Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame „Gleichstellungsbeauftragte" zwischen der Gemeinde Morsbach und der Gemeinde Reichshof

Öffentliche Bekanntmachung

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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame „Gleichstellungsbeauftragte"
zwischen der Gemeinde Morsbach und der Gemeinde Reichshof

 

Präambel

Die Gemeinde Morsbach und die Gemeinde Reichshof haben den Entschluss gefasst, die Auf-gaben der Gleichstellungsbeauftragten zusammen zu erbringen.

Die Gemeinde Morsbach und die Gemeinde Reichshof schließen zur Einrichtung einer gemein-samen „Gleichstellungsbeauftragten" die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gem.    § 23 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (GkG NRW). Beide Seiten sind sich bewusst, dass eine erfolgreiche gemeinsame Aufgaben-wahrnehmung eine enge, vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit der Beteiligten erfordert.

 

§1
Gegenstand der Vereinbarung

Die Gemeinde Reichshof führt die Aufgaben der „Gleichstellungsbeauftragten" aus. Hierzu überträgt die Gemeinde Morsbach der Gemeinde Reichshof die Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben auf der Grundlage einer mandatierenden Vereinbarung gem. § 23 GkG NRW. Der Gemeinde Morsbach wird ein Beteiligungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben ein-geräumt, wie im Folgenden durch die Paragrafen 2ff. bestimmt. Aufgabenträger bleiben die Gemeinde Morsbach und die Gemeinde Reichshof.

 

§2
Aufgaben

Auf die Gemeinde Reichshof werden die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinde Morsbach übertragen. 

Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Umsetzung des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen
  • Erstellung, Überprüfung und Fortschreibung eines Gleichstellungsplans für die Dienststellen
  • Erstellung eines Berichts über die Umsetzung des Gleichstellungsplans

Zudem bleibt die Übertragung weiterer Aufgaben im Rahmen des zur Verfügung stehenden Stundenumfangs vorbehalten.

 

§3
Finanzierung

Die Kosten der gemeinsamen „Gleichstellungsbeauftragten" tragen die Gemeinde Morsbach und die Gemeinde Reichshof entsprechend einem festen Verteilungsschlüssel auf der Basis von 26 Stunden anteilig von 50 Prozent für die Gemeinde Reichshof und 50 Prozent für die Gemein-de Morsbach.

Die Kosten setzen sich zusammen aus:

  • Personalkosten (einschließlich Nebenkosten)

Beamtenbezüge, Versorgungsrücklagen, Beiträge zur Versorgungskasse der Beamten, Beihilfen, Entgelte der tariflich Beschäftigten, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Umlagen zur Zusatzversorgungskasse, Personalnebenausgaben, Reisekosten einschließlich Fahrzeugkosten (Dienstreisen und Entschädigungen für Fahrzeuge im Außendienst)

  • Sachkosten

Büroausstattung, EDV, d. h. Kosten für Vermögen (Hardware) und laufende Kosten (Support usw.), Verbrauchsmaterial, Geschäftskosten (z. B. Medien, Post, Fortbildung, Literatur)

  • Gemeinkosten

Verwaltungsinterne Overheadkosten wie Personalwesen, Bezügeabrechnung, Leitungstätigkeiten usw.

  • Abrechnung

Die Gemeinde Morsbach erstattet gegen Abrechnung mit der Gemeinde Reichshof die Personal- und Sachkosten, die entsprechend der Eingruppierung der Mitarbeiterinnen auf der Grundlage des TVöD / Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW) entstehen. Für Sach- und verwaltungsweiten Overheadkosten werden nur die tatsächlich anfallenden Kosten erstattet. Dies trifft insbesondere bei der Überlassung der Gleichstellungsbeauftragten durch die Gemeinde Reichshof zu.

Die Sachkosten werden anhand der aktuellen KGSt-Berichte je Arbeitsplatz berechnet.

Die verwaltungsweiten Overheadkosten und die fachbereichsinternen Overheadkosten wer-den mit insgesamt 7,5 Prozent der tatsächlichen angefallenen Personalkosten berücksichtigt.

Die Gemeinde Morsbach hat die jährlichen Kostenanteile in Quartalsabschlägen zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. eines jeden Jahres zu zahlen. Zum 31.03. des Folgejahres erfolgt die Endabrechnung. Für die Ausgleichszahlung werden die von jeder Kommune getragenen Personal- und Gemeinkosten abgezogen.

 

§4
Organisation

Zu Beginn der Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen „Gleichstellungsbeauftragten" be-steht zum Startzeitpunkt ein Personalbedarf von insgesamt 0,5 Vollzeitstellen.

