- Aktuelles
- Aktuelle Medienmeldungen
- Ausschreibungen
- Blutspendetermine
- Hilfe für die Ukraine
- Karriere beim OBK
- Kurz-Links
- Einbürgerung
- Grundstücksuche Rettungswache
- Öffentliche Zustellungen
- Öffentliche Bekanntmachungen
- Pressemitteilungen
- Sitzungskalender
- Soziale Medien
- Veranstaltungskalender
- EXTRANET Personalamt (Passwortschutz)
- Anliegen
- Der Kreis, Verwaltung & Politik
- Schule & Bildung
- Gesellschaft, Ehrenamt & Integration
- Gesundheit, Soziales & Pflege
- Karriere beim OBK
- Kinder, Jugend & Familie
- Kultur & Tourismus
- Mobilität & Straßenverkehr
- Planen, Bauen, Umwelt
- Wirtschaftsförderung
- Notfall-Info
- Impressum
Tierseuchen-Verordnung vom 20.05.2006
option1
Tierseuchen-Verordnung |
Auf Grund des § 12 der Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in derzeit geltender Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Tierseuchenrechts in der Fassung vom 25.09.1998 (GV NW S. 578), der §§ 1, 4, 5 und 6 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NW) in der Neufassung vom 06.10.1987 (GV NW 1987 S. 342), zuletzt geändert am 14.12.1999 (GV NW S. 660), wird hiermit folgende Tierseuchen-Verordnung erlassen.
§ 1
(1) Nachdem in dem Sperrbezirk auf dem Gebiet der Stadt Wipperfürth alle verseuchten Bienenvölker getötet und unschädlich beseitigt wurden und die anschließenden Untersuchungen negative Befunde ergaben, wird die Tierseuchenverordnung zum Schutz gegen die Bösartige Faulbrut der Bienen vom 20.05.2006 hiermit aufgehoben.
§ 2
Diese Tierseuchenverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 3
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 6 der Kreisordnung NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 646 / SGV. NW. 2021) wird hingewiesen.
Danach kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung NW gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
-
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
-
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
-
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Oberbergischen Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Tierseuchen-Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gummersbach, den 12.10.2007
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
gez.
Hagen Jobi
-Landrat-