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Wahlsystem
Bundestagswahl am 27. September 2009
Das Wahlsystem zum Deutschen Bundestag ist eine Verbindung von Mehrheits- und Verhältniswahl. Die Hälfte der Abgeordneten wird mit der Erststimme direkt im Wahlkreis gewählt, die andere Hälfte bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zweitstimmen aus den Landeslisten. Bundesweit treten insgesamt 27 Parteien zur Wahl an.
Erststimme (Wahlkreiskandidaten)
Damit jeder Abgeordnete eine ungefähr gleich große Anzahl von Wahlberechtigten vertritt, wird das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Einwohnerzahlen in 299 möglichst gleich große Wahlkreise aufgeteilt. In jedem der 299 Wahlkreise ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Stimmen für alle nicht gewählten Kandidaten verfallen - sie wirken sich nicht auf die Zusammensetzung des Parlaments aus.
Der Oberbergische Kreis bildet den Bundestagswahlkreis Nr. 100. Hier stellen sich acht Direktkandidaten zur Wahl.
Zweitstimme (Landeslisten)
Die Zweitstimme entscheidet darüber, wie viele der insgesamt 598 Mandate jeder Partei im Bundestag zustehen. In NRW sind 19 Parteien mit einer Landesliste auf dem Stimmzettel vertreten.
Mit der Stimmabgabe entscheidet sich der Wähler für die Kandidatenlisten einer Partei. Die aus der direkten Wahl auf die Partei entfallenen Sitze werden auf die Gesamtzahl der ermittelten Sitze angerechnet, die verbleibenden Sitze werden nach den Landeslisten vergeben. Jede Partei schickt so viele Abgeordnete ins Parlament, wie es ihrem Anteil an den abgegebenen Wahlstimmen entspricht.
Überhangmandate
Jeder Wähler hat die Möglichkeit, seine Stimme zu splitten, d.h. er kann seine beiden Stimmen verschiedenen Parteien geben. Dadurch kann es vorkommen, dass eine Partei mehr Direktmandate (Erststimmen) erhält, als ihr nach dem Anteil der Zweitstimmen zustehen würden.
Die jeweilige Partei behält diese Sitze als Überhangmandate, so dass der Bundestag auch aus mehr als 598 Abgeordneten bestehen kann. Nach der Bundestagswahl 2005 bestand der Deutsche Bundestag aus 612 Abgeordneten.
Die 5%-Hürde
Berücksichtigt werden bei der Verteilung der Mandate nur solche Parteien, die wenigstens fünf Prozent der Zweitstimmen oder mindestens drei Wahlkreise durch die Erststimmen gewonnen haben. Auch Kandidaten, welche über die Erststimme direkt gewählt werden, erhalten ein Mandat unabhängig von den Zweitstimmen, die auf die zugehörige Partei entfallen sind.
Letzte Änderung: 21. September 2009