Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Fa. Eurolat GmbH, Hommericher Str. 25, 51789 Lindlar zur Veränderung der Grundwasserentnahmemenge über einen bestehenden Brunnen

Öffentliche Bekanntmachung

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Die Firma Eurolat GmbH beantragt mit Antragsunterlagen vom 13.06.2025, hier eingegangen am 08.09.2025, die Änderung der Grundwasserentnahmemenge auf

  • 356 m³/d
  • 130.000 m³/a.

Das entnommene Grundwasser wird zu Trink-, Brauch- und Betriebswasserzwecken genutzt.

Der Entnahmebrunnen liegt auf dem Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises. Die Bezirksregierung Köln hat den Oberbergischen Kreis für die wasserrechtlichen Belange der Firma Eurolat GmbH, Betriebsstätte Lindlar, für zuständig erklärt.

Wird nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

Im vorliegenden Fall wurde bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Nach Anlage 1 Ziffer 13.3.2 ist bei Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich.

Mit einer Grundwasserentnahmemenge von 130.000 m³/a wird der in Ziffer 13.3.2 genannte Prüfwert überschritten.

Die allgemeine Vorprüfung wird gem. § 9 Abs. 4 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UVPG als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt.

Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Änderungsvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

In den Antragsunterlagen wird insgesamt nachvollziehbar dargestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die gem. UVPG zu berücksichtigenden Schutzgüter zu erwarten sind. Dieser Bewertung liegen insbesondere folgende Aspekte zugrunde:

Die Grundwasserentnahme erfolgt über einen jahrzehntelang bestehenden Brunnen, der in einem Waldgebiet in der Nähe des Betriebsgeländes der Firma Eurolat GmbH liegt. Es findet keine neue Inanspruchnahme von Fläche oder Boden statt.

Das Gelände liegt in einem Landschaftsschutzgebiet des Landschaftsplans Kürten.

Schützenswerte Flächen sind in der Nähe nicht vorhanden.

In der Vergangenheit wurden erheblich größere Entnahmemengen zugelassen (bis 400.000 m³/a). Weder das vorhandene Landschaftsschutzgebiet noch das Landschaftsbild oder die Kürtener Sülz wurden bisher erheblich nachteilig beeinträchtigt.

Aktuell ist eine Grundwasserentnahmemenge von 215.524 m³/a erlaubt. Die Veränderung der beantragten Entnahmemenge auf 130.000 m³/a stellt eine Verringerung von ca. 40 % dar.

Der Brunnen selbst ist auf den ersten 42 m mit Betonwänden gegen einen seitlichen Zulauf von Wasser geschützt und hat eine Gesamttiefe von 152,70 m. Eine Beeinträchtigung des Gewässerabflusses in der Kürtener Sülz ist nicht zu erwarten.

Die Auswirkungen auf das geografische Gebiet sind lokal begrenzt. Die Wohnbebauung ist ausreichend weit entfernt.

Die Grundwasserentnahme dient wegen der Versorgung des Ortsbereiches Lindlar-Hommerich mit Trinkwasser der öffentlichen Wasserversorgung.

Sonstige erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf zu betrachtende Schutzgüter sind nicht ersichtlich.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des og. Vorhabens unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien nicht zu erwarten sind.

Gem. § 5 Abs. 1 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die gem. § 5 Abs. 2 Sa. 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.

 

Gummersbach, den 08.10.2025
Oberbergischer Kreis
Im Auftrag
gez.
Bremer
Umweltamt des Oberbergischen Kreises

Veröffentlichungsdatum: 10.10.2025