgebiet (Anlage 3 Nr. 2.3.8 des UVPG). Die Belange wurden in der Planung (HQ 100) und im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans berücksichtigt. Mit der geplanten Maßnahme soll eine Verbesserung der ökologischen Gegebenheiten erfolgen.

Weitere in Anlage 3 Nr. 2.3 ff. des UVPG mit besonderer ökologischer Empfindlichkeit aufgeführten Gebiete werden durch das geplante Vorhaben weder beeinträchtigt noch berührt.


3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

Aufgrund der Merkmale des Vorhabens und der Ergebnisse der Prüfung aller Kriterien unter Nr. 1 und 2 in Anlage 3 des UVPG sind auch keine nachteiligen Auswirkungen durch die Gewässerentwicklungsmaßnahme auf die Umgebung und die Bevölkerung zu erwarten.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Umweltschutzgüter, Schutzfunktionen und sonstigen Aspekte einer nachhaltigen Umweltvorsorge sind lokal begrenzt. Dass unter Punkt 2.3.4 erfasste Landschaftsschutzgebiet und unter Punkt 2.3.8 erfasste Überschwemmungsgebiet ist durch das Planvorhaben nicht nachhaltig negativ beeinträchtigt.

Vielmehr werden die zu erwartenden Auswirkungen der geplanten Entwicklungsmaßnahmen zu einer ökologischen Aufwertung der beiden Fließgewässer als positiv bewertet. 

Das geplante Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.


Gummersbach, den 13.07.2021
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
- Untere Wasserbehörde -
Im Auftrag
gez.
Tanja Seibt

Veröffentlichungsdatum: 14.07.2021