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2. Satzung vom 08.12.2022 zur Änderung der „Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen, die nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) durch den Oberbergischen Kreis gefördert werden und über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII“ vom 08.12.2016
Öffentliche Bekanntmachung
2. Satzung vom 08.12.2022 zur Änderung der „Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen, die nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) durch den Oberbergischen Kreis gefördert werden und über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII“ vom 08.12.2016
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GV NRW S. 1072), des § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24.06.2022 und des § 23 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vom 03.12.2019 (GV NRW S. 894) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.08.2022 (GV NRW S. 509) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 08.12.2022 folgende 2. Änderung der Satzung vom 08.12.2016 beschlossen:
Artikel I
In § 7 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Für den Fall einer längerfristigen Reduzierung oder Wegfall der Betreuungszeiten in einer Kindertageseinrichtung gilt:
1. Bei geplanter Schließung einer Gruppe und damit entfallender Betreuung über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen entfällt die Beitragspflicht für den Schließungszeitraum ab dem ersten Tag der Schließung. Der bestehende Betreuungsvertrag bleibt bestehen.
2. Bei geplanter Stundenreduzierung über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen reduziert sich die Beitragspflicht für den betroffenen Zeitraum bei einer Unterschreitung von mehr als 15% des vertraglich vereinbarten Betreuungsumfangs auf die nächstniedrigere Stundenbuchung ab dem ersten Tag der Reduzierung. Der bestehende Betreuungsvertrag bleibt bestehen.
3. Bei unvorhergesehener Stundenreduzierung reduziert sich die Beitragspflicht bei einer Unterschreitung von mehr als 15% des vertraglich vereinbarten Betreuungsumfangs auf die nächstniedrigere Stundenbuchung erst, wenn die Stundenreduzierung über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen erfolgen muss ab dem ersten Tag der 5. Woche. Der bestehende Betreuungsvertrag bleibt bestehen.
Artikel II
Inkrafttreten
Die 2. Satzung vom 08.12.2022 zur Änderung der „Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen, die nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) durch den Oberbergischen Kreis gefördert werden und über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII“ tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „2. Satzung vom 08.12.2022 zur Änderung der „Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen, die nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) durch den Oberbergischen Kreis gefördert werden und über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII“ vom 08.12.2016 wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 21.12.2022
gez.
Jochen Hagt
- Landrat -