19.05.2021: 7-Tage-Inzidenz weiterhin unter 165: Lockerungen im Schul- und KiTa-Betrieb

Die Schulen starten ab Mittwoch (26.05.2021) mit Wechselunterricht. Die Kindertagesbetreuung kann ab dem 21.05.2021 wieder im eingeschränkten Regelbetrieb stattfinden.

Oberbergischer Kreis. Die 7-Tage-Inzidenz für den Oberbergischen Kreis liegt seit fünf Werktagen unter dem im Rahmen der bundeseinheitlichen Notbremse festgelegten Schwellenwert von 165. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) hat dies mit einer Allgemeinverfügung festgestellt und bekanntgemacht, dass nun in den nächsten Tagen die vorgesehenen Lockerungen für den Schul- und KiTa-Betrieb in Kraft treten.

 

Rückkehr zum Wechselunterricht in den Schulen ab dem 26.05.2021

Der Wechselunterricht an den Schulen startet nach Pfingsten am nächsten Mittwoch (26.05.2021). Bis dahin findet weiterhin Distanzunterricht statt.

Für weitere außerschulische Bildungsangebote greift ab dem 21.05.2021 wieder § 7 der Corona-Schutzverordnung NRW.

 

Rückkehr zum eingeschränkten Regelbetrieb in der Kindertagesbetreuung ab dem 21.05.2021

In der Kindertagesbetreuung ist ab Freitag (21.05.2021) wieder ein eingeschränkter Regelbetrieb möglich. Im eingeschränkten Regelbetrieb können wieder alle Kinder die entsprechenden Betreuungsangebote wahrnehmen. In der KiTa ist dabei wieder eine strikte Trennung der Gruppen und eine Reduzierung der wöchentlichen Betreuungszeit um zehn Stunden vorgesehen. Weitere Informationen zum eingeschränkten Regelbetrieb finden Sie unter: https://www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-eltern

 

Rückkehr zu „Test & Click & Meet“ in Ladengeschäften voraussichtlich ab dem 22.05.2021

Aktuell ist in Ladengeschäften nur „Click & Collect“ – also die Abholung vorbestellter Waren – möglich. „Test & Click & Meet“ in Ladengeschäften - also der Einkauf nach vorheriger Terminvereinbarung und mit negativem Test - ist voraussichtlichen ab Samstag (22.05.2021) wieder möglich.

Voraussetzung ist, dass die 7-Tage-Inzidenz für den Oberbergischen Kreis morgen erneut unter dem Schwellenwert von 150 liegt. Das MAGS muss dies zunächst noch mit einer Allgemeinverfügung feststellen. Anschließend könnten die nicht privilegierten Geschäfte unter den Voraussetzungen der weiterhin geltenden Regelungen der Bundesnotbremse (§ 28b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG) wieder öffnen. Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Die Kundinnen und Kunden tragen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske.
  • Eine vorherige Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum ist erforderlich.
  • Ein Kunde bzw. eine Kundin pro 40 m² Verkaufsfläche.
  • Kundinnen und Kunden legen einen anerkannten negativen Test vor, der nicht älter als 24(!) Stunden ist (Offizielle Teststellen unter: www.obk.de/teststellen).
  • Die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden mit Erreichbarkeit und Zeitraum des Aufenthalts werden erfasst.
  • Eine Sortimentserweiterung über das übliche Sortiment hinaus ist unzulässig.

Für vollständig geimpfte Personen und für genesene Personen, die innerhalb der zurückliegenden sechs Monate erkrankt waren, besteht keine Testpflicht. Ein entsprechender Nachweis muss vorgelegt werden (www.obk.de/faq, FAQ Ausnahmen für Geimpfte und Genesene).

 

Wann treten weitere Lockerungen in Kraft?

Weitere Lockerungen, die über die oben genannten Punkte hinausgehen, sind erst möglich, wenn die 7-Tage-Inzidenz nachhaltig unter den Schwellenwert von 100 fällt. Bis dahin bleiben alle weiteren Einschränkungen der Bundesnotbremse aus § 28b IfSG bestehen (z.B. Kontaktbeschränkung für den privaten Bereich, Ausgangsbeschränkung oder die Untersagung von körpernahen Dienstleistungen mit wenigen Ausnahmen)!

Der Oberbergische Kreis wird berichten, wenn weitere Lockerungen in Kraft treten. Die weitere Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz muss abgewartet werden. Zum jetzigen Zeitpunkt können keine Zusagen gemacht werden

 

Welche Bedingungen müssen für Lockerungsschritte erfüllt werden?

Die Lockerungen sind an die bundeseinheitlichen Bedingungen der Bundes-Notbremse geknüpft. Wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (montags bis samstags, Sonn- und Feiertage werden nicht mitgerechnet) unter einem der Schwellenwerte liegt, stellt das Land dies mit einer Allgemeinverfügung fest. Das Land gibt bekannt, dass ab dem übernächsten Tag die jeweils geltende Maßnahme wieder außer Kraft tritt.

Die entsprechenden Entscheidungen dazu werden durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) auf der Basis der vom Robert-Koch-Institut gemeldeten Inzidenzwerte getroffen und den Gebietskörperschaften mitgeteilt. Der Oberbergische Kreis besitzt hier keine Entscheidungsbefugnis.

Die aktuell gültige Allgemeinverfügung des MAGS zur Regelungen der bundesweiten „Corona-Notbremse" für Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen finden Sie auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw (Allgemeinverfügungen und Erlasse / Aktuell gültige Allgemeinverfügungen).

 

Welche Regelungen gelten derzeit?

Auf www.obk.de/faq erhalten Sie einen Kurzüberblick über die aktuell geltenden Regelungen im Oberbergischen Kreis. Unter www.obk.de/corona-ampel können Sie sich zudem über die aktuell gültigen Regelungen informieren, die sich aufgrund folgender Vorgaben ergeben:

  • Bundeseinheitliche Corona-Notbremse
  • Coronaschutzverordnung NRW
  • Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen

 



Letzte Änderung: 19. Mai 2021