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Tierseuchen-Allgemeinverfügung
Öffentliche Bekanntmachung
Tierseuchen-Allgemeinverfügung
Aufhebung der Tierseuchen-Allgemeinverfügungen zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit bei Rindern, Schafen und Ziegen im Oberbergischen Kreis
vom 24.01.2019 und der Änderung vom 14.07.2021
Aufgrund der
- §§ 1, 2 Nr. 3 a, 4, 6, 8, 24, 37 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen – TierGesG (Tiergesundheitsgesetz) vom 22.05.2013 (BGBl S.1324)
- des Art. 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 31.08.2006 (EU 2021/620) in der Neufassung vom 21. Juni 2021 (EU 2021/1008),
- der § 4 und § 5 Abs. 1, 3 u. 4, § 8 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22.03.2002 in der Fassung vom 30.06.2015 (BGBl I. S. 1095),
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1218 der Kommission vom 14.07.2022 zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen,
- § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tier-seuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV.NW S. 104) zuletzt geändert Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW. S. 148),
gibt der Oberbergische Kreis folgendes bekannt:
Im Oberbergischen Kreis wurde mit Tierseuchen-Verfügung vom 24.01.2019 für den vollständigen Oberbergischen Kreis, sowie mit einer Änderung vom 14.07.2021 für den Oberbergischen Kreis, mit Ausnahme der Städte Bergneustadt und Radevormwald, ein Sperrgebiet zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit bei Rindern, Schafen und Ziegen errichtet.
Mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1218 am 15.07.2022 im Amtsblatt der EU wurde der Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/60 geändert und diese Änderung ist am 18.07.2022 in Kraft getreten.
Durch die Aufnahme von ganz Nordrhein-Westfalen in den Anhang wurde somit auch der Oberbergische Kreis aufgenommen, dessen Status damit in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit als „seuchenfrei“ anerkannt ist. Der Sperrbezirk ist daher aufzuheben. Meine oben genannten Tierseuchen-Allgemeinverfügungen hebe ich mit sofortiger Wirkung auf.
Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Sie können gegen diese Tierseuchenverfügung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.
Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55 d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55 d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55 a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht.
Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55 d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten oder der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Gummersbach, den 26.07.2022
gez.
Birgit Hähn
Dezernentin I