19.03.2021: Oberbergischer Kreis obsiegt im Eilverfahren zu Gottesdiensten

Einschränkungen in Bezug auf Gottesdienste sind rechtmäßig

Oberbergischer Kreis. Das Verwaltungsgericht Köln hat den Eilantrag zweier Kirchengemeinden aus dem Oberbergischen Kreis abgelehnt und bestätigt, dass die durch den Oberbergischen Kreis festgelegten Einschränkungen für Versammlungen zur Religionsausübung rechtmäßig sind.

Mit Beschluss vom 16.03.2021, der dem Oberbergischen Kreis gestern zugestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag zweier Kirchengemeinden gegen die mit der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises angeordneten Einschränkungen zur Durchführung von Versammlungen zur Religionsausübung abgelehnt.

Die beiden Gemeinden hatten sich insbesondere gegen die Maskenpflicht, die zeitliche Begrenzung der religiösen Veranstaltungen und die Begrenzung der Teilnehmerzahl gerichtet und die angeordneten Maßnahmen für rechtswidrig erachtet. Im Hinblick auf die Maskenpflicht wies das Gericht den Antrag als unzulässig zurück, da sich die Pflicht bereits unmittelbar aus der Corona-Schutzverordnung NRW ergebe und nicht durch den Oberbergischen Kreis angeordnet worden sei. Aber auch die übrigen Maßnahmen sind nach Auffassung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig, so dass der Eilantrag diesbezüglich als unbegründet abgelehnt wurde.

Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung nicht nur die steigenden Inzidenzwerte im Oberbergischen Kreis, sondern auch das vermehrte Auftreten von Virusmutanten. Die zeitliche Ausweitung der Gottesdienstdauer von 45 Minuten auf 90 Minuten in der aktuell geltenden Allgemeinverfügung zeige, dass der Oberbergische Kreis seine Maßnahmen regelmäßig überprüfe und dem aktuellen Geschehen entsprechend anpasse. Die Begrenzung der Teilnehmerzahl und die zeitliche Beschränkung seien zusätzliche und durch das Infektionsgeschehen gerechtfertigte Schutzmaßnahmen, die geeignet, erforderlich und angemessen seien, um das Infektionsgeschehen zu reduzieren.

„Der Oberbergische Kreis prüft fortlaufend, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen für das Kreisgebiet erforderlich sind und nimmt notwendige Anpassungen vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt uns darin, dass es auch im Bereich der Religionsausübung verbindlicher und für alle Gemeinschaften gleichermaßen geltende Vorgaben bedarf, sofern das Infektionsgeschehen dies erfordert“, sagt Kreisdirektor Klaus Grootens. Die Einschränkungen seien zudem weiterhin notwendig: „Die Religionsgemeinschaften sind ganz gewiss für vielen Menschen insbesondere in dieser schwierigen Zeit eine wichtige Anlaufstelle. Es ist aber genauso wichtig, dass die Zusammenkünfte den Pandemiebedingungen Rechnung tragen und die notwendigen Maßnahmen eingehalten werden,“ so der Kreisdirektor.  „Mein persönlicher Dank gilt allen Religionsgemeinschaften, die die angeordneten Schutzmaßnahmen mittragen und aus sich heraus viel dazu beitragen, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen.“



Letzte Änderung: 19. März 2021