Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Bergisch-Westerwälder Hartsteinwerke, Zweigniederlassung der Basalt-Actien-Gesellschaft – Erweiterung des Steinbruchs in 51789 Lindlar
Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Bergisch-Westerwälder Hartsteinwerke, Zweigniederlassung der Basalt-Actien-Gesellschaft – Erweiterung des Steinbruchs in 51789 Lindlar
Die Firma Bergisch-Westerwälder Hartsteinwerke, Zweigniederlassung der Basalt-Actien-Gesellschaft hat einen Antrag nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Steinbruchs zur Gewinnung von Grauwacke und zur Herstellung von Produkten aus Natur(werk)stein in 51789 Lindlar gestellt.
Gemäß Anlage 1 Nr. 2.1.3 und 17.2.3 UVPG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und 3 UVPG ist für die Änderung eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden und für die Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 1 ha bis weniger als 5 ha Wald eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls ist zu klären, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen muss. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt.
In der ersten Stufe ist zu prüfen, ob bei dem Änderungsvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so ist auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Änderungsvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Änderungsvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde (hier: Untere Immissionsschutzbehörde beim Oberbergischen Kreis) solche Umweltauswirkungen haben kann.
In den Antragsunterlagen wird insgesamt nachvollziehbar dargestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien zu erwarten sind. Dieser Bewertung liegen insbesondere die folgenden Aspekte zugrunde:
Im Zuge der Erweiterung der Abbaufläche des Steinbruchs und der damit verbundenen Flächeninanspruchnahme auf der Erweiterungsfläche, wird die Entfernung der dort stockenden Vegetation notwendig. Betriebsbedingt wird mit dem Fortschreiten der Abbautätigkeit abschnittsweise die Vegetation im Bereich der Abbruchkante entfernt. Nach Ende der Abbautätigkeit wird die Erweiterungsfläche im Rahmen der Rekultivierung der natürlichen Sukzession überlassen. Es entsteht ein hochwertiger Biotopkomplex aus überwiegend flachgründigen Fels- und Rohböden, der insgesamt durch nährstoffarme und wärmebegünstigte Verhältnisse gekennzeichnet ist.
Durch die geplante Erweiterung des Steinbruchs wird es zu Lebensraumverlusten und Lebensraumveränderungen kommen, ein Artenschutzkonflikt ist jedoch nicht zu erwarten.
Während des Betriebs des Steinbruchs werden keine größeren Mengen Abfall produziert.
Eine Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers ist nicht zu erwarten.
Der Ortskern von Lindlar ist rd. 1.000 m, das nächstgelegene Wohnhaus rd. 300 m von der Vorhabensfläche entfernt. Zur Ermittlung der mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen wurden Fachgutachten zu den relevanten Themen Lärm, Staub und Erschütterungen erstellt, die zeigen, dass mit dem Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen an der nächstgelegenen Wohnbebauung verbunden sind. Eine Beeinträchtigung der geschlossenen Ortschaft Lindlar kann daher ausgeschlossen werden.
Es werden keine Stoffe oder Technologien eingesetzt, die ein besonderes Risiko beinhalten. Durch die Erweiterung des Steinbruchs sind keine Risiken für die menschliche Gesundheit zu erwarten.
Bei der Untersuchung der relevanten Gebiete entsprechend der Schutzkriterien der Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG wurden ein Natura 2000-Gebiet, drei Naturschutzgebiete sowie ein Landschaftsschutzgebiet identifiziert. Ebenfalls wurden ein Naturdenkmal und ein geschütztes Biotop ermittelt. Alle genannten Gebiete und Objekte wurden individuell hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen und negativer Auswirkungen, die sich aus der Realisierung des geplanten Vorhabens ergeben können, hin überprüft. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzkriterien werden mit der Realisierung des geplanten Vorhabens nicht erwartet.
Gemäß § 5 Abs. 1 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
Gummersbach den 12.03.2025
Oberbergischer Kreis
Im Auftrag
gez. Schatschneider
Umweltamt des Oberbergischen Kreises