Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Fa. Eaton Industries GmbH, Schemmener Str. 28-30, 51647 Gummersbach zur Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge über einen Brunnen.

Öffentliche Bekanntmachung

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Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Fa. Eaton Industries GmbH, Schemmener Str. 28-30, 51647 Gummersbach zur Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge über einen Brunnen.

Die Fa. Eaton Industries GmbH, Schemmener Str. 28-30, 51647 Gummersbach, beantragt die wasserrechtliche Erlaubnis für die Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge über einen bestehenden Brunnen auf eine maximale Entnahmemenge von

  • 10,0 l/s
  • 860 m³/d
  • 150.000 m³/a.

Das Wasser wird wie bisher als Kühlwasser verwendet und unverändert in unmittelbarer Nähe der Entnahmestelle dem Grundwasser über einen Schluckbrunnen wieder zugeführt.

Wird nach § 9 Abs. 2 UVPG ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

Gem. Anlage 1 zum UVPG Ziffer 13.3.2 ist bei Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich.

Mit der Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge von 130.000 m³/a auf 150.000 m³/a wird der in Ziffer 13.3.2 genannte Prüfwert erneut überschritten.

Die allgemeine Vorprüfung wird gem. § 9 Abs. 4 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UVPG als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt.

Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Änderungsvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

In den Antragsunterlagen wird insgesamt nachvollziehbar dargestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die gem. UVPG zu berücksichtigenden Schutzgüter zu erwarten sind. Dieser Bewertung liegen insbesondere folgende Aspekte zugrunde:

Die Grundwasserentnahme erfolgt über einen jahrelang bestehenden Brunnen auf dem Betriebsgelände der Fa. Eaton Industries GmbH, Schemmener Str. 28-30, 51647 Gummersbach.  Das Gelände ist im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche ausgewiesen. Das Betriebsgelände wird nicht von einem Landschaftsplan erfasst. Der Bereich des Brunnens liegt schon im direkt angrenzenden Landschaftsschutzgebiet. Der Brunnenbereich ist jedoch befestigt und wird offensichtlich tatsächlich als dem Betriebsgelände zugehörig gewerblich genutzt.

Das Betriebsgelände ist durch die gewerbliche Nutzung vorbelastet. Da der Brunnen zur Grundwasserentnahme in einer befestigten Fläche betrieben wird, werden Boden und Flächen nicht zusätzlich in Anspruch genommen. Grundwasserempfindliche Gebiete sind in der Nähe nicht vorhanden.

Die jährliche Grundwasserentnahmemenge soll insgesamt um 20.000 m³/a erhöht werden. Dies entspricht 15 % der bisherigen maximalen jährlichen Wasserentnahme. Es handelt sich hier um eine Erhöhung einer schon jahrelang erfolgten Grundwasserentnahmemenge, die bisher keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge hatte.

Die Erhöhung der Wasserentnahmemenge stellt sich als unerheblich dar.

Das entnommene Grundwasser wird nach Gebrauch zu Kühlzwecken ohne stoffliche Veränderung dem Grundwasser in unmittelbarer Nähe über einen Schluckbrunnen wieder zugeführt.

Wohngebiete sind ausreichend weit entfernt und werden durch die Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge nicht tangiert.

Der ebenfalls auf dem Betriebsgelände fließende Sieper Bach ist auf dem gesamten Betriebsgelände verrohrt und wird daher von der Grundwasserentnahme nicht tangiert.

Sonstige erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf zu betrachtende Schutzgüter sind nicht ersichtlich.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des og. Vorhabens unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien nicht zu erwarten sind.

Gem. § 5 Abs. 1 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die gem. § 5 Abs. 2 Sa. 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.

Gummersbach, den 06.12.2024
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
Umweltamt
Im Auftrag
gez.
Bremer

Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024