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Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Antrag der Bergischen Erddeponie GmbH auf Änderung der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KrWG
Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Antrag der Bergischen Erddeponie GmbH auf Änderung der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KrWG
Die Bergische Erddeponiebetriebe GmbH (beb GmbH), Braunswerth 1 - 3, 51766 Engelskirchen, betreibt eine Deponie der Klasse 0 in Flaberg, Gummersbach.
Die beb GmbH beabsichtigt eine Änderung der Plangenehmigung. Die täglichen Anlieferungsfahrten sollen von 30 auf 60 Lkw erhöht werden. Die Öffnungszeiten sollen auf 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr verlängert werden.
Deponien zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind in der Liste „UVP-pflichtiger Vorhaben“ unter Ziffer 12.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der zurzeit geltenden Fassung aufgeführt. Für das beantragte Vorhaben ist gem. § 5 Abs. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, ob die beantragten Änderungen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 UVPG genanntes Schutzgut haben können. Die allgemeine Vorprüfung wurde gemäß § 9 in Verbindung mit § 7 UVPG unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Absatz 2 Satz 1 bis 3 UVPG).
Da es sich bei der Deponie um eine Deponie der Klasse 0 handelt, gehen von der Anlage keine Geruchsemissionen aus.
In separaten Gutachten ist nachgewiesen, dass die zulässigen Immissionswerte von Schwebestaub (PM-10), die Immissionsrichtwerte und der zulässige Maximalwert nach TA Lärm eingehalten werden.
Durch die Erhöhung der täglichen Anlieferung ist nicht von einem gesteigerten umweltrelevanten Unfallrisiko auszugehen.
Ein Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten ist nicht gegeben.
Aufgrund der geringen Größe, der kurzen Laufzeit, des Charakters des einzubringenden Materials, den vorliegenden Fachgutachten, den Anforderungen an die Einhaltung der Prüfwerte für DK0 und nach Ergebnis der bisherigen Prüfkriterien sind weiterhin keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
Die Prüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG aufgeführten Schutzgüter zu erwarten sind.
Dieses Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls ist gem. § 5 Absatz 2 UVPG hiermit öffentlich bekannt gemacht und ist gem. § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Gummersbach, den 29.11.2021
Im Auftrag
gez.
Piper