20.09.2023: Durchführung eines Asylverfahrens

Der Oberbergische Kreis informiert zu den Zuständigkeiten bei Asylverfahren.

Oberbergischer Kreis. Aufgrund aktueller Diskussionen weist der Oberbergische Kreis nochmals auf die Zuständigkeiten im Asylverfahren hin. Aufgrund des Datenschutzes gibt der Oberbergische Kreis keine Auskunft zu Details einzelner Asylverfahren und davon betroffener Personen.  

Zuständig für die Durchführung eines Asylverfahrens und die dortige Entscheidung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

An Entscheidungen des BAMF im Asylverfahren ist auch die Ausländerbehörde des Oberbergischen Kreises gem. § 42 AsylG gebunden.

Im Falle einer ablehnenden Entscheidung des BAMF erhalten die betr. Personen eine Frist, in der ihnen die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet eingeräumt wird. Für den Fall, dass eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen sollte, wird zeitgleich die Abschiebung in das jeweilige Heimatland angedroht. Zudem haben die betr. Personen die Möglichkeit die Entscheidung des BAMF durch das zuständige Verwaltungsgericht und ggfs. Oberverwaltungsgericht gerichtlich prüfen zu lassen.

Sofern nach bestands- oder rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt, prüft die zuständige Ausländerbehörde, ob eine Abschiebung möglich ist. Hierzu muss seitens der Ausländerbehörde geklärt werden, ob einer Abschiebung eventuelle tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse entgegenstehen.

Tatsächliche Abschiebehindernisse liegen u.a. vor, wenn keine notwendigen Papiere vorliegen, mit denen eine Einreise in das Heimatland der Betr. erfolgen kann, oder aus gesundheitlichen Gründen eine Reiseunfähigkeit besteht. Hierbei ist zu erwähnen, dass tatsächliche Abschiebehindernisse oftmals durch die betr. Personen selbst herbeigeführt werden, da diese ihre Identität verschleiern, um eine Rückführung zu verhindern.

Sollten Personen trotz abgelehntem Asylverfahren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltserlaubnis (z.B. aufgrund einer besonders gelungenen Integration oder auch seit kurzem als Chancenaufenthaltsrecht) erfüllen, stellt dies ein rechtliches Abschiebehindernis, so dass die hiesige Ausländerbehörde von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen absehen und ein Aufenthaltsrecht erteilen würde.

Liegen jedoch weder tatsächliche noch rechtliche Abschiebungshindernisse vor oder können diese – insbesondere durch die Beschaffung entsprechender Rückreisedokumente für die ausreisepflichtigen Personen - beseitigt werden, ist die im Asylverfahren erlassene Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde des Oberbergischen Kreises umzusetzen und die Abschiebung durchzuführen.



Letzte Änderung: 20. September 2023