8. Satzung vom 09.03.2006 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 27.09.2001

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Die Abbildung zeigt das Wappen des Oberbergischen Kreises. 

8. Satzung vom 09.03.2006 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 27.09.2001

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 306) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am  09.03.2006 folgende 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 27.09.2001 beschlossen:


§ 1

Die Tarifstelle 1.9 wird wie folgt geändert:

1.9
Gebühren Heimatbildarchiv
 
 
1.9.1
Reproduktionen in analoger und digitaler Form für Publikationen bei einer Auflagenhöhe von (je Blatt oder Bild):

bis 1. 000                                  15,00 €

bis 5. 000                                  30,00 €

über 5. 000                               50,00 €

Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen oder Lizenzausgaben werden wie eine neue Publikation behandelt.


§ 2

Inkrafttreten

Die 8. Satzung vom 09.03.2006 zur Änderung der Gebührensatzung vom 27.09.2001 tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.



Bekanntmachungsanordnung


Die vorstehende „8. Satzung vom 09.03.2006 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 27.09.2001“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  
c)
der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
  
 
oder
  
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gummersbach, den 09.03.2006

gez.

Hagen Jobi
- Landrat -

Veröffentlichungsdatum: