Veröffentlichungspflicht bei Korruptionsbekämpfung
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Veröffentlichungspflicht nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Nach § 17 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz) vom 16.12.2004 geben die Mitglieder des Kreistages sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 41 Abs. 5 Kreisordnung gegenüber dem Landrat schriftlich Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit und ihre Mitgliedschaft in Organen und Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Unternehmen. Die Angaben sind nach § 17 Satz 2 des Gesetzes in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Hierzu liegt eine Zusammenstellung der Angaben in der Zeit vom 28.11.2005 bis 06.01.2006 beim Rechnungsprüfungsamt des Oberbergischen Kreises, Moltkestraße 42, Zimmer G2-20, zur Einsichtnahme für alle Bürgerinnen und Bürger des Oberbergischen Kreises aus.
Gummersbach, 23.11.2005
gez. Hagen Jobi
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