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5. Nachtrag zur Satzung des BTV
option1
Genehmigung |
Hiermit genehmige ich als untere staatliche Verwaltungsbehörde gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV NW 202), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), den 5. Nachtrag zur Satzung des Zweckverbandes Bergischer Transportverband (BTV) vom 30. Okto-ber 1992
Nachfolgend wird die Textfassung des 5. Nachtrags zur Satzung des Zweckverbandes öffentlich bekannt gemacht.
Folgende Bekanntmachungsanordnung ist unter den Text des 5. Nachtrags zur Satzung des Zweckverbandes zu erteilen:
Bekanntmachungsanordnung:
Der vorstehende 5. Nachtrag zur Satzung des Zweckverbandes Bergischer Transportverband (BTV) vom 30. Oktober wird gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV NW 202), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit beim Zustandekommen des 5. Nachtrags zur Satzung des Zweckverbandes, nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der 5. Nachtrag zur Satzung des Zweckverbandes ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 21. Mai 2008
Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
- Az.: 20/2-53-I/GKG
gez.
Hagen Jobi
Landrat