07.03.2022: Kreisverwaltung bietet Registrierungsplattform für Impfpflicht an

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht tritt am 15. März 2022 in Kraft. Sie betrifft Personen in Gesundheits- und Pflegeberufen.

Oberbergischer Kreis. Ab dem 15. März 2022 müssen insbesondere Personen in Gesundheits- und Pflegeberufen ein Immunitätsnachweis gegenüber den Leitungen ihrer Einrichtungen vorlegen. Nach §20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen sie nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder ein ärztliches Zeugnis über eine Kontraindikation vorlegen. Die Kontrolle der einrichtungsbezogenen Impfpflicht obliegt den unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter).

In den vergangenen Wochen arbeitete der Oberbergische Kreis mit Hochdruck daran, für die oberbergischen Einrichtungen und Unternehmen eine komfortable Lösung zu schaffen, die es den Einrichtungsleitungen ermöglicht, die Daten der Beschäftigten zu übermitteln, die einen solchen Nachweis der Immunität nicht fristgerecht vorweisen können. Dank der Unterstützung des Expertennetzwerks Libertas aus Gummersbach kann der Kreis eine intuitive Plattform anbieten, die ab dem 10.03.2022, 8:00 Uhr, zur Verfügung steht.

Hinsichtlich des weiteren Verfahren weist die Kreisverwaltung darauf hin, dass zunächst die Meldungen gesammelt, eventuelle weitere Nachweise angefordert und ausgewertet und vor einer abschließenden Entscheidung über ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot auch die Versorgungssituation im Allgemeinen in Betracht gezogen werde.

Gerechnet wird mit einer Anzahl von Meldungen im vierstelligen Bereich. Das Thema „Impfpflicht“ wird den Oberbergischen Kreis also erneut vor eine besondere Herausforderung stellen.

Weitere Informationen über das Registrierungs-, Verifizierungs- und Meldeverfahren sind auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises unter www.obk.de/impfpflicht abrufbar. Dort sind auch häufige Fragen und Antworten (FAQ) rund um das Thema „Impfpflicht“ aufbereitet.



Letzte Änderung: 07. März 2022