9. Änderung der Tarifordnung zur Droschkenordnung

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Wappen des Oberbergischen Kreises

Neunte Änderung der Tarifordnung zur Droschkenordnung für den
Oberbergischen Kreis vom 22.09.2005





Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBl. I  S. 1690) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem PBefG vom 30.03.1990 (GV. NW 1990 S. 247/SGV.NW 92) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 22.09.2005 folgende neunte Änderung der Tarifordnung zur Droschken- ordnung für den Oberbergischen Kreis vom 17.12.1975 beschlossen:

§ 2 Beförderungstarif

Nachstehende Beförderungsentgelte sind unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen bei Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes anzuwenden:

1.
Grundtarif:
einschließlich
a) 68,97m in der Zeit von 06:00 Uhr  bis 22:00 Uhr
b) 66,66 m in der Zeit von 22:00 Uhr  bis 06:00 Uhr
2,70 €
2. a)
jeder weitere Kilometer,
in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr an Werktagen
( in Schritten zu  jeweils 0,10 €,  dies entspricht einer Wegstrecke von 68,97 m)
1,45 €
b)   
jeder weitere Kilometer,
in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06.,00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
(in Schritten zu  jeweils 0,10 €,  dies entspricht einer Wegstrecke von 66,66 m)
1,50 €

§ 3 Wartezeiten
(1) Wartezeiten werden mit

      0,10 EUR je 15,65 Sekunden Wartezeit pro Stunde bis zu 5 Minuten Wartezeit (23,00 EUR
      je Stunde)

      0,10 EUR je 12,00 Sekunden Wartezeit pro Stunde ab der 6. Minute Wartezeit (30,00 EUR
      je Stunde)

      berechnet. Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.

(2) Der Fahrer einer Kraftdroschke ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.

(3) Wartezeiten sind Stillstände der Kraftdroschke während der Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei Unfällen, in die das  Fahrzeug unmittelbar verwickelt ist.

§ 4 Zuschläge

(1) Für die Beförderung von Gepäck im Gewicht von 25 bis 50 kg kann ein Zuschlag von 0,25 EUR, über 50 kg von 0,50 EUR und für die Beförderung von Kleintieren ein Zuschlag von 0,25 EUR je Tier erhoben werden. Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.

(2) Blindenhunde sind unentgeltlich zu befördern.

(3) Für die gesonderte Bestellung einer Großraumtaxe (Personenkraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als vier Fahrgästen geeignet und bestimmt ist)  oder deren Benutzung mit mehr als vier Fahrgästen kann zzgl. zum Grundtarif ein Zuschlag von 5,40 EUR erhoben werden. Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger der Großraumtaxe anzeigt werden.
Er kann manuell oder automatisch geschaltet werden. Bei einer automatischen Schaltung muss die manuelle Schaltung ausgeschlossen sein.

§ 5 Mitführungspflicht der Tarifordnung

Die Tarifordnung ist in der Kraftdroschke mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.


§ 6 Fahrpreisanzeiger

(1) Die Beförderungsentgelte sind durch den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.

(2) Eine Beförderung darf innerhalb des Pflichtfahrgebietes nur mit ordnungsgemäß arbeitendem
      Fahrpreisanzeiger angetreten werden.

(3) Tritt während der Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes eine Störung des
      Fahrpreisanzeigers auf, so ist von da an

      a) in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr an Werktagen ein Entgelt von 1,45 € je Besetzt-km
     
      und

      b) in der Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, ein Entgelt von 1,50 € je
          Besetzt-km zu berechnen.

§ 7 Fahrtausfall

Kommt aus Gründen, die der Besteller einer Kraftdroschke zu vertreten hat, eine Fahrt nach Auftragserteilung nicht zur Durchführung, so ist für die Anfahrt zum Bestellort, unabhängig davon zu welchem Ziel die Fahrt bestellt war, die doppelte Grundgebühr zu zahlen. 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

Diese Änderungsverordnung tritt am 01.11.2005 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung


Die vorstehende „9. Änderungsverordnung der Tarifordnung zur Droschkenordnung für den Oberbergischen Kreis“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
    nicht durchgeführt,

b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet 

    oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte
    Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

                                            
Gummersbach, den 22.09.2005 

gez.
Hagen Jobi

Veröffentlichungsdatum: