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Neufassung der Zweckverbandssatzung des ASTO
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Genehmigung der Neufassung der Zweckverbandssatzung des Abfall-, Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) |
Genehmigung
Hiermit genehmige ich als untere staatliche Verwaltungsbehörde gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV NW 202), zuletzt geändert durch Artikel V Gesetzes vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), die von der Verbandsversammlung am 26. November 2007 beschlossene Neufassung der Zweckverbandssatzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO).
Nachfolgend wird die nachstehende Textfassung der Neufassung der Zweckverbandssatzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) öffentlich bekannt gemacht:
S A T Z U N G des „Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg“
§ 1 Verbandsmitglieder, Name, Rechtsform, Sitz und Aufgabe
(1) Die in der Anlage zur Satzung aufgeführten Städte und Gemeinden sind unter der Bezeichnung
„Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO)“
ein Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01. Oktober 1979 (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202) in der derzeit gültigen Fassung mit Sitz in Gummersbach.
Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Der Verband betreibt seit dem 01.01.1997 für die Mitgliedsgemeinden die Abfallentsorgung in seinem Gebiet als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
Die Entsorgung von Abfällen durch den Verband umfasst das Einsammeln und Befördern von Abfällen und sonstige in dem Abfallwirtschaftskonzept des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes (BAV) und in den §§ 5 und 9 Landesabfallgesetz vorgesehene Maßnahmen. Der Verband ist insoweit Sonderrechtsnachfolger der Mitglieder.
(3) Der Verband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben Dritter bedienen.
(4) Der Verband kann zur Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Satzungen gemäß § 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit erlassen.
(5) Der Verband dient dem öffentlichen Wohl und hat keine Absicht, Gewinne zu erzielen.
§ 2 Organe
Organe des Verbandes sind:
1. Die Verbandsversammlung
2. Der Verbandsvorsteher
§ 3 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung setzt sich aus den von den Verbandsmitgliedern entsandten Vertretern zusammen. Die Zahl der in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertreter richtet sich nach der Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder, und zwar dergestalt, dass von jedem Verbandsmitglied je angefangene 10.000 Einwohner ein Vertreter zu entsenden ist. Maßgebend sind die für die Wahl zur Gemeindevertretung festgestellten Einwohnerzahlen.
(2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder werden von den jeweiligen Gemeindevertretungen bestimmt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Die Vertreter und Stellvertreter werden von den Verbandsmitgliedern jeweils für eine Wahlperiode bestellt. Sie deckt sich mit der Wahlperiode der Gemeindevertretungen. Wiederbestellung, auch mehrmalige, ist zulässig. In die Verbandsversammlung können ausschließlich Vertreter der Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder Dienstkräfte des Verbandsmitgliedes bestellt werden. Die Vertreter und ihre Stellvertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neubestellten Vertreter weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung des Mitgliedes wegfallen.
(4) Scheidet ein Vertreter bzw. Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für den Rest der Wahlperiode von dem betroffenen Verbandsmitglied ein anderer Vertreter bzw. Stellvertreter zu bestellen.
(5) Jeder Vertreter hat in der Verbandsversammlung eine Stimme.
(6) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vertreter einer Kommune zum Vorsitzenden. In gleicher Weise wählt sie drei Stellvertreter des Vorsitzenden.
§ 4 Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung hat über die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu beschließen. Insbesondere beschließt sie über:
1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen (einschließlich der Änderung dieser Verbandssatzung)
2. die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner Stellvertreter
3. die Wahl des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter
4. die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder
5. den Austritt von Verbandsmitgliedern
6. die Auflösung des Verbandes
7. den Erlass der Haushaltssatzung
8. die Rechnungslegung und die Entlastung des Verbandsvorstehers
9. die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
(2) Die Verbandsversammlung muss der Bestellung des Geschäftsführers und der Bestellung des Geschäftsführers zum Kämmerer zustimmen.
(3) Weitere Regelungen über Entscheidungsbefugnisse ergeben sich aus der Zuständigkeitsordnung des Verbandes, die von der Verbandsversammlung zu beschließen ist.
§ 5 Einberufung der Verbandsversammlung
Die Einberufung der Verbandsversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsteher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in schriftlicher Form. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann in dringenden Fällen bis auf drei Tage verkürzt werden.
§ 6 Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter anwesend ist.
(2) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.
§ 7 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter der Mitgliedsgemeinden gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Eine Mehrheit von zwei Dritteln der Vertreter ist bei Beschlüssen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 dieser Satzung sowie zur Änderung dieser Satzung erforderlich.
(3) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes müssen einstimmig gefasst werden.
§ 8 Beschlussprotokoll
Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden, vom Verbandsvorsteher, einem weiteren Vertreter eines Mitgliedes und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer wird von der Verbandsversammlung bestimmt.
§ 9 Geschäftsordnung
Das Verfahren der Verbandsversammlung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Verbandsversammlung zu beschließen ist.
§ 10 Verbandsvorsteher/Geschäftsführung
(1) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der zum Verband gehörenden Städte und Gemeinden gewählt; sie dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören.
(2) Der Verbandsvorsteher und der stellvertretende Verbandsvorsteher bleiben grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt im Amt, zu dem ein von der Verbandsversammlung gewählter Nachfolger sein Amt antritt. Ihre Amtszeit endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus den hauptamtlichen Tätigkeiten.
(3) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers.
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Verbandsvorsteher des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer ist Bediensteter des Verbandes. Der Geschäftsführer ist gegenüber dem Verbandsvorsteher für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich. Die Bestellung des Geschäftsführers und die Bestellung des Geschäftsführers zum Kämmerer bedürfen der Zustimmung der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsteher kann einen stellvertretenden Geschäftsführer bestellen. Die Bestellung ist der Verbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen.
(5) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(6) Der Verband hat das Recht, Beamte und Beschäftigte hauptamtlich zu beschäftigen. Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Verbandes.
§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, der Verbandsvorsteher sowie sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
§ 12 Deckung des Finanzbedarfs
(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt der Verband Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Eine Umlage wird nicht erhoben.
(2) Der Verband erlässt eine Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Einrichtungen und Dienstleistungen.
§ 13 Wahrnehmung der Kassengeschäfte
Die Kassengeschäfte werden von der Stadtkasse Gummersbach als Verbandskasse geführt.
§ 14
entfällt
§ 15 Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden in den Tageszeitungen:
· Kölner Stadtanzeiger (Ausgabe Oberberg)
· Kölnische Rundschau (Ausgabe Oberberg)
vollzogen.
§ 16 Anwendung von Rechtsvorschriften
Soweit durch Gesetz und diese Satzung keine besonderen Vorschriften getroffen werden, finden für diesen Zweckverband die Vorschriften der Gemeindeordnung NRW sinngemäß Anwendung.
§ 17 Datenbestände der Verbandsmitglieder
Die Verbandsmitglieder gewährleisten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Belange den jederzeitigen Zugriff auf Datenbestände, die für die Gebührenveranlagung des Verbandes erforderlich sind.
§ 18 Auflösung des Verbandes
(1) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Verbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verwendung des Vermögens und über die Schulden zu treffen.
(3) Im Falle der Auflösung des Verbandes gelten für die Überleitung der Beamten die §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Beschäftigten sind in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Vorschriften überzuleiten.
(4) Dienstkräfte, die der Verband aus dem Dienst- oder Beschäftigtenverhältnis eines Verbandsmitgliedes übernimmt, sind im Falle der Auflösung des Verbandes nach § 128 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz von dem abgegebenen Verbandsmitglied wieder zu übernehmen.
(5) Für Dienstkräfte, die nicht unter die Regelung des Abs. 4 fallen, ist eine einvernehmliche Übernahmeregelung zwischen den Verbandsmitgliedern zu treffen mit der Maßgabe, dass unter Berücksichtigung des Abs. 4 jedes Verbandsmitglied die Übernahmeverpflichtung für mindestens eine Dienstkraft des Verbandes hat.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Zweckverbandssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg vom 20. Juni 2000 außer Kraft.
Anlage
zum § 1 der Satzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO)
Verzeichnis der Verbandsmitglieder:
Lfd. Nr. Gemeinde/Stadt Datum des Beitrittsbeschlusses
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(1) Gummersbach 13.08.1996
(2) Bergneustadt 26.08.1996
(3) Wiehl 27.08.1996
(4) Waldbröl 28.08.1996
(5) Marienheide 03.09.1996
(6) Wipperfürth 03.09.1996
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Neufassung der Zweckverbandssatzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) wird gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV NW 202), zuletzt geändert zuletzt geändert durch Artikel V Gesetzes vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit beim Zustandekommen der Neufassung der Zweckverbandssatzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Neufassung der Zweckverbandssatzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 15. Dezember 2007
Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
- Az.: 20/2-51-I/GkG
gez.
Hagen Jobi
Landrat
ausgehangen am: 17.12.2007
abgenommen am: