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: 18.01.2002: Kennzeichnungspflicht für Reitpferde
Das Amt für Umwelt und Landschaftsentwicklung des Oberbergischen Kreises erinnert die Reiterinnen und Reiter an die gesetzliche Kennzeichnungspflicht von Reitpferden.
Nach dem Landschaftsgesetz NW muss derjenige, der in der freien Landschaft oder im Wald reitet, ein gut sichtbares, am Zaumzeug des Pferdes beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. Die Kennzeichen erwirbt der Halter eines Pferdes. Hat der Halter mehrere Pferde, dann muss er so viele Kennzeichen erwerben, wie er für einen gleichzeitigen Ausritt mit den Pferden benötigt. Gültig wird das Kennzeichen durch jährlich zu erneuernde Aufkleber, die sogenannte Reiterplakette. Die Farbe dieser Plakette wechselt jährlich und ist für das Jahr 2001 blau. Die im vergangenen Jahr erworbenen Plaketten haben zum 01.01.2002 ihre Gültigkeit verloren.
Plaketten für das Jahr 2002 oder neue Kennzeichen werden im
Amt für Umwelt und Landschaftsentwicklung
des Oberbergischen Kreises
Moltkestraße 34
2. Obergeschoss, Zimmer 2.0.9
51643 Gummersbach
ausgegeben oder können auch telefonisch unter der Tel.-Nr.: 02261/88-6717 angefordert werden.
Durch die Umstellung auf Euro sind die Kennzeichen und Reiterplaketten etwas günstiger zu erwerben als im Vorjahr.
- Die Erstausgabe Reitkennzeichen mit Plaketten kostet einschließlich Reitabgabe, Verwaltungsgebühr und Sachkosten 39,00 €.
- Der Erwerb neuer Reiterplaketten kostet 30,50 €.
- Die Betreiber von Reiterhöfen, die Pferde für das Reiten in der freien Landschaft und im Wald bereithalten und vermieten, haben eine erhöhte Reitabgabe zu zahlen, so dass die Kosten für die Erstausgabe 89,00 € und der Erwerb neuer Reiterplaketten 80,50 € betragen.
Bei telefonischer Anforderung werden die Plaketten nach Überweisung des Betrages kostenfrei übersandt. Alternativ ist ein Direktversand per Nachnahme (zuzüglich 1,79 € Nachnahmegebühr) möglich.
Die Reiter, die ihr Kennzeichen und/oder ihre Reiterplakette direkt beim Amt für Landschaftsschutz abholen wollen, werden gebeten, einen Scheck mitzubringen, da eine Barzahlung nicht möglich ist und der Betrag erst bei einer Bank auf das Konto der Kreiskasse eingezahlt werden muss.
Letzte Änderung: 22. Januar 2002