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12.07.2010: Wasser aus Bächen nur in Maßen zur Gartenbewässerung nutzen
Wer ein kleines Gewässer auf seinem Grundstück hat, entnimmt dem Bächlein - gerade in der derzeitigen Hochsommerzeit - häufig Wasser zur Bewässerung seiner Beete und Rasenflächen. Das Umweltamt der Kreisverwaltung weist darauf hin, dass Eigentümer und Anlieger oberirdischer Gewässer jedoch nicht grenzenlos Wasser entnehmen dürfen.
Oberbergischer Kreis. Die derzeitigen hochsommerlichen Temperaturen und der ausbleibende Regen führen neben einer erhöhten Waldbrandgefahr auch zu erheblicher Trockenheit in privaten Gärten und zu Niedrigwasserabflüssen in den oberbergischen Siefen und Bächen. Wer ein kleines Gewässer auf seinem Grundstück hat, entnimmt dem Bächlein häufig Wasser zur Bewässerung seiner Beete und Rasenflächen. Das Umweltamt der Kreisverwaltung weist darauf hin, dass Eigentümer und Anlieger oberirdischer Gewässer jedoch nicht grenzenlos Wasser entnehmen dürfen.
So darf laut Wasserrecht der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Anliegergrundstückes das Bachwasser ausschließlich für den eigenen Bedarf und nur in einer Menge entnehmen, die zu keiner wesentlichen Verminderung des Wasserabflusses im Gewässer führt. Die Rechtsprechung geht hier von einer Entnahmemenge bis etwa fünf Prozent der momentanen Wasserführung aus. Diese zulässige geringe Wassermenge wird weiter reduziert, wenn auch benachbarte Grundstückseigentümer oder Anlieger dem Gewässer Wasser zu Bewässerungszwecken entnehmen.
Der Niedrigwasserabfluss eines oberirdischen Gewässers ist eine feste Größe im Naturhaushalt. Die wesentliche Minderung des Niedrigwasserabflusses führt zu einer empfindlichen Störung der im Wasser lebenden Gemeinschaft von Organismen, die an die natürlichen jahreszeitlichen, räumlich und zeitlich unterschiedlich stark ausgeprägten Schwankungen des Wasserstandes angepasst sind.
Eine über den Eigentümer- und Anliegergebrauch hinausgehende Gewässerbenutzung bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde. Liegt diese nicht vor, begeht der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Anliegergrundstückes eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden kann.
Eine wasserrechtliche Erlaubnis sowie weitere Informationen gibt es bei der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises unter der Telefonnummer 02261 / 88-6751.
Letzte Änderung: 12. Juli 2010