Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Fa. Günter Jaeger Steinbruchbetriebe GmbH, Lüsberger Str. 2, 51580 Reichshof zur Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge im Rahmen der Erweiterung und Vertiefung des Steinbruchs in Reichshof, Elbachstr. 11.

Öffentliche Bekanntmachung

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Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Fa. Günter Jaeger Steinbruchbetriebe GmbH, Lüsberger Str. 2, 51580 Reichshof zur Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge im Rahmen der Erweiterung und Vertiefung des Steinbruchs in Reichshof, Elbachstr. 11.

Die Fa. Günter Jaeger Steinbruchbetriebe GmbH, Lüsberger Str. 2, 51580 Reichshof, beantragt mit Antragsunterlagen vom 27.05.2025 die Änderung der Jahresentnahmemengen für das im Zusammenhang mit dem Abbaubetrieb des Steinbruchs, Elbachstr. 11, 51580 Reichshof, aus der Grube Süd abzupumpende Sümpfungswasser. Das Sümpfungswasser besteht aus Grund-, Schichten- und Niederschlagswasser.

Es sollen folgende Mengen abgepumpt werden:

- 54 m³/h
- 1.296 m³/d
- bis zu 462.000 m³/a.
Für die Prüfung nach dem UVPG ist der Grundwasseranteil maßgeblich. Dieser beträgt lt. Antragsunterlagen 20 %, somit 92.400 m³/a.

Wird nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

Im vorliegenden Fall wurde bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Grundwasserentnahme durchgeführt.

Gem. Ziffer 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser jeweils mit einem jährlichen Volumen von 5000 m³ bis weniger als 100.000 m³, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind, eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich.

Mit einem Grundwasseranteil von 92.400 m³/a ist der vg. Prüfwert überschritten.

Wegen der Lage im Wasserschutzgebiet wurde die standortbezogene Vorprüfung durchgeführt.

Gem. § 9 Abs. 4 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 UVPG wird die standortbezogene Vorprüfung als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Änderungsvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gem. den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der 1. Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der 1. Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde in der 2. Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Änderungsvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Änderungsvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

Im vorliegenden Fall ergab die Prüfung der 1. Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten gem. den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen.

Das Steinbruchgelände, aus welchem die Grundwasserentnahme erfolgt, liegt im Trinkwasserschutzgebiet der Wiehltalsperre. Außerdem grenzt an das Steinbruchgelände nordwestlich ein Naturschutzgebiet an mit zwei Stillgewässern (gesetzlich geschützte Biotope) an. In der Nähe des Steinbruchs liegt das Quellgebiet des Ulbertbaches und bachabwärts ein gesetzlich geschütztes Biotop. Darüber hinaus liegt der Steinbruch im Landschaftsschutzgebiet „Reichshof-Süd“. Ein geschützter Landschaftsbestandteil grenzt im Südosten an den Steinbruch an.

Weiterhin befindet sich ein Bodendenkmal im Steinbruch.

Die Prüfung in der zweiten Stufe ergab, dass in den Antragsunterlagen in Verbindung mit den Unterlagen zum geplanten Gewässerausbau (Planfeststellung) nachvollziehbar dargestellt wird, dass durch die Erhöhung der Jahresgrundwasserentnahmemenge keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen entstehen, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Dieser Bewertung liegen insbesondere folgende Aspekte zugrunde:

Die Auswirkungen der Grundwasserentnahme wurden bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung des gleichzeitig geführten Planfeststellungsverfahrens für den geplanten Gewässerausbau nach Erweiterung und Vertiefung des betriebenen Steinbruchs geprüft. Insbesondere das im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erstellte Hydrogeologische Gutachten (Anhang 2 der Planfeststellungsunterlagen) belegt, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für die vg. besonderen örtlichen Gegebenheiten entstehen.

Zur Wiehltalsperre hin bleibt während der Abbauphase eine stabile Wasserscheide bestehen. Die Stillgewässer im Naturschutzgebiet haben keine Grundwasserverbindung.

Durch das Hydrogeologische Gutachten wird nachgewiesen, dass das Quellgebiet des Ulbertbaches und das bachabwärts gelegene Biotop nicht beeinträchtigt werden.

Die größten Absenkungsbeträge ergeben sich für die den Steinbruch umgebenden Höhenzüge, also dort, wo bereits aktuell ein großer Flurabstand herrscht.

Ohne die Sümpfungsmaßnahmen ist die Rohstoffgewinnung nicht möglich.

Sonstige erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Grundwasserentnahme auf zu betrachtende Schutzgüter sind nicht ersichtlich.

Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat in Stufe 2 ergeben, dass das Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten lässt, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Gem. § 5 Abs. 1 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die gem. § 5 Abs. 2 Sa. 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.

Gummersbach, den 18.02.2026
Oberbergischer Kreis
Im Auftrag
gez. Bremer
Umweltamt des Oberbergischen Kreises

Veröffentlichungsdatum: 26.02.2026