Das derzeit vorhandene Personal entspricht einem Vollzeitstellenanteil von 0,66 VSt und soll perspektivisch dem tatsächlichen Bedarf angepasst werden.

Entspricht diese Stellenbemessung nicht den tatsächlichen Anforderungen, ist sie einvernehmlich anzupassen. Die Anpassung wird durch den Lenkungskreis gem. § 6 dieser Vereinbarung einstimmig beschlossen.

Die Überprüfung der Stellenbemessung durch den Lenkungskreis erfolgt, wenn dies von einem (oder beiden) Vertragspartnern gewünscht wird.

Die Gemeinde Reichshof stellt eigene Bedienstete der Gemeinde Morsbach zur Verfügung. Der Personalgestellungsvertrag regelt die hiermit verbundenen personal- und beamtenrechtlichen Fragen. Hierbei wird den im Wege der Personalgestellung entsandten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Besitzstandswahrung zugesichert.

Eine freiwerdende und wieder bzw. neu zu besetzende Stelle der „Gleichstellungsbeauftragten" wird zunächst innerhalb der Verwaltungen ausgeschrieben. Sollte eine Stellenbesetzung aus dem Kreis der Beschäftigten nicht möglich sein, wird diese zu besetzende Stelle extern ausgeschrieben. Das Verfahren wird durch die Gemeinde Reichshof betreut und durchgeführt. Arbeitgeber bzw. Dienstherr wird in diesem Falle die Gemeinde Reichshof. 

 

§5
Vertraulichkeit

Die Verpflichtung der Gleichstellungsbeauftragten zum vertraulichen Umgang mit den Daten der Gemeinde Morsbach und der Gemeinde Reichshof wird im Personalgestellungsvertrag geregelt.  

 

§6
Lenkungskreis

Die beteiligten Kommunen bilden einen Lenkungskreis, der insbesondere für die Steuerung der Entwicklung der interkommunalen Kooperation zuständig ist.

Dem Lenkungskreis gehören die beiden Kämmerer und Bürgermeister an. Die Personalräte der beiden Kommunen werden bei beteiligungspflichtigen Sachverhalten gem. § 72 ff. Landespersonalvertretungsgesetz beteiligt.

Der Lenkungskreis tagt regelmäßig – bei Bedarf, mindestens jedoch alle drei Jahre – und berät über strategische, organisatorische und personelle Angelegenheiten von grundsätzlicher Be-deutung. Die Zuständigkeit der politischen Gremien der beteiligten Kommunen sowie etwa zu beachtende Formvorschriften gemäß der Gemeindeordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

§7
Beitritt weiterer Kommunen

Die Übernahme der Aufgaben der gemeinsamen „Gleichstellungsbeauftragten“ gem. § 2 die-ser Vereinbarung für weitere Kommunen wird ausdrücklich begrüßt. Über eine Aufnahme weite-rer Kommunen als Partner entscheiden die Räte der Gemeinden Morsbach und der Gemeinde Reichshof einvernehmlich auf Vorschlag des Lenkungskreises.

 

§8
Laufzeit und Kündigung

Diese Vereinbarung ist unbefristet. Jede Kommune kann die Vereinbarung mit einer Frist von 18 Monaten zum Jahresende, erstmalig zum 31.12.2027, kündigen. Sie bedarf der Schriftform.

Die Kündigungszeit entfällt bei einer Aufnahme einer neuen Kommune, da eine neue Vereinbarung geschlossen werden muss.

 

§9
Schriftform

Änderungen und Zusätze zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und müssen den Anforderungen der rechtlichen Vorschriften entsprechen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

 

§ 10
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die entsprechende Regelung durch eine Vereinbarung ersetzen, die dem Zweck dieser Vereinbarung entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an gilt.

 

§ 11
Inkrafttreten

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde und wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde in Kraft, nicht jedoch vor dem 01.02.2024.

 

Morsbach, den 17. Januar 2024

Gemeinde Morsbach

gez.
- Bukowski -
Bürgermeister

Im Auftrag:
gez.
- Neuhoff -
Kämmerer

Reichshof, den 17. Januar 2024

Gemeinde Reichshof

gez.
- Gennies -
Bürgermeister

Im Auftrag:
gez.
- Dresbach -
Kämmerer

 

Genehmigungs- und Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), genehmigt und gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG NRW öffentlich bekannt gemacht.

 

Gummersbach, 18.01.2024

Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
(Kommunalaufsicht)
- Az.: LS/KA-90/ÖV
gez.
Jochen Hagt
Landrat

Veröffentlichungsdatum: 23.01.2024