Nachbarrecht

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In vielen Fällen beruhen nachbarliche Unstimmigkeiten auf Unkenntnis der Rechtslage.
 

Öffentliches Recht

Im Bereich des öffentlichen Rechtes sind im Baugesetzbuch oder in der Bauordnung Nordrhein-Westfalen Regelungen enthalten, die dem Schutze des Nachbarn dienen.

Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens prüft die Bauaufsichtsbehörde auch die Einhaltung dieser Vorschriften. Die Bauordnung NRW sieht nicht generell eine Beteiligung der Angrenzer im Baugenehmigungsverfahren vor. Das kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn von einer zwingenden Vorschrift der Bauordnung abgewichen bzw. von einer Vorschrift des Baugesetzbuches befreit werden soll.

Sieht ein Nachbar seine gesetzlichen Rechte in einer Baugenehmigung verletzt, so steht ihm ein Klagerecht zu. Es empfiehlt sich daher, strittige Fragen vorab gütlich mit dem Nachbarn zu klären.

 

Privates Recht

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in seinen §§ 903 bis 924 die wichtigsten Regelungen zum Thema Nachbarrechte. Diese werden ergänzt durch das Nachbargesetz des Landes NRW und enthält folgende Themen:

  • Grenzabständen für Gebäude,
  • Fenster- und Lichtrecht,
  • Nachbarwänden,
  • Grenzwänden,
  • Hammerschlags- und Leiterrechten,
  • Schornsteinen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen,
  • Dachtraufen,
  • Abwässern,
  • Anschüttungen,
  • Einfriedungen,
  • Grenzabständen von Pflanzen.

Das private Nachbarrecht hat zum Ziel, die Verständigung unter den Nachbarn und damit den Nachbarfrieden zu erhalten und zu fördern. Deshalb treten die gesetzlichen Vorschriften zurück, wenn die Nachbarn sich einigen. So heißt es in § 49 Nachbargesetz NRW ausdrücklich, dass die Regelungen nach diesem Gesetz nur gelten, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.
 

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Letzte Änderung: 18. November 2024