Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Stricker Umwelttechnik GmbH & Co. KG – wesentliche Änderung eines bestehenden Steinbruchbetriebs in 51588 Nümbrecht - Gaderoth
Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Stricker Umwelttechnik GmbH & Co. KG – wesentliche Änderung eines bestehenden Steinbruchbetriebs in 51588 Nümbrecht - Gaderoth
Die Firma Stricker Umwelttechnik GmbH & Co. KG hat einen Antrag nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf Genehmigung der wesentlichen Änderung eines bestehenden Steinbruchs in 51789 Nümbrecht - Gaderoth gestellt.
Gemäß Anlage 1 Nr. 2.1.2 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG ist für die wesentliche Änderung von Steinbrüchen mit einer Fläche von 10 bis 25 Hektar eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ist zu klären, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen muss. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde (hier: Untere Immissionsschutzbehörde beim Oberbergischen Kreis) erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
In den Antragsunterlagen wird insgesamt nachvollziehbar dargestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien zu erwarten sind. Dieser Bewertung liegen insbesondere die folgenden Aspekte zugrunde:
Durch die geplante Erweiterung des Steinbruchs kommt es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Schutzgütern und/oder Schutzgebieten. Dem Schutzgut „Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt“ wird dahingehend Rechnung getragen, dass mittels geeigneter Rekultivierungspläne wertvolle Sekundärlebensräume für seltene und bedrohte Arten geschaffen und erhalten werden. Die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes Nümbrecht Waldbröl und geschützter Landschaftsbestandteile werden ebenfalls im Rahmen der Rekultivierung wiederhergestellt. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden werden im Rahmen der Ausgleichsverpflichtung kompensiert, wobei im Rahmen der Rekultivierung die abgetragenen Böden unmittelbar wieder eingebaut werden, so dass auch hier eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann.
Alle erforderlichen Anlagen, Einrichtungen, Arbeitsmaschinen und Geräte sind bereits vorhanden und genehmigt. Sie sollen unverändert weiter genutzt werden. Für den genehmigten Steinbruch wurde im Rahmen der letzten Erweiterung im Jahr 2012 bereits eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzkriterien werden mit der Realisierung des geplanten Vorhabens somit nicht erwartet.
Gemäß § 5 Abs. 1 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
Gummersbach den 07.03.2025
Oberbergischer Kreis
Im Auftrag
gez.
Eurich
Umweltamt des Oberbergischen Kreises