Berufsbetreuerin bzw. Berufsbetreuer werden im Oberbergischen Kreis

Rechtliche Betreuung


Die rechtliche Betreuung ist eine Hilfe für Menschen mit Erkrankung oder Behinderung (§ 1814 BGB).

Ein Betreuungsverfahren kann durch Betroffene selbst auf Antrag oder durch jede andere Person oder Institution durch "Anregung der Prüfung der Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung" eingeleitet werden. Empfänger des Antrags bzw. der Anregung ist das für den Wohnsitz einer Betroffenen Person jeweils zuständige Amtsgericht.

Die Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung und die Auswahl der Betreuungsperson liegt ausschließlich bei dem Gericht. Die Gerichte sind gesetzlich verpflichtet, in Erstverfahren, wenn für eine betroffene Person eine Betreuung "neu" eingerichtet wird, die zuständige Betreuungsbehörde zu beteiligen. Die Betreuungsbehörde beginnt mit ihren Ermittlungen und fertigt einen Sozialbericht an. Darin wird dem Gericht u.a. eine "geeignete Person" zur Führung der Betreuung vorgeschlagen. Somit obliegt es der Betreuungsbehörde, die Eignung sich anbietender Betreuerinnen und Betreuer festzustellen.

Betreuerin spricht mit älterem Mann über ein Schriftstück (Foto: Adobe Stock/Ingo Bartussek)

Gerade in Betreuungsverfahren in denen Angehörige, Freunde oder Bekannte als Bezugs- und Vertrauenspersonen der Betroffenen zur Übernahme des Betreueramts nicht verfügbar oder nicht geeignet sind, ist die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung von Betreuern, die der betroffenen Person bislang unbekannt ist, also sogenannten "neutralen Betreuern" oder "Fremdbetreuern", eine höchst verantwortliche Aufgabe.

Mit der Reform des Betreuungsrechts zum 01.01.2023 ist das "Betreuungsorganisationsgesetz" (BtOG) in Kraft getreten. Hierin sind die Voraussetzungen für den Einstieg als Berufsbetreuerin bzw. Berufsbetreuer geregelt. Als Berufsbetreuerin bzw. Berufsbetreuer kann nur von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, wer bei der zuständigen "Stammbehörde" als berufliche Betreuerin bzw. beruflicher Betreuer registriert ist (§ 19 Abs. 2 BtOG).

 


Detaillierte Informationen zur Registrierung, zum Sachkundenachweis und zu den vorzulegenden Unterlagen sind dem beigefügten Merkblatt für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer zum Registrierungsverfahren zu entnehmen.

 



Letzte Änderung: 18. Februar 2025