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Genehmigung 6. Nachtrag zur Satzung des Zweckverbandes der Schulen für Lernbehinderte (Sonderschulen) vom 03. März 1980
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Genehmigung
Hiermit genehmige ich als untere staatliche Verwaltungsbehörde gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV NW 202), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 05. April 2005 (GV. NRW. S. 274), den 6. Nachtrag zur Satzung des Zweckverbandes der Schulen für Lernbehinderte (Sonderschulen) vom 03. März 1980. Mit dem 6. Nachtrag ändert der Zweckverband seinen Namen in „Zweckverband der Förderschulen (Förderschwerpunkt Lernen)“.
Nachfolgend wird die Textfassung des 6. Nachtrags zur Satzung des Zweckverbandes öffentlich bekannt gemacht.
6. Nachtrag zur Satzung siehe Anlage (PDF-Datei)
Folgende Bekanntmachungsanordnung ist unter den Text des 6. Nachtrags zur Satzung des Zweckverbandes zu erteilen:
Bekanntmachungsanordnung:
Der vorstehende 6. Nachtrag zur Satzung des Zweckverbandes der Schulen für Lernbehinderte (Sonderschulen) wird gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV NW 202), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 05. April 2005 (GV. NRW. S. 274), öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit beim Zustandekommen des 6. Nachtrags zur Satzung des Zweckverbandes, nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der 6. Nachtrag zur Satzung des Zweckverbandes ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 12. Juni 2006
Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
- Az.: 20/2-23-I/GkG -
gez.
Hagen Jobi
Landrat
Veröffentlichungsdatum: