26.05.2021: Weitere Lockerungen: Bundeseinheitliche Notbremse greift im Oberbergischen Kreis ab Freitag nicht mehr

Unter anderem entfällt ab dem 28.05.2021 die nächtliche Ausgangsbeschränkung. Die Außengastronomie darf ab Freitag wieder unter Auflagen öffnen.

Oberbergischer Kreis. Aktuell greifen im Oberbergischen Kreis noch die Vorgaben der bundeseinheitlichen Corona-Notbremse (z.B. Kontakt- und Ausgangsbeschränkung). Ab Freitag (28.05.2021) gelten die Vorgaben der Corona-Schutzverordnung NRW. Unter anderem wird die Kontaktbeschränkung gelockert. Die nächtliche Ausgangsbeschränkung entfällt dann. Die Außengastronomie darf wieder öffnen. Im Freizeit- und sportlichen Bereich gelten ab dem 28.05.2021 ebenfalls gelockerte Beschränkungen.

Anlass für den weitgehenden Öffnungsschritt ist die gesunkene 7-Tage-Inzidenz im Oberbergischen Kreis. Die Inzidenz liegt heute bei 58,1 und damit am fünften Werktag in Folge unter dem im Rahmen der Bundes-Notbremse festgelegten Schwellenwert von 100. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dies mit einer Allgemeinverfügung festgestellt und bekannt gegeben, dass die aktuell noch gültigen Maßnahmen der Notbremse ab dem 28.05.2021 wieder außer Kraft treten. Ab dann gelten wieder die Vorgaben der Corona-Schutzverordnung NRW.

Sollte die 7-Tage-Inzidenz für den Oberbergischen Kreis wieder an drei aufeinanderfolgenden Tagen einen der im Rahmen der bundeseinheitlichen Regelung vorgesehen Schwellenwerte von 100, 150 oder 165 überschreiten, greift wieder die Bundes-Notbremse. Das Land stellt dies dann mit einer Allgemeinverfügung fest und gibt bekannt, dass ab dem übernächsten Tag die jeweils geltende Maßnahme wieder außer Kraft tritt.

Sollte die 7-Tage-Inzidenz weiterhin sinken und nachhaltig unter den landesweit festgelegten Schwellenwert von 50 sinken, sind weitere Lockerungen möglich. Das Land NRW informiert über die möglichen Lockerungen in einer Pressemitteilung vom 12.05.2021.

 

Folgende Öffnungen treten am 28.05.2021 im Oberbergischen Kreis in Kraft, weil die 7-Tage-Inzidenz nachhaltig unter 100 liegt:

Ausgangsbeschränkung

 

Keine Ausgangsbeschränkung mehr.

 

Kontaktbeschränkung

 

Erlaubt sind Treffen zwischen einem Haushalt und einer weiteren Person (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren). Außerdem dürfen sich wieder 5 Personen aus 2 Haushalten (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren) treffen.

Bei einem Zusammentreffen von bis zu 5 Personen aus zwei Hausständen gelten Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand.

Vollständig geimpfte und genesene Personen müssen bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden (siehe www.obk.de/faq).

 

Kultur

 

Konzerte unter freiem Himmel sind mit max. 500 Personen möglich mit Sitzplan, negativem Testergebnis (maximal 48 Stunden alt, zugelassene Teststellen unter: www.obk.de/teststellen) und unter weiteren Auflagen zulässig.

Vollständig geimpfte und genesene Personen müssen kein Testergebnis vorlegen. Ein entsprechender Nachweis muss vorgelegt werden (siehe www.obk.de/faq).

Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucher*in pro 20 m² Ausstellungsfläche.

 

Einzelhandel

 

Alle Geschäfte geöffnet.
 

Geschäfte, die nicht Teil der Grundversorgung sind, können mit negativem Testergebnis (maximal 48 Stunden alt, zugelassene Teststellen unter: www.obk.de/teststellen) und ohne Terminbuchung besucht werden (Test & Meet).

Vollständig geimpfte und genesene Personen müssen kein Testergebnis vorlegen. Ein entsprechender Nachweis muss vorgelegt werden (siehe www.obk.de/faq).

Kundenbegrenzung auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 20 qm².

 

Körpernahe Dienstleistungen

 

Körpernahe Dienstleistungen dürfen den Vorgaben der Corona-Schutzverordnung NRW entsprechend wieder angeboten werden. Es besteht grundsätzlich Maskenpflicht. Die einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt werden.

Ein negatives Testergebnis (maximal 48 Stunden alt, zugelassene Teststellen unter: www.obk.de/teststellen) muss nur noch vorgelegt werden, wenn die Maske bei Inanspruchnahme der Dienstleistung abgenommen werden darf.

Vollständig geimpfte und genesene Personen müssen kein Testergebnis vorlegen. Ein entsprechender Nachweis muss vorgelegt werden (siehe www.obk.de/faq).

 

Gastronomie

 

Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig (maximal 48 Stunden alt, zugelassene Teststellen unter: www.obk.de/teststellen).

Vollständig geimpfte und genesene Personen müssen kein Testergebnis vorlegen. Ein entsprechender Nachweis muss vorgelegt werden (siehe www.obk.de/faq).

Weiterhin erlaubt: Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause.

 

Sport

 

Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen.

Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren.

Zuschauer*innen unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis (maximal 48 Stunden alt, zugelassene Teststellen unter: www.obk.de/teststellen) wieder erlaubt (bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan, besondere Rückverfolgbarkeit).

Vollständig geimpfte und genesene Personen müssen kein Testergebnis vorlegen. Ein entsprechender Nachweis muss vorgelegt werden (siehe www.obk.de/faq).

Fitnessstudios sind weiterhin geschlossen. Ausgenommen ist der ärztlich verordnete Rehasport sowie der unter ärztlicher Betreuung durchgeführte Rehasport nach § 64 Absatz 1 Nr. 3 SGB IX.

 

Freizeit

 

Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten und ähnlichen Einrichtungen. Voraussetzung: Negatives Testergebnis (maximal 48 Stunden alt, zugelassene Teststellen unter: www.obk.de/teststellen).

Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, Begrenzung der Besucheranzahl. Voraussetzung: Negatives Testergebnis (maximal 48 Stunden alt, zugelassene Teststellen unter: www.obk.de/teststellen).

Vollständig geimpfte und genesene Personen müssen kein Testergebnis vorlegen. Ein entsprechender Nachweis muss vorgelegt werden (siehe www.obk.de/faq).

 

Beherbergung

 

Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen mit negativem Testergebnis zulässig.
 
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels u. ä. Einrichtungen mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig. Voraussetzung: Negatives Testergebnis (maximal 48 Stunden alt, zugelassene Teststellen unter: www.obk.de/teststellen).

Vollständig geimpfte und genesene Personen müssen kein Testergebnis vorlegen. Ein entsprechender Nachweis muss vorgelegt werden (siehe www.obk.de/faq).

 

Messen

 

Weiterhin nicht zulässig.

 

Tagungen/Kongresse

 

Weiterhin nicht zulässig.

 

Private Veranstaltungen (Feier/Party)

 

Weiterhin nicht zulässig.

 

 

Welche Regelungen gelten derzeit?

Auf www.obk.de/faq erhalten Sie einen Kurzüberblick über die aktuell geltenden Regelungen im Oberbergischen Kreis. Unter www.obk.de/corona-ampel können Sie sich zudem über die aktuell gültigen Regelungen informieren, die sich aufgrund folgender Vorgaben ergeben:

  • Bundeseinheitliche Corona-Notbremse (entfällt im Oberbergischen Kreis ab dem 28.05.2021)
     
  • Corona-Schutzverordnung NRW
     
  • Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen


Letzte Änderung: 26. Mai 2021