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Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge
option1
zur Bundestagswahl am 18. September 2005
Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
für den Wahlkreis 100 - Oberbergischer Kreis
Gem. § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung - BWO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) – zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2005 (BGBl. I Nr. 41) - fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am Sonntag, dem 18.09.2005 im Wahlkreis 100 - Oberbergischer Kreis - auf.
Der Wahlkreis 100 - Oberbergischer Kreis - umfasst die Gebiete der zum Oberbergischen Kreis gehörenden Städte und Gemeinden Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Radevormwald, Reichshof, Waldbröl, Wiehl und Wipperfürth.
Auf die Bestimmungen der §§ 18 bis 21 und des § 27 des Bundeswahlgesetzes - BWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594) – zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2005 (BGBl. I S. 674) - und des § 34 der Bundeswahlordnung weise ich hin.
Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
1. | Die Kreiswahlvorschläge sind bis spätestens |
Montag, den 15.08.2005, 18.00 Uhr
(Ausschlussfrist),
beim Kreiswahlleiter des Oberbergischen Kreises in Gummersbach, Moltkestraße 42, Erdgeschoss, Zimmer EG 25, schriftlich einzureichen (§ 19 BWG). Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 15.08.2005 einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können. | |
2. | Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden (§ 18 Abs. 1 BWG). Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 02.08.2005 dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens 3 Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen (§ 18 Abs. 2 BWG). |
3. | Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung. Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung gewählt (§ 21 Abs. 1 und 3 BWG). |
4. | Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden. Er muss gem. § 34 Abs. 1 BWO enthalten:
Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 1 BWG). |
5. | Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben 3 Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (§ 34 Abs. 2 und 3 BWO). |
6. | Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien (siehe Ziffer 2 Satz 2 dieser Bekanntmachung) sowie Kreiswahlvorschläge, die nicht von einer Partei eingereicht werden, müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO zu erbringen. Dabei sind die Vorschriften des § 34 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 BWO zu beachten. Soweit bei anderen Kreiswahlvorschlägen 3 Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten haben (siehe Ziffer 5, letzter Satz dieser Bekanntmachung), genügt für jeden dieser Unterzeichner eine gesonderte Bescheinigung der Gemeindebehörde nach Anlage 14 BWO, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten (§ 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BWG, i. V. m. § 34 Abs. 3 sowie Abs. 4 Nr. 3 und 4 BWO). |
7. | Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen (§ 34 Abs. 5 BWO):
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8. | Die zur Einreichung der Kreiswahlvorschläge erforderlichen Vordrucke werden vom Kreiswahlbüro des Oberbergischen Kreises, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, (Erdgeschoss, Zimmer EG 25, Telefon: 02261 / 88 11 16) während der allgemeinen Besuchszeiten (Montag - Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag - Donnerstag 13.00 - 16.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung) kostenfrei ausgegeben. |
Gummersbach, 23.07.2005
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
- als Kreiswahlleiter -
gez.
Hagen Jobi
Veröffentlichungsdatum: