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Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Einrichtung eines Regionalen Gebäudemanagements zwischen der Stadt Hückeswagen und der Stadt Wipperfürth
Öffentliche Bekanntmachung
Anzeigeverfahren
Der Rat der Stadt Wipperfürth hat in seiner Sitzung am 15.12.2020 die Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Einrichtung eines Regionalen Gebäudemanagements vom 01.10.2010 beschlossen.
Dieser Beschluss wurde mir als untere staatliche Verwaltungsbehörde am 02.02.2022 gemäß § 24 Abs. 5 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) angezeigt.
Bekanntmachungsanordnung:
Die Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Einrichtung eines Regionalen Gebäudemanagements der Städte Hückeswagen und Wipperfürth vom 01.10.2010 durch die Stadt Wipperfürth wird hiermit gem. § 24 Abs. 5 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) i.V.m. § 24 Abs. 3 GkG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW S. 621) in der derzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 24 Abs. 5 GkG NRW i.V.m. § 24 Abs. 4 GkG NRW wird die Kündigung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gegen diesen I. Nachtrag zu Verbandssatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) diese Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c.) der Bürgermeister der Stadt Wipperfürth hat den zu Grunde liegenden Beschluss des Rates vorher beanstandet oder
d.) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rat der Stadt Wipperfürth vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, 11.02.2022
Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
(Kommunalaufsicht)
- Az.: LS/KA-90/IZ-
gez.
Jochen Hagt
-Landrat-