Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 5/2022 zur Aufhebung der Allgemeinverfügungen Nr. 3/2022 sowie Nr. 4/2022 zum Schutz gegen die Geflügelpest

Öffentliche Bekanntmachung

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Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 5/2022 zur Aufhebung der Allgemeinverfügungen Nr. 3/2022 sowie Nr. 4/2022 zum Schutz gegen die Geflügelpest
Aufhebung der Überwachungszone

Aufgrund Artikel 55 i. V. m. Anhang XI VO (EU) 2020/687 hebe ich meine Allgemeinverfügungen Nr. 3/2022 vom  01.02.2022  sowie Nr. 4/2022 vom  22.02.2022 zum Schutz gegen die Geflügelpest auf.

Diese  Allgemeinverfügung  tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann beim  Landrat des  Oberbergischen Kreises,  Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt,  Moltkestraße  42,  51643 Gummersbach  sowie auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises www.obk.de eingesehen werden.


Begründung:

Im Oberbergischen Kreis wurde nach der amtlichen Feststellung der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) am 01.02.2022 mit tierseuchenbehördlicher Allgemeinverfügung vom 01.02.2022 für ein Gebiet im Bereich der Hansestadt Wipperfürth eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 3 km um den Ausbruchsbetrieb und für Bereiche der Stadt Radevormwald, der Stadt Hückeswagen, der Hansestadt Wipperfürth, der Gemeinde Marienheide, der Gemeinde Lindlar, der Stadt Gummersbach sowie der Gemeinde Engelskirchen eine Überwachungszone von mindestens 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb eingerichtet. Darüber hinaus gehören außerhalb des Oberbergischen Kreises Teile des Rheinisch Bergischen Kreises, Teile der Stadt Remscheid sowie Teile des Märkischen Kreises zu dieser Überwachungszone. Die Schutzzone wurde bereits mit tierseuchenbehördlicher Allgemeinverfügung Nr. 4/2022 am 22.02.2022 aufgehoben.


Entsprechend Artikel 55 Abs. 1 VO (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde die Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung bei einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) frühestens nach 30 Tagen (Mindestdauer der Maßnahmen) in der Überwachungszone aufheben, wenn den Anforderungen gemäß Artikel 39 in der Schutzzone entsprochen wurde und eine repräsentative Anzahl von Betrieben, in denen Tieren gelisteter Arten gehalten werden, von amtlichen Tierärzten überprüft und hierbei keine weiteren Feststellungen über die Verbreitung der Geflügelpest getroffen wurden.

Nachdem die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, kann die mit Allgemeinverfügung vom 01.02.2022 sowie 22.02.2022 angeordnete Überwachungszone und die für diese Zone festgelegten Schutzmaßregelungen und Verbote  nunmehr vollständig aufgehoben werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Sie können gegen diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamte/ der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.

Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55 a Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO).

Weitere Hinweise:
Nähere Informationen sind bei meinem Amt – Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter der Telefon-Nummer 02261/883903 zu erhalten.


Gummersbach, 03.03.2022
gez.
Jochen Hagt
-Landrat-

Rechtsgrundlagen:

  • Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

in der jeweils gültigen Fassung

Veröffentlichungsdatum: 03.03.2022