Zweite Satzung zur Änderung der Satzung Allgemeine Vorschrift des Oberbergischen Kreises zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 20.10.2011
Öffentliche Bekanntmachung
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
Allgemeine Vorschrift des Oberbergischen Kreises zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
vom 20.10.2011
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises durch Beschluss am 12.12.2024 die folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
Die Allgemeine Vorschrift des Oberbergischen Kreises zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW, wird wie folgt geändert:
1. Die Präambel wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „über eine allgemeine Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007“ gestrichen.
b) Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfallen vom 05. Dezember 2023 (GV.NRW. S. 1281) (9. ÖPNV-ÄndG) hat der Gesetzgeber auch den § 11a Abs. 2 geändert und hiermit insbesondere auf die mit Einführung des Deutschlandtickets verbundenen veränderten finanziellen Strukturen im ÖPNV reagiert.“
c) In Absatz 5 wird das Datum „14.12.2017“ durch das neue Erlassdatum und das Wort „Erste“ durch „Zweite“ ersetzt.
2. Die Ziffer 3.1 wird ersatzlos gestrichen.
3. Die Ziffer 3.2 wird in Ziffer 3.1 umbenannt und in Satz 1 das Wort „Erste“ in „Zweite“ geändert.
4. Die Ziffer 3.3 wird ersatzlos gestrichen
5. Die Ziffer 3.4 wird in Ziffer 3.2 umbenannt und in Satz 1 das Wort „Erste“ in „Zweite“ geändert.
6. Die Ziffer 3.5 wird in Ziffer 3.3 umbenannt und die Sätze 6 und 7 werden ersatzlos gestrichen.
7. In Ziffer 4.2 werden in Satz 1 die Worte „Halbs. 1“ ersatzlos gestrichen.
8. In Ziffer 6.1 wird in Satz 2 wird die Angabe „gemäß „11a Abs. 2 Sätze 4 bis 7 ÖPNVG NRW“ in „11a Abs. 2 Sätze 4 bis 9 ÖPNVG NRW“ geändert.
9. In Ziffer 6.1 wird Satz 3 ersatzlos gestrichen.
10. Nach Ziffer 6.3.6 wird die Ziffer 6.3.7 neu eingefügt:
„6.3.7
Abweichend der in § 11a Abs. 2 Satz 4 ÖPNVG NRW aufgeführten Erträge sind gem. § 11a Abs. 2 Satz 5 f. ÖPNVG NRW für die Jahre 2023 bis 2025 die Erträge im Ausbildungsverkehr des Jahres 2022 der Verkehrsunternehmen im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers maßgebend, die im Falle von Betreiberwechseln den Verkehrsunternehmen abweichend zuzuordnen sind. Bei der Umwandlung von Verkehrsleistungen, die nach dem 01. Januar 2022 aus dem freigestellten Schülerverkehr in den ÖPNV einschließlich für alle Fahrgäste zugänglicher Sonderlinienverkehre nach § 43 Satz 1 Nummer 2 PBefG integriert wurden, sind die für die Verteilung maßgeblichen Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2022 um die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des jeweiligen Jahres von Schulträgern für die umgewandelten Verkehre zeitanteilig für den Zeitraum, in dem im Jahr 2022 der freigestellte Schülerverkehr noch bestand, zu erhöhen und die Verteilung entsprechend anzupassen.“
11. In Ziffer 6.5 wird in Satz 1 nach der Angabe „dem Budget nach Ziff. 6.2“ das Wort „wird“ gestrichen.
12. In Ziffer 7.3 wird hinter Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend hiervon werden für die Jahre 2023 bis 2025 die entsprechenden Einnahmen im Jahr 2022 zu Grunde gelegt.“
13. In Ziffer 7.5 wird in Satz 1 die Angabe „Anlage 2“ in „Anlage 1“ geändert.
14. In Ziffer 7.5 wird Satz 4 ersatzlos gestrichen.
15. In Ziffer 11.1.2 wird in Satz 1 der Passus „für die Bewilligungsjahre ab 2012“ ersatzlos gestrichen.
16. In Ziffer 11.3.2 wird der Satz 3 ersatzlos gestrichen.
17. In Ziffer 11.3.2 Buchstabe b) wird hinter Satz 5 der folgende Satz ergänzt:
„Hiervon abweichend sind für die Jahre 2023 bis 2025 für den vorläufigen Bewilligungsbetrag die tatsächlichen Erträge aus dem Jahr 2022 zu Grunde zu legen.“
18. In Ziffer 11.3.3 Buchstabe c) wird Satz 8 ersatzlos gestrichen.
19. Unter Ziffer 13 wird die Angabe „13.1 Inkrafttreten“ ersatzlos gestrichen.
20. Die Ziffer 13.2 wird ersatzlos gestrichen.
21. Die Anlage 1 zu Ziffer 3.3 der allgemeinen Vorschrift wird aufgehoben.
22. Die Anlage „2“ zu Ziffer 7.5 der allgemeinen Vorschrift wird in Anlage „1“ zu Ziffer 7.5 der allgemeinen Vorschrift umbenannt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KrO NRW nach dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung Allgemeine Vorschrift des Oberbergischen Kreises zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 20.10.2011“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, 09.01.2025
gez.
Jochen Hagt
- Landrat -