Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2023/2024 (Doppelhaushalt) vom 13.03.2023

Öffentliche Bekanntmachung

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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2023/2024 (Doppelhaushalt) vom 13.03.2023

Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2023 / 2024 vom 13.03.2023


Aufgrund des § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW, S. 490) und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW, S. 490) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises mit Beschluss vom 08.12.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023/2024 (Doppelhaushalt), der die für die Erfüllung der Aufgaben des Oberbergischen Kreises voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Haushaltsjahr

2023

im Ergebnisplan mit       

  • dem Gesamtbetrag der Erträge auf
517.561.585 €
  • dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
522.561.585 €

im Finanzplan mit

  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
502.844.844 €
  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
499.451.300 €
  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
12.241.020 €
  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
65.814.362 €
  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
53.573.342 €
  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
3.589.000 €

und im Haushaltsjahr 

2024

im Ergebnisplan mit       

  • dem Gesamtbetrag der Erträge auf
530.709.046 €
  • dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
535.709.046 €

im Finanzplan mit

  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
516.907.031 €
  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
510.495.586 €
  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
17.981.020 €
  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
70.992.562 €
  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
53.011.542 €
  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
3.568.000 €

festgesetzt.

 § 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 für Investitionen erforderlich ist, wird auf 53.573.342 € festgesetzt. Für das Jahr 2024 wird die Summe der Investitionskredite auf 53.011.542 € festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird für den Doppelhaushalt 2023/2024 auf 92.809.186 € festgesetzt.

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird für das Jahr 2023 auf 5.000.000 € und für das Jahr 2024 auf 5.000.000 € festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die im Haushaltsjahr 2023 und 2024 zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 60.000.000 € festgesetzt.

§ 6

  1. Zur Deckung des durch sonstige Erträge nicht gedeckten Finanzbedarfs wird von den Gemeinden gem. § 56 Abs. 1 Kreisordnung NW eine Kreisumlage erhoben.
    Der Umlagesatz beträgt im Jahr 2023 einheitlich 36,7707 %
    und im Jahr 2024 einheitlich 36,5327 %
    der für die Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen.
     
  2. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule Oberberg wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch die Volkshochschule Oberberg versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung für das Jahr 2023 in Höhe von 0,3033 %
    und für das Jahr 2024 in Höhe von 0,3127 %
    der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.
     
  3. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Berufsschulwesens wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Berufsschulwesen des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine Mehrbelastung der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben in Höhe von
     
      2023 2024
    Bergneustadt 2,5014 % 2,5243 %
    Engelskirchen 1,9069 % 1,9243 %
    Gummersbach 2,0600 % 2,0789 %
    Hückeswagen 2,0494 % 2,0682 %
    Lindlar 1,9643 % 1,9823 %
    Marienheide 2,3303 % 2,3517 %
    Morsbach 1,6589 % 1,6741 %
    Nümbrecht 2,0857 % 2,1048 %
    Radevormwald 1,6051 % 1,6198 %
    Reichshof 2,0947 % 2,1139 %
    Waldbröl 2,0178 % 2,0363 %
    Wiehl 1,9054 % 1,9228 %
    Wipperfürth 2,0868 % 2,1059 %

     
  4. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisjugendamtes wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Jugendamt des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 5 Kreisordnung NW eine einheitliche
    Mehrbelastung für das Jahr 2023 in Höhe von 28,8893 %
    und für das Jahr 2024 in Höhe von 29,0950 %
    der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.
     
  5. Die im Jahr 2023 und 2024 kassenwirksamen Umlagen werden mit einem Zwölftel zum 05. eines jeden Monats fällig.
     
  6. Die Abrechnung der Umlage für die Volkshochschule Oberberg sowie der Berufsschulumlage erfolgt gemäß § 56 Abs. 4 KrO NRW. Im Rahmen des Jahresabschlusses wird der ermittelte Überschuss oder Fehlbetrag den an der Abrechnung beteiligten Kommunen durch Bescheid mitgeteilt und bilanziert. Der Ausgleich der festgesetzten Beträge erfolgt im übernächsten Jahr.
     
  7. Die Abrechnung der Jugendhilfeumlage erfolgt gemäß § 56 Abs. 5 KrO NRW. Im Rahmen des Jahresabschlusses wird der ermittelte Überschuss oder Fehlbetrag den Kommunen ohne eigenes Jugendamt durch Bescheid mitgeteilt und bilanziert. Der Ausgleich der festgesetzten Beträge erfolgt im übernächsten Jahr.

§ 7

Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 4 KomHVO NRW wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gummersbach, den 08.12.2022

gez.
Jochen Hagt
Landrat

gez.
Jürgen Poschner
Kreistagsmitglied
gez.
Jonas Goße
Schriftführer

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Kreistag des Oberbergischen Kreises am 08.12.2022 beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 ist einschließlich Anlagen mit Bericht vom 21.12.2022 gemäß § 57 Abs. 3 KrO NRW i. V. m. § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung Köln angezeigt worden. Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 27.02.2023 die in § 6 der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesätze gemäß §§ 53 Abs. 1 und 56 Abs. 2 KrO NRW genehmigt.

Die vorstehende Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 vom 13.03.2023 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Möglichkeit zur Einsichtnahme
Gemäß § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW in Verbindung mit § 80 Abs. 6 und § 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Die Haushaltssatzung 2023/2024 wird zur Einsicht im Dienstgebäude in 51643 Gummersbach, Moltkestr. 42, 14. Etage, Zimmer 07, während der Öffnungszeiten, montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr, bereitgehalten und ist unter der Adresse www.obk.de im Internet verfügbar.

Hinweis
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

  • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

  • der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder

  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Oberbergischen Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gummersbach, den 13.03.2023

gez.
Jochen Hagt
Landrat

Veröffentlichungsdatum: 14.03.2023