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Bauordnungsrecht
Wie darf ich bauen? Diese Frage des Bauordnungsrechts ist in der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW) mit den dazu ergangenen Rechtsverordnungen geregelt.
Dies gilt für alle baulichen Anlagen, unabhängig davon, ob diese ausdrücklich genehmigungspflichtig sind. Neben Anforderungen an Grundstücke und an bauliche Anlagen sind in der Landesbauordnung das Baugenehmigungsverfahren einschließlich der Bauüberwachung sowie die Zuständigkeit der am Bau Beteiligten (Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer) und der Behörden geregelt.
Es ist Aufgabe des Entwurfsverfassers (Architekten), aber auch der mit der Erstellung der bautechnischen Nachweise beauftragten Sonderplaner, zum Beispiel Statiker, das Bauvorhaben des Auftraggebers mit der BauO NW in Einklang zu bringen.
Verstöße gegen das Baurecht
Wenn Sie ohne erforderliche Baugenehmigung oder abweichend vom genehmigten Plan eine bauliche Anlage errichten, erweitern oder anders nutzten ist dies ein Verstoß gegen die Bauordnung.
Kann aus bautechnischen oder baurechtlichen Gründen der Verstoß nicht durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden, kann die Bauaufsicht durch eine Ordnungsverfügung die Beseitigung der nicht genehmigten Bauteile oder der Abbruch anordnen. Das ist sowohl während der Bauphase als auch bei der späteren Nutzung des Gebäudes möglich. Zudem können diese Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 250.000 € geahndet werden (§ 84 der Bauordnung für das Land NRW).
Soweit muss es aber nicht kommen. Sollte Sie feststellen, dass Ihre bauliche Anlage nicht mit den Bauvorschriften und Ihrer Baugenehmigung übereinstimmt, empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig mit den Ihren Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern des Kreisbauamtes Kontakt aufzunehmen. Wir bemühen uns, gemeinsam mit Ihnen eine Lösung zu finden, wie Sie den Verstoß gegen die Bauordnung heilen können.
Letzte Änderung: 5. Mai 2020