Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Bearbeitung der „Gewerbeangelegenheiten " zwischen der Gemeinde Morsbach und der Gemeinde Reichshof

Öffentliche Bekanntmachung

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Präambel

Die Gemeinde Morsbach und die Gemeinde Reichshof haben den Entschluss gefasst, die Gewerbeangelegenheiten gemeinsam zu bearbeiten.

Die gemeinsame Bearbeitung der „Gewerbeangelegenheiten" ist grundsätzlich für eine gleichgelagerte Aufgabenwahrnehmung für weitere Gemeinden offen. Die Gemeinde Morsbach und die Gemeinde Reichshof schließen zur gemeinsamen Bearbeitung der „Gewerbeangelegenheiten" die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gem. § 23 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (GkG NRW). Beide Seiten sind sich bewusst, dass eine erfolgreiche gemeinsame Aufgabenwahrnehmung eine enge, vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit der Beteiligten erfordert.

 

§1

Gegenstand der Vereinbarung

Die Gemeinde Reichshof führt die Aufgaben der gemeinsamen Bearbeitung der „Gewerbeangelegenheiten" aus. Hierzu überträgt die Gemeinde Morsbach der Gemeinde Reichshof die Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben auf der Grundlage einer mandatierenden Vereinbarung gem. § 23 GkG NRW. Der Gemeinde Morsbach wird ein Beteiligungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt, wie im Folgenden durch die Paragrafen 2ff. bestimmt. Aufgabenträger bleiben die Gemeinde Morsbach und die Gemeinde Reichshof.

 

§2

Aufgaben

Auf die Gemeinde Reichshof werden die Aufgaben der gemeinsamen Bearbeitung der „Gewerbeangelegenheiten" übertragen. 

Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

  • allgemeine gewerberechtliche Aufgaben
  • An-, Ab-, Ummeldungen
  • Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse
  • Gewerbeauskünfte (örtliches Gewerberegister)
  • Anträge auf Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister
  • Aufgaben nach dem GastG: Konzessionen
  • Aufgaben nach dem GastG: Gestattungen
  • Gaststättenüberwachung/ Spielhallenüberprüfung (inkl. Lotterie)
  • Überwachung Einzelhandel u. Ladenöffnungsgesetz
  • Nichtraucherschutz
  • Kontrollaufgaben in gewerberechtlichen Angelegenheiten (Außendienst)
  • Verstöße Schwarzarbeit
  • Markt- und Kirmesveranstaltungen

Eine Änderung der gemeinsamen Bearbeitung der „Gewerbeangelegenheiten" übertragenen einzelnen Tätigkeiten bedarf der Zustimmung des Rates der Gemeinde Morsbach und des Rates der Gemeinde Reichshof.

Über An- und Abmeldungen wird die Gemeinde Morsbach mindestens quartalsweise informiert.

 

§3

Finanzierung

Die Betriebskosten der gemeinsamen Bearbeitung der „Gewerbeangelegenheiten" tragen die Gemeinde Morsbach und die Gemeinde Reichshof entsprechend der tatsächlichen Verteilung der Fallzahlen anteilig von 72 Prozent für die Gemeinde Reichshof und 28 Prozent für die Gemeinde Morsbach.

Die Betriebskosten setzen sich zusammen aus:

Personalkosten (einschließlich Nebenkosten)
Beamtenbezüge, Versorgungsrücklagen, Beiträge zur Versorgungskasse der Beamten, Beihilfen, Entgelte der tariflich Beschäftigten, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Umlagen zur Zusatzversorgungskasse, Personalnebenausgaben, Reisekosten einschließlich Fahrzeugkosten (Dienstreisen und Entschädigungen für Fahrzeuge im Außendienst)

  • Sachkosten
    Büroausstattung, EDV, d. h. Kosten für Vermögen (Hardware) und laufende Kosten (Support usw.), Verbrauchsmaterial, Geschäftskosten (z. B. Medien, Post, Fortbildung, Literatur)
     
  • Gemeinkosten
    Verwaltungsinterne Overheadkosten wie Personalwesen, Bezügeabrechnung, Leitungstätigkeiten usw.
     
  • Abrechnung
    Die Gemeinde Reichshof erstattet gegen Abrechnung mit der Gemeinde Morsbach die Personal- und Sachkosten, die entsprechend der Eingruppierung der Mitarbeiterinnen auf der Grundlage des TVöD / Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW) entstehen.

    Die Sachkosten werden anhand der aktuellen KGSt-Berichte je Arbeitsplatz berechnet.

    Die verwaltungsweiten Overheadkosten und die fachbereichsinternen Overheadkosten werden mit insgesamt 15 Prozent der tatsächlichen angefallenen Personalkosten berücksichtigt.
     
  • Überprüfung
    Zum 31.12.2025 muss eine Überprüfung des Verteilungsschlüssels erfolgen und wird für das Kalenderjahr 2025 wirksam. Auf Basis der konkreten Zeitaufschreibung und ggf. einer Fallzahlenermittlung wird eine Neuberechnung vorgenommen, zukünftig fortgeführt und bei Bedarf (Veränderung des Personalschlüssels größer als zehn Prozent) oder spätestens alle drei Jahre angepasst.

Die Gemeinde Morsbach hat die jährlichen Kostenanteile in Quartalsabschlägen zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. eines jeden Jahres zu zahlen. Zum 31.03. des Folgejahres erfolgt die Endabrechnung. Im Falle einer Personalgestellung werden die von jeder Kommune getragenen Personal- und Gemeinkosten von der Ausgleichszahlung abgezogen.

 

§4

Organisation

Zu Beginn der Aufgabenwahrnehmung in der gemeinsamen Bearbeitung der „Gewerbeangelegenheiten" besteht zum Startzeitpunkt ein Personalbedarf von insgesamt 0,74 Vollzeitstellen.

Entspricht diese Stellenbemessung nicht den tatsächlichen Anforderungen, ist sie einvernehmlich anzupassen. Die Anpassung wird durch den Lenkungskreis gem. § 6 dieser Vereinbarung einstimmig beschlossen.

Die Überprüfung der Stellenbemessung durch den Lenkungskreis erfolgt, wenn dies von einem (oder beiden) Vertragspartnern gewünscht wird.

Freiwerdende und wieder bzw. neu zu besetzende Stellen der gemeinsamen Bearbeitung der „Gewerbeangelegenheiten" werden zunächst innerhalb der Verwaltungen ausgeschrieben. Sollte eine Stellenbesetzung aus dem Kreis der Beschäftigten nicht möglich sein, werden diese zu besetzenden Stellen extern ausgeschrieben. Das Verfahren wird durch die Gemeinde Reichshof betreut und durchgeführt. Arbeitgeber bzw. Dienstherr wird in diesem Falle die Gemeinde Reichshof.
 

§5

Vertraulichkeit

Die Verpflichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gemeinsamen Bearbeitung der „Gewerbeangelegenheiten" zum vertraulichen Umgang mit den Daten der Gemeinde Morsbach und der Gemeinde Reichshof wird in einer einvernehmlich abzustimmenden Dienstanweisung geregelt.  

Hierbei wird der ordnungsgemäße Umgang von vertraulichen Daten und Informationen aus der Aufgabenerledigung der Gemeinde Morsbach sowie der Umgang der Bediensteten mit solchen Daten und Informationen aus der Gemeinde, deren Bedienstete sie nicht sind, gewährleistet. Die Aufgaben der/s Datenschutzbeauftragten nimmt der für die Gemeinde Reichshof zuständige Datenschutzbeauftragter wahr.

 

§6

Lenkungskreis

Die beteiligten Kommunen bilden einen Lenkungskreis, der insbesondere für die strategische Ausrichtung und organisatorische Entwicklung der gemeinsamen Bearbeitung der „Gewerbeangelegenheiten" zuständig ist.

Dem Lenkungskreis gehören die beiden Kämmerer und Fachbereichs- bzw. Abteilungsleitungen an. Die Personalräte der beiden Kommunen werden bei beteiligungspflichtigen Sachverhalten gem. § 72 ff. Landespersonalvertretungsgesetz und die Gleichstellungsbeauftragte gem. §18 Landesgleichstellungsgesetz beteiligt.

Der Lenkungskreis tagt regelmäßig – bei Bedarf, mindestens jedoch alle drei Jahre – und berät über strategische, organisatorische und personelle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die Zuständigkeit der politischen Gremien der beteiligten Kommunen sowie etwa zu beachtende Formvorschriften gemäß der Gemeindeordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

§7

Beitritt weiterer Kommunen

Die gemeinsame Bearbeitung der „Gewerbeangelegenheiten" gem. § 2 dieser Vereinbarung ist für weitere Kommunen offen und ein Beitritt wird ausdrücklich begrüßt. Über eine Aufnahme weiterer Kommunen als Partner entscheiden die Räte der Gemeinden Morsbach und der Gemeinde Reichshof einvernehmlich auf Vorschlag des Lenkungskreises. 
 

§8

Laufzeit und Kündigung

Diese Vereinbarung ist unbefristet. Jede Kommune kann die Vereinbarung mit einer Frist von 18 Monaten zum Jahresende, erstmalig zum 31.12.2028, kündigen. Sie bedarf der Schriftform.

Die Kündigungszeit entfällt bei einer Aufnahme einer neuen Kommune, da eine neue Vereinbarung geschlossen werden muss.
 

§9

Schriftform

Änderungen und Zusätze zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und müssen den Anforderungen der rechtlichen Vorschriften entsprechen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
 

§ 10

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die entsprechende Regelung durch eine Vereinbarung ersetzen, die dem Zweck dieser Vereinbarung entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an gilt.
 

§ 11

Inkrafttreten

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates des Ober-bergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde und tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde in Kraft, nicht jedoch vor dem 01.09.2024.

 

Morsbach, den 04. Juli  2024

Gemeinde Morsbach

Reichshof, den 04. Juli 2024

Gemeinde Reichshof

gez.
- Bukowski -
Bürgermeister

Im Auftrag:

gez.
- Neuhoff -
Kämmerer

gez.
- Gennies -
Bürgermeister

Im Auftrag:

gez.
- Dresbach -
Kämmerer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Genehmigungs- und Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), genehmigt und gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG NRW öffentlich bekannt gemacht.

Gummersbach, 24.07.2024

Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
(Kommunalaufsicht)
- Az.: LS/KA-90/ÖV

gez.
Jochen Hagt
Landrat

Veröffentlichungsdatum: 09.08.2024