Tierseuchen-Verordnung zum Schutz gegen Bösartige Faulbrut der Bienen

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Tierseuchen-Verordnung
zum Schutz gegen die Bösartige Faulbrut der Bienen
vom 24.10.2005





Auf Grund des § 12 der Bienenseuchenverordnung vom 24.11.1995 (BGBl. I S. 1552), in derzeit geltender Fassung, in Verbindung mit  § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Tierseuchenrechts in der Fassung vom 25.09.1998 (GV NW S. 578), der §§ 1, 4, 5 und 6 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NW) in der Neufassung vom 06.10.1987 (GV NW 1987 S. 342), zuletzt geändert am 14.12.1999 (GV NW  S. 660), wird hiermit folgende Tierseuchen-Verordnung erlassen.


§ 1

Nachdem in dem Sperrbezirk auf dem Gebiet der Stadt Wiehl alle verseuchten Bienenvölker getötet und unschädlich beseitigt wurden und die anschließenden Untersuchungen negative Befunde ergaben, wird die Tierseuchenverordnung zum Schutz gegen die Bösartige Faulbrut der Bienen vom 24.10.2005 hiermit aufgehoben.


§ 2

Diese Tierseuchenverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



§ 3

Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 6 der Kreisordnung NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 646 / SGV. NW. 2021) wird hingewiesen.

Danach kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung NW gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Oberbergischen Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.



Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Tierseuchen-Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Gummersbach, den 03.08.2006
Oberbergischer Kreis                         Hagen Jobi
Der Landrat                                      Landrat




Veröffentlichungsdatum